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Informationen zum Dokument  BGer 4P.205/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.205/2006 vom 23.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.205/2006 /len
 
Urteil vom 23. Oktober 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Mathys,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
 
gegen
 
Erbengemeinschaft des Herrn Y.________, bestehend aus:
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
5. E.________,
 
6. F.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. lic. iur Marco Weiss,
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9, 29 Abs. 1 + 2, EMRK 6 (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde [OG] gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 30. Mai 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Y.________, geboren am 13. November 1900, reichte am 20. November 1998 Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft ein mit der Anschuldigung, es seien namhafte Geldbeträge und Wertpapiere aus seinem Vermögen abgezweigt worden, indem Vergütungsaufträge und Aufträge zur Übertragung von Depotwerten mit gefälschter Unterschrift versehen bzw. ihm unter Ausnützung seines hohen Alters zur Unterschrift vorgelegt worden seien.
 
1.1 Das Verhöramt Schwyz eröffnete in der Folge gegen X.________ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin anerkannte im Rahmen dieser Untersuchung, dass sie in den Jahren 1991 bis 1998 mit einer Schreibmaschine Bankaufträge verfasst und Y.________ zur Unterschrift vorgelegt hatte. Sie machte geltend, die Vermögenswerte habe ihr Y.________ zur Gründung einer Stiftung für die Errichtung einer Gedenkstätte für Medailleur Johann Conrad Hedlinger (1691-1771) zugewendet bzw. zu ihrer Unterstützung geschenkt. Das Verhöramt Schwyz sperrte am 20. November / 1. Dezember 1998 die Konti und Depots der Beschwerdeführerin sowie ein Konto ihres Bruders mit Vermögenswerten im Betrag von rund Fr. 3'145'600.--.
 
Zur Sicherung einer Forderung von insgesamt Fr. 3'799'004.90 zuzüglich 5% Zins gegenüber der Beschwerdeführerin erwirkte Y.________ beim Einzelrichter des Bezirks Schwyz Arrestbefehle vom 2. und 3. Dezember 1999, mit denen sämtliche Guthaben bzw. Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die UBS AG, Schwyz und Aarau, sowie gegen die Barclays Bank (Schweiz) AG, mit Arrest belegt wurden. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Arrest wurden abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die zur Arrestprosequierung eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte Y.________ am 7. Februar 2000 beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 3'799'004.90 nebst 5% Zins seit dem 1. Oktober 1999 von Fr. 3'141'160.60 sowie Fr. 5'896.-- Arrestkosten zu bezahlen; der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 64594 BA Schwyz (Zahlungsbefehl vom 20.12.1999) erhobene Rechtsvorschlag sei definitiv zu beseitigen und festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, die Betreibung fortzusetzen. In der Folge wurden die Arrestkosten auf Fr. 1'933.-- reduziert. Nach dem Tode des Klägers am 19. März 2001 setzten seine Erben das Verfahren fort.
 
1.2 Mit Urteil vom 18. Oktober 2005 verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Klage, den Klägern Fr. 3'799'004.90 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 1999 von Fr. 3'141'160.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1a). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 64594 des Betreibungsamtes Schwyz vom 20. Dezember 1999 wurde im Umfang gemäss lit. a sowie für die Arrestkosten von Fr. 1'933.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 410.-- beseitigt (Dispositiv-Ziffer 1b). Das Bezirksgericht kam gestützt auf zwei Gutachten sowie in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Unterschriften von Y.________ auf sämtlichen Bankaufträgen gefälscht, mit denen Vermögenswerte auf ihre oder ihres Bruders Konti überwiesen wurden, und sie habe die gefälschten Aufträge gegenüber den Banken verwendet. Das Gericht bejahte die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin und deren Verschulden, den Schaden der Kläger sowie die adäquate Kausalität und sprach den Klägern gestützt auf Art. 41 OR Schadenersatz in der beantragten Höhe zu.
 
1.3 Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 30. Mai 2006 die Berufung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ab und bestätigte das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz. Zur Begründung verwies das Kantonsgericht auf das am gleichen Tag in derselben Besetzung gefällte Strafurteil, in dem einlässlich begründet worden sei, weshalb die von der Beschwerdeführerin behauptete Schenkung unglaubwürdig sei. Für die strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin bejahte das Kantonsgericht ohne weiteres die Voraussetzungen von Art. 41 OR, kam aber auch für die nicht angeklagten Transaktionen zum Schluss, die Voraussetzungen für den eingeklagten Schadenersatz seien erfüllt.
 
1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Mai 2006 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht - gegen das am gleichen Tag ergangene Strafurteil hat sie ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (Verfahren 6P.154/2006 und 6S.345/2006). Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt sie die Anträge, das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Mai 2006, womit das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 18. Oktober 2005 geschützt wurde, sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache überdies zur Abweisung der Klage, eventuell zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
1.5 Mit Beschluss vom 11. September 2006 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abgewiesen. Nachdem sie mit Eingabe vom 28. September 2006 um Sistierung des Verfahrens, eventualiter um Erstreckung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse bis 30 Tage nach Kenntnis der Entscheide über ihre gegen das Strafurteil eingereichten Rechtsmittel ersucht hatte, ging der verfügte Kostenvorschuss fristgerecht ein.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Die Zivilgerichte sind nach Art. 53 OR von Bundesrechts wegen an ein vorangegangenes Strafurteil hinsichtlich Schuld oder Nichtschuld nicht gebunden. Ansonsten steht es den Kantonen von Bundesrechts wegen frei, die Verbindlichkeit eines Strafurteils für den Zivilrichter vorzusehen, insbesondere was die Feststellung der Tat als solcher und deren Widerrechtlichkeit betrifft. Die Unabhängigkeit des Zivilgerichts in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert zwar nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung abzuwarten und mitzuberücksichtigen. Dass das Zivilgericht nicht grundlos von der Auffassung des Strafrichters abgehen wird, ist jedoch eine Frage der Zweckmässigkeit (BGE 125 III 401 E. 3 mit Verweisen). Im vorliegenden Fall bestehen keine Gründe für die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts, die Entscheide über die parallel gegen das Strafurteil eingereichten Rechtsmittel abzuwarten. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, abzuweisen.
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 131 I 137 E. 1.2 und 166 E. 1.3). Auf den Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten.
 
3.1 Soweit in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache Rügen im Berufungsverfahren vorgebracht werden können, sind sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Nicht einzutreten ist insbesondere auf die Rüge, das Kantonsgericht habe die Beweislast falsch verteilt und damit Art. 8 ZGB verletzt.
 
3.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht auch bei freier Kognition das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E. 1.6; 127 I 38 E. 3c). Dieser Begründungsanforderung genügt nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, auch wenn in diesem Zusammenhang Normen der Bundesverfassung angefügt oder genannt werden. Es ist vielmehr aufzuzeigen und soweit erforderlich und möglich zu belegen, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
 
4.
 
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Verweisen).
 
4.1 Das Kantonsgericht begründet die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil nicht ausführlich, sondern verweist zur Begründung auf das Strafurteil, das am selben Tag erging und vom selben Spruchkörper erlassen wurde. Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Urteil aus, die Berufungsverhandlungen in der Straf- und der Zivilsache seien aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie zusammengelegt worden und die Parteien hätten gegen dieses Vorgehen nicht opponiert (E. 1 S. 7). Durch den Verweis auf die Erwägungen des Strafurteils, das nach dem angefochtenen Entscheid beiden Parteien zur Kenntnis gebracht wurde, werden diese zum integrierenden Bestandteil des Zivilurteils. Die Beschwerdeführerin konnte daraus die Gründe entnehmen, die ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglichten und es ist weder ersichtlich noch der Beschwerde zu entnehmen, welche Nachteile ihr dadurch erwachsen sein könnten, dass die Begründung des Strafurteils im angefochtenen Entscheid nicht wiederholt wird. Die Rüge ist unbegründet.
 
4.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 131 I 153 E. 3 je mit Verweisen). Die Verweigerung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens zur wissenschaftlichen Haltbarkeit der beiden gerichtlichen graphologischen Gutachten und eines Obergutachtens bedeutet daher keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht ohne Willkür zum Schluss gelangen konnte, seine Überzeugung werde dadurch nicht geändert.
 
4.3 Dass sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten Landert nicht hätte äussern können, behauptet sie nicht. Sie behauptet auch nicht, es sei ihr die vollständige Einsicht in die Akten verweigert worden (BGE 129 I 85 E. 4.1). Inwiefern sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein Verwertungsverbot für das gerichtlich eingeholte Gutachten ergeben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung von Verwertungsverboten BGE 131 I 272 E. 3.2.3.5 S. 277).
 
4.4 Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist, soweit überhaupt gehörig vorgebracht, unbegründet.
 
5.
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft . Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Verweisen).
 
5.1 Nach Erwägung 4.1 des Strafurteils, auf das im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, wurde der Experte Landert auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen. Inwiefern schlechterdings nicht vertretbar und damit willkürlich sein sollte, diesen Verweis als im Sinne von § 146 ZPO SZ genügenden Hinweis "auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses" zu erachten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass üblich sein soll, den Wortlaut von Art. 307 Abs. 1 StGB und 320 StGB zu zitieren, lässt das beanstandete Vorgehen jedenfalls nicht als haltlos und damit willkürlich erscheinen.
 
5.2 Das Kantonsgericht hat sich in Erwägung 4.3 des Strafurteils mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die gerichtlichen Schrift-Gutachten auseinander gesetzt. Das Gericht hat insbesondere die Kritik der Privatgutachterin Prof. G.________ als unbegründet erachtet. Es hat dabei festgehalten, die Vermutung der Privatgutachterin habe sich als falsch erwiesen, dass aufgrund der Aufteilung des untersuchten Materials anhand des Kriteriums der Schriftwandlung im Gutachten H.________ ein Ausschluss von Material erfolgt sei und dass im Gutachten I.________ das Vergleichsmaterial durch die Gruppeneinteilung auf 10 bzw. 13 eingeschränkt worden sei; die tatsächlich erfolgte Einschränkung auf 16 bzw. 21 Unterschriften lasse sich im Lichte der Fachliteratur rechtfertigen. Das Gericht widersprach sodann der Kritik der Privatgutachterin zur Befunderhebung bzw. -bewertung und kam zum Schluss, beide Gutachter hätten nach anerkannter Methode zunächst das Untersuchungsmaterial überprüft und kritisiert, danach einer physikalisch-technischen sowie einer schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen und ihre Schlussfolgerung über die Hypothesen echte oder gefälschte Unterschriften in Wahrscheinlichkeitsaussagen ausgedrückt. Das Gericht gelangte in eingehender Würdigung zum Schluss, aus der privatgutachterlichen Stellungnahme ergäben sich keine Zweifel daran, dass die Analysen der beiden Schriftgutachten auf einer systematischen Erfassung und einem systematischen Vergleich des Untersuchungsmaterials beruhten (E. 4.3 d S. 18).
 
5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen Willkür in der Beweiswürdigung nicht auszuweisen. Soweit sie sich gegen die Personen der Gutachter richten, fehlt jeder Nachweis, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Einwände gehörig erhoben und vor Vorinstanz aufrechterhalten hätte. Soweit sie sich auf die im Privatgutachten geäusserte methodische Kritik stützen, erschöpfen sie sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, welche den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzte sich das Kantonsgericht im Strafurteil, auf das im angefochtenen Entscheid verwiesen und dessen Begründung damit in den angefochtenen Entscheid integriert wird, eingehend mit der Kritik im Privatgutachten auseinander und verwarf sie mit vertretbaren Gründen. Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des Willkürverbots, wenn sie meint, die vorgebrachten Einwände hätten unüberwindbare Zweifel wecken müssen; das Kantonsgericht hat sein Ermessen in der Beweiswürdigung keineswegs überschritten, wenn es zur Überzeugung gelangte, die Schlussfolgerungen der Gerichtsexperten seien nachvollziehbar. Es hat dabei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die Einwände der Privatgutachterin berücksichtigt und als nicht überzeugend verworfen und die Beweise frei gewürdigt.
 
5.4 Das Kantonsgericht hat in Erwägung 4.4 des Strafurteils berücksichtigt, dass die Gutachter von unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten für das Vorliegen gefälschter Unterschriften ausgehen. Das Gericht ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von den weniger hohen Wahrscheinlichkeiten des zweiten, auf umfangreicherem Vergleichsmaterial beruhenden Gutachten ausgegangen. Es hat gestützt auf dessen Schlussfolgerung, wonach eine grosse Anzahl der umstrittenen Unterschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht sind, abgeleitet, dass alle Unterschriften unecht sind. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die beiden Gutachten hätten zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt, wird - abgesehen vom angegebenen Grad der Wahrscheinlichkeit für die Fälschungen - durch nichts belegt.
 
5.5 Inwiefern für die im Streite liegende Schadenersatzforderung erheblich sein sollte, ob die Beschwerdeführerin die Unterschriften selbst gefälscht oder bloss dazu verwendet hat, Vermögenswerte des Y.________ auf ihre Konti überweisen zu lassen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ergeben sich sodann aus den Erwägungen des Kantonsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Drittperson die Summe von rund 3,8 Millionen mit mehreren Transaktionen auf die Konti der Beschwerdeführerin oder ihres Bruders überwiesen hätte; aus dem Umstand, dass die aus dem Vermögen Y.________ stammenden Werte auf Konti der Beschwerdeführerin oder ihr nahestehenden Personen überwiesen wurden, konnte das Kantonsgericht ohne Willkür schliessen, sie selbst habe die Überweisungen veranlasst; dass dem Umstand kein entscheidendes Gewicht beigemessen wurde, dass bei der Hausdurchsuchung kein zusätzlich belastendes Material gefunden wurde, ist unter diesen Umständen sachlich ohne weiteres vertretbar und damit nicht willkürlich.
 
5.6 Der Schluss des Kantonsgerichts ist vertretbar, dass angesichts der Vielzahl gleichartiger Transaktionen auch die mit Nrn. 1 und 2 bezeichneten Übertragungen der entsprechenden Vermögenswerte in das Vermögen der Beschwerdeführerin auf unerlaubten Handlungen beruhen - zumal die Beschwerdeführerin für diese Transaktionen keine besonderen Umstände oder Gründe anführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann Willkür auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der über 90-jährige Y.________ hätte merken müssen, dass ihm im Zeitraum von rund 8 Jahren gegen seinen Willen über 3 Millionen Franken abhanden gekommen seien. Es ist im Gegenteil naheliegender und jedenfalls nicht willkürlich, aus diesem Umstand auf eine altersbedingte Abnahme der Wahrnehmung zu schliessen.
 
5.7 Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts hält vor dem Verbot der Willkür stand. Das Kantonsgericht erachtete die beiden Schriftgutachten in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den durch das Privatgutachten gestützten Einwänden der Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise als nachvollziehbar und schlüssig. Es entspricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus der allgemeinen Erfahrung, dass einer mehr als 90 Jahre alten Person aufgrund ihrer altersbedingten Abnahme der Fähigkeiten ein Vermögen gegen ihren Willen abhanden kommt, wenn sie nicht bemerkt, dass in einen Zeitraum von rund 8 Jahren in 38 Transaktionen mehr als drei Millionen Franken auf Fremdkonti überwiesen werden.
 
5.8 Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
 
6.
 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind der Gegenpartei keine Parteikosten angefallen, die von der Beschwerdeführerin zu ersetzen wären.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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