BGer 1S.14/2006 | |||
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BGer 1S.14/2006 vom 25.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.14/2006
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1S.15/2006 /ggs
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Urteil vom 25. Oktober 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,
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gegen
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Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen zwei Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 10. und 11. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission führt gegen X.________ ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52).
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In diesem Zusammenhang wurden in verschiedenen Lokalen jeweils ein Spielautomat Tropical Shop samt Kasseninhalt und Schlüssel beschlagnahmt:
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- Am 16. Mai 2006 in sieben Restaurants/Bars in Luzern und in einem Restaurant in Kriens.
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- Am 1. Juni 2006 in einem Restaurant in A.________.
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B.
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Das Bundesstrafgericht wies eine Beschwerde von X.________ vom 9. Juni 2006 gegen die Beschlagnahmung von A.________ mit Entscheid vom 10. August 2006 ab, nachdem es das Verfahren in Erwartung des Bundesgerichtsurteils 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 sistiert hatte.
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Eine weitere Beschwerde von X.________ vom 20. Juni 2006 gegen die Beschlagnahmungen von Luzern und Kriens wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 11. August 2006 ab.
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C.
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Gegen die beiden Entscheide des Bundesstrafgerichts führt X.________ mit separaten Eingaben, beide vom 14. September 2006, Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 1S.14/2006 betreffend Beschlagnahme in A.________/Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 10. August 2006; Verfahren 1S.15/2006 betreffend Beschlagnahmen in Luzern und Kriens/ Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. August 2006).
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Er beantragt in beiden Verfahren, es seien die angefochtenen Entscheide und die Beschlagnahmen aufzuheben und ihm, dem rechtmässigen Eigentümer, die Geräte Tropical Shop unbeschwert herauszugeben.
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D.
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Das Sekretariat beantragt in der doppelt geführten Vernehmlassung, die beiden Beschwerden abzuweisen. Das Bundesstrafgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerden beurteilen sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71). Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben Eigentümer der beschlagnahmten Automaten und erleidet somit einen Nachteil gemäss Art. 214 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer hat die Kostenvorschüsse für beide Verfahren (1S.14/2006 und 1S.15/2006) fristgerecht geleistet. Sein Antrag, es sei trotz zwei Beschwerden nur ein Kostenvorschuss einzufordern, ist gegenstandslos geworden.
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2.2 In beiden Verfahren geht es um Beschlagnahmen von Spielautomaten Tropical Shop. Aus prozessökonomischen Gründen und in Gutheissung der entsprechenden Anträge von Beschwerdeführer und Sekretariat werden die Verfahren vereinigt und in einem einzigen Urteil behandelt. Eine Vereinigung mit den Verfahren 1S.17/2006-1S.23/2006 (Beschwerden der B.________ AG) drängt sich hingegen nicht auf.
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3.
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3.1 Das Bundesgericht hat in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme von zwei Automaten Tropical Shop abgewiesen (Urteil 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006). Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es gelte zu prüfen, ob die Beschlagnahme rechtmässig, nicht jedoch, ob das Verwaltungsstrafverfahren begründet sei. Es bestehe der Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, indem die Spielautomaten zur Durchführung von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken verwendet würden. Die Spielautomaten unterlägen voraussichtlich der Einziehung und seien daher gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR zu Recht mit Beschlag belegt worden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei gewahrt, da eine ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Massnahme nicht ersichtlich sei.
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3.2 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die vorliegend zu beurteilenden Beschlagnahmen seien rechtlich anders zu beurteilen als jene gemäss zitiertem Bundesgerichtsurteil. Es handle sich um Fälle aus einem anderen Kanton und wegen der Vielzahl der Fälle um eine ganz andere Dimension.
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Diese Gesichtspunkte vermögen keine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen. Die Beschlagnahmungen ergingen in Anwendung von Bundesrecht, weshalb die unterschiedlichen Standortkantone für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung haben. Sind sodann die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt, so vermag die angebliche Vielzahl der Fälle an der Zulässigkeit der Beschlagnahme nichts zu ändern.
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Es sind keine massgeblichen Unterschiede ersichtlich, die eine Abweichung vom Urteil 1S.9/2006 vom 29. Juni 2006 nahelegen würden. Die dortigen rechtlichen Erwägungen treffen auch auf die beiden vorliegenden Beschwerden zu. Diese sind demnach offensichtlich unbegründet. Es kommt das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG zur Anwendung. Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid summarisch. Für die Behandlung der einzelnen Vorbringen wird auf die beiden angefochtenen Entscheide verwiesen, soweit das Bundesgericht sich im Folgenden nicht dazu äussert.
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4.
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4.1 Massgeblich sind folgende Gesetzesbestimmungen:
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Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Sie dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG).
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Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR in einem Verwaltungsstrafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a) oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), können gemäss Art. 47 VStrR (in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SBG) beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden.
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4.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil beruhen die Beschlagnahmungen auf dem Verdacht, dass die vom Spielautomaten ausgegebenen Karten in den Restaurationsbetrieben gegen Bargeld umgetauscht werden. Der Verdacht stützt sich auf die Aussagen der Wirte und anonymer Zeugen. Die Spielautomaten würden sichergestellt, da sie als Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsam sein könnten und voraussichtlich der Einziehung unterlägen. Im Hinblick darauf sei die Beschlagnahme verhältnismässig.
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4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Tatverdacht beruhe nicht auf Beweismitteln, die in rechtsstaatlicher Manier unter Wahrung der formellen Verfahrensvorschriften sowie der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) zustande gekommen seien.
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Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die genannten Beweismittel existieren. Im vorliegenden Verfahren ist nicht ein Schuldvorwurf zu beurteilen, sondern die Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme in der Strafuntersuchung. Die Anforderungen an den Verdacht einer Straftat im Hinblick auf eine Beschlagnahme sind geringer als jene für eine Verurteilung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, im Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen die Beweismittel wie ein Strafrichter zu würdigen und damit der für die Beurteilung der Strafbarkeit zuständigen Stelle vorzugreifen.
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Es besteht der Verdacht, dass die beschlagnahmten Spielautomaten für Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz verwendet wurden. Mit den vorliegenden Indizien ist dieser Verdacht ausreichend begründet.
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4.4 Die Vorinstanz hat sich zur Zulässigkeit der Beschlagnahme geäussert. Auf deren Ausführungen kann verwiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Kognitionsbefugnis nicht ausgeschöpft, ist offensichtlich unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
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5.1 Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen nicht begründet seien. Er bestreitet jedoch die Darlegung im angefochtenen Urteil nicht, wonach eine mögliche Gehörsverletzung aufgrund der vollen Kognition im Verfahren vor Bundesstrafgericht geheilt worden wäre. Insofern fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Vorbringen nicht einzutreten ist.
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5.2 Die weiteren Grundrechtseingriffe (Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit) sind rechtmässig. Denn die Voraussetzungen, unter denen Grundrechte eingeschränkt werden können (Art. 36 BV), sind erfüllt. Mit Art. 46/47 VStrR liegt eine gesetzliche Grundlage vor, die Beschlagnahme liegt im Interesse der Strafverfolgung, und es ist kein ebenso geeignetes, milderes Mittel zur Sicherung von Beweisen und mutmasslichen Einziehungsgegenständen ersichtlich.
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5.3 Der Beschwerdeführer hält unbeirrt an seiner Behauptung fest, das Gerät Tropical Shop sei ein Warengewinnautomat, der Kaugummis und Karten ausgebe, nicht ein Glücksspielautomat. Dabei übersieht er jedoch, dass gemäss Tatverdacht die Karten in den Restaurants gegen Bargeld eingetauscht wurden, weshalb der Automat Teil eines Glücksspiels sein könnte. Auf die entsprechende Rüge (Verletzung des Gebots von Treu und Glauben) ist nicht einzutreten.
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5.4 Die Begründung der Willkürrüge geht nicht über die bereits geprüften Vorbringen hinaus. Sie ist demnach nicht zu behandeln.
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6.
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Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 2. August 2006 (BBl 2006, S. 6757) ist der Spielautomat Tropical Shop als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG zu qualifizieren und es ist verboten, solche Spielautomaten ausserhalb von konzessionierten Spielbanken zu betreiben.
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Gegen diese Anordnung hat gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2006 die Eidg. Rekurskommission für Spielbanken mit Präsidialverfügung vom 19. September 2006 die aufschiebende Wirkung gewährt, "jedoch ausschliesslich für die am 2. August 2006 bereits in Betrieb stehenden Spielautomaten Tropical Shop" (Dispositiv-Ziff. 4). Die vorliegend zu beurteilenden Beschlagnahmen fanden vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 16. Mai 2006 und am 1. Juni 2006 statt. Die beschlagnahmten Automaten sind seither der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers entzogen und stehen nicht mehr in Betrieb. Die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung findet auf die vorliegenden Beschlagnahmeverfahren bereits aus zeitlichen Gründen keine Anwendung. Es muss demnach nicht erörtert werden, ob und inwiefern superprovisorische Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren für andere, davon getrennt geführte Strafverfahren Wirkung entfalten.
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Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Gegenstandslosigkeit der vom Sekretariat verfügten Beschlagnahmen festzustellen, was zur Erledigung der hängigen Beschwerden am Protokoll mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu führen habe, kann nicht entsprochen werden.
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7.
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Beide Beschwerden sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten für beide bundesgerichtliche Verfahren (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verfahren 1S.14/2006 und 1S.15/2006 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden 1S.14/2006 und 1S.15/2006 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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