BGer C 163/2006 | |||
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BGer C 163/2006 vom 19.10.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 163/06
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Urteil vom 19. Oktober 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 22. Mai 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1952 geborene G.________ war seit dem 1. August 2004 als Key Account Manager bei der Firma P.________ tätig. Gemäss Vertrag vom 2. August 2004 gewährte G.________ seiner Arbeitgeberin ein zinsloses Darlehen von Fr. 40'000.-. Da weder der Lohn, noch die von ihm eingereichten Spesennoten bezahlt wurden, forderte der Arbeitnehmer die Firma P.________ am 1. Dezember 2004 schriftlich auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Am 13. Dezember 2004 löste er das Arbeitsverhältnis fristlos auf. In einer Email vom 7. Januar 2005 erstellte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, T.________, eine Abrechnung über die ausstehenden Lohn- und Spesenforderungen sowie der bereits getätigten Zahlungen und Verrechnungsbeträge. Dabei wurde anerkannt eine Summe von Fr. 14'420.10 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, welche in drei Raten je Ende Januar, Februar und März 2005 beglichen würden. Da keine der versprochenen Zahlungen erfolgte, reichte G.________ am 21. Juni 2005 beim Arbeitsgericht Aarau Klage ein. Mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich vom 5. August 2005 wurde die P.________ zur Bezahlung von Fr. 14'500.- in drei Raten, je fällig Ende August, September und Oktober 2005 verurteilt. Am 15. August 2005 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. G.________ reichte eine Konkursforderung über den Betrag von Fr. 54'500.- ein und stellte am 18. August 2005 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 22'198.80 entsprechend vier Monatslöhnen von Fr. 4'500.- plus Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Pauschalspesen. Die Arbeitslosenkasse lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2005 ab, da der Versicherte sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 nicht eindeutig genug um die Durchsetzung seiner Forderung bemüht habe und die Einreichung der Lohn-Klage nicht innert nützlicher Frist erfolgt sei. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Daran hielt die Kasse auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 27. September 2005).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. Mai 2006).
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C.
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G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine Insolvenzentschädigung von Fr. 14'500.- und die Rückzahlung des an die P.________ gewährten Darlehens von Fr. 40'000.- nebst Zins seit dem 2. August 2004 zu gewähren.
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Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Insoweit, als der Beschwerdeführer die Rückzahlung des seiner inzwischen konkursiten Arbeitgeberin gewährten Darlehens im Betrag von Fr. 40'000.- nebst Zinsen fordert, kann in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden. Die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung deckt nur Lohnforderungen und nicht schlechthin alle Forderungen gegen eine insolvente Arbeitgeberin. Damit war der geltend gemachte Betrag auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
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2.
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Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) sowie über die Pflichten des Arbeitsnehmers im Konkurs- und Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Arbeitsnehmers schon vor der Konkurseröffnung und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
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3.
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3.1 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (Erw. 1) setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und FN 640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile F. vom 6. Februar 2006. C 270/05; B. vom 20. Juli 2005, C 264/04; G. vom 14. Oktober 2004, C 114/04, und G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
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3.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit der obigen Bestimmung die Möglichkeit offen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120 II 212 Erw. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden, diesen Schritt zu machen (SVR 2005 ALV Nr. 10 S. 30 [Urteil N. vom 15. April 2005, C 214/04]). Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. Erw. 5.3, C 214/04 und Urteil B. vom 20. Juli 2005, C 264/04). Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil F. vom 6. Februar 2006, C 270/05).
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4.
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Die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist, umfasst einerseits die Periode zwischen der Arbeitsaufnahme ab 1. August 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 einerseits und diejenige von diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung andererseits.
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4.1 Während des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Zusammenstellung vom 7. Januar 2005 Bar-Akontozahlungen von insgesamt Fr. 6'930.-, was knapp zwei bis zweieinhalb Netto-Löhnen entsprechen dürfte. Zudem forderte er die Begleichung der offenen Löhne nach vier Monaten unvollständiger Bezahlung unmissverständlich ein und reagierte mit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 folgerichtig. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. Dezember 2004 seine Schadenminderungspflicht verletzt. Davon gehen auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz aus.
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4.2 Zu prüfen bleibt das Verhalten ab diesem Zeitpunkt. Gemäss eingereichtem Email-Verkehr wurde dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten am 7. Januar 2005 versprochen, die ausstehenden Löhne würden in drei Raten, jeweils zahlbar Ende Januar, Februar und März 2005 beglichen. Er selbst gibt in der Zusammenstellung "was habe ich unternommen seit September 2004" an, bis zur Klageeinreichung am 21. Juni 2005 noch "unzählige Telefonate bezüglich des Lohnausstandes..." geführt zu haben. Diese Bemühungen werden von der Arbeitslosenkasse nicht in Frage gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass Gespräche tatsächlich geführt wurden. Bis Ende März 2005, also dem Zeitpunkt, bis zu welchem ihm die Bezahlung der offenen Lohnforderung versprochen worden war, konnte vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er rechtliche Schritte gegen die Firma P.________ unternimmt, da er - namentlich angesichts der immerhin geleisteten Akontozahlungen - auf - verspätete - Zahlung hoffen durfte. Nach Ausbleiben auch der letzten Rate hat der Beschwerdeführer noch rund zweieinhalb Monate zugewartet, bis er am 21. Juni 2005 Klage einreichte. Diese Zeitspanne stellt vorliegend keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht dar. Diese Beurteilung ergibt sich insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer neben den ausstehenden Löhnen auch noch die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 40'000.- schuldete. Ähnlich wie ein Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, bestand wegen dieser Forderung zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin auch nach der Kündigung ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis. Es ist daher verständlich, dass er eine Einigung betreffend Rückzahlung des Darlehens nicht durch ein allzu forsches rechtliches Vorgehen hinsichtlich seiner Lohnforderung gefährden wollte. Soweit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht überhaupt anzunehmen wäre, wiegt sie nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren ist.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 27. September 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zugestellt.
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Luzern, 19. Oktober 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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