BGer 7B.176/2006 | |||
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BGer 7B.176/2006 vom 18.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.176/2006 /blb
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Urteil vom 18. Oktober 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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3. C.________ AG,
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alle drei handelnd durch X.________,
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4. X.________,
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5. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
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in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. September 2006 (ABS 06 329).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, stellte in den Betreibungen gegen die A.________ AG (Betreibungs-Nrn. 1-11), B.________ AG (Betreibungs-Nrn. 12-21) sowie C.________ AG (Betreibungs-Nrn. 22-30) dem Verwaltungsratspräsidenten X.________ am 21. August 2006 die Zahlungsbefehle zu. Am gleichen Tag stellte das Amt in den gegen X.________ eingeleiteten Betreibungen (Nrn. 31-40) dem Schuldner bzw. seinem Neffen sowie in der gegen Y.________ eingeleiteten Betreibung (Nr. 41) dem Ehemann X.________ ebenfalls die Zahlungsbefehle zu.
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Am 1. September 2006 übergab H.________ dem Betreibungsamt sämtliche, am 21. August 2006 an X.________ zugestellten und von diesem unter der Rubrik "Rechtsvorschlag" mit Datum vom 28. August 2006 unterzeichneten Zahlungsbefehle. Mit Verfügung vom 4. September 2006 wies das Betreibungsamt alle Rechtsvorschläge zufolge Verspätung zurück mit der Begründung, dass die Frist zur Erhebung der Rechtsvorschläge am 31. August 2006 abgelaufen sei. Mit Eingabe vom 12. September 2006 gelangten die A.________ AG, B.________ AG, C.________ AG, X.________ und Y.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und ersuchten um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in den erwähnten Betreibungen. Die Aufsichtsbehörde wies die Gesuche um Fristwiederherstellung mit Entscheid vom 20. September 2006 ab.
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Die A.________ AG, B.________ AG, C.________ AG, X.________ und Y.________ haben den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in den betreffenden Betreibungen wiederherzustellen. Weiter verlangen sie aufschiebende Wirkung.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Abnahme verschiedener Beweismittel ist unzulässig.
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3.
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Die Aufsichtsbehörde hat geprüft, ob das Versäumnis von H.________ als Hilfsperson des Vertreters X.________ diesem bzw. den Vertretenen (den Beschwerdeführern) anzurechnen sei. Sie hat im Wesentlichen erwogen, dass das Fristversäumnis nicht die Nachlässigkeit einer Hilfsperson des Vertreters darstelle, sondern durch den Mangel in der innerbetrieblichen Organisation verursacht sei, so dass die Beschwerdeführer sich das Fristversäumnis selber zuzuschreiben hätten, zumal keine Veranlassung bestanden habe, die Rechtsvorschläge am Tag des Geschäftsumzuges zu erheben. Die Aufsichtsbehörde hat geschlossen, dass kein hinreichender Grund zur Wiederherstellung der Frist (gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG) zur Erhebung des Rechtsvorschlages bestehe.
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4.
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Unbestritten ist, dass die am 1. September 2006 dem Betreibungsamt übergebenen Rechtsvorschläge gegen die am 21. August 2006 zugestellte Zahlungsbefehle (zufolge Fristablauf am 31. August 2006) verspätet sind. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, ihr Vertreter H.________ sei kurz vor dem Umzugstermin durch die hierfür notwendige Organisation aufs Äusserste belastet gewesen. Selbst wenn diese besondere Situation für sich allein kein unverschuldetes Hindernis zu begründen vermöchte, so müsse berücksichtigt werden, dass der Umzug eines Geschäftsbetriebes nicht zum Betriebsalltag gehöre. In einem derartigen Extremfall sei das fehlerhafte Verhalten von H.________, der als Vertreter des im Ausland weilenden Vertretenen gehörig und für den Normalfall ausreichend instruiert gewesen sei, ausnahmsweise nicht zuzurechnen.
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4.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
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4.2 Der Einwand der Beschwerdeführer, dass H.________ als ihr Vertreter wegen des Geschäftsumzuges in entschuldbarer Weise verhindert gewesen sei, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, ist unbehelflich. Wohl kann sich auch ein Vertreter auf ein unverschuldetes Hindernis berufen, durch welches dieser vom Handeln innert Frist abgehalten wurde (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 13 zu Art. 33). Allerdings gilt - die hier durch einen Geschäftsumzug verursachte - Arbeitsüberlastung nicht als unverschuldetes Fristversäumnis (BGE 99 II 349 E. 4 S. 352; Nordmann, a.a.O., N. 12 zu Art. 33). Insoweit ist das Ergebnis der Aufsichtsbehörde, wonach kein hinreichender Grund zur Fristwiederherstellung bestehe, nicht zu beanstanden.
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4.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, H.________ sei als Hilfsperson des Vertreters (d.h. als Hilfsperson von X.________ als Vertreter der Betreibungsschuldner) während der Auslandabwesenheit von X.________ "für den normalen Betriebsalltag" ausreichend instruiert worden, gehen ihre Ausführungen fehl. Nach der Lehre wird zwar das Verschulden einer Hilfsperson des Vertreters dem Vertretenen grundsätzlich nicht angelastet, sofern der Fehler nicht auf eine ungenügende Beaufsichtigung der betreffenden Hilfsperson oder auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen ist (Nordmann, a.a.O., N. 13 zu Art. 33). Die Beschwerdeführer legen indessen nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fristwiederherstellung verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der vorliegende Fehler sei nicht der Hilfsperson (H.________), sondern dem Vertreter (X.________) anzulasten, weil dieser seine Organisation nicht dem Geschäftsumzug angepasst habe. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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4.4 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
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5.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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6.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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