BGer 1P.204/2006 | |||
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BGer 1P.204/2006 vom 26.10.2006 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.204/2006 /ggs
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Urteil vom 26. Oktober 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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Herbert Feusi-Gstöhl, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher,
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gegen
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- Korporation Pfäffikon,
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- Ulrich Feusi-Thür,
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Beschwerdegegner,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Korporationsbeschluss der ausserordentlichen Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Korporation Pfäffikon ist Eigentümerin des sog. Steinfabrik-Areals in Pfäffikon (Parzelle KTN 581). An der ordentlichen Rechnungsgemeinde vom 7. März 2004 beschloss sie, ihrem Präsidenten Ulrich Feusi-Thür persönlich als Kaufrechtsberechtigten ein vererbbares und veräusserbares Kaufrecht für die zunächst als Baurechtsgrundstück auszugestaltende Parzelle KTN 581 einzuräumen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Entscheid vom 24. März 2005 eine gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde gut, weil der Antrag von Ulrich Feusi-Thür nicht fristgerecht eingereicht und weil keine Schlussabstimmung durchgeführt worden war.
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 berief die Korporationsverwaltung eine ausserordentliche Korporationsgemeinde auf den 29. Mai 2005 ein und stellte mit Schreiben vom 11. Mai 2005 den Korporationsbürgern die Traktandenliste sowie ein Dokument "Bericht und Anträge zum Traktandum 4" zu. Dieses Traktandum lautete:
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4. Bericht zur Gewährung eines Kaufrechts für das Baurechtsgrundstück KTN 581, Steinfabrik-Areal, 8808 Pfäffikon
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4.1 Modifizierter Antrag Ulrich K. Feusi-Thür vom 7. Februar 2004/22. April 2005
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4.2 Antrag Herbert Feusi-Gstöhl vom 7. März 2004"
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An der a.o. Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005 zog Herbert Feusi-Gstöhl seinen Antrag zurück. Die Korporation stimmte dem Antrag Ulrich Feusi-Thür mit 257 gegen 33 Stimmen zu. Damit beschloss sie, dem Korporationspräsidenten persönlich als Kaufrechtsberechtigten ein vererbbares und veräusserbares Kaufrecht für die zunächst als Baurechtsgrundstück auszugestaltende Parzelle KTN 581 einzuräumen.
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Mit Entscheid vom 31. August 2005 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde vom 19. Mai 2005 von Irene Herzog-Feusi, Bruno Hiestand und Christa Reichmuth-Steiner gegen die Einladung zur (im Entscheidzeitpunkt bereits durchgeführten) a.o. Korporationsgemeinde ab.
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B.
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Gegen den Korporationsbeschluss vom 29. Mai 2005 wurden drei Beschwerden an das Verwaltungsgericht geführt, eine davon durch Herbert Feusi-Gstöhl. Alle drei verlangten, den Korporationsbeschluss gemäss Traktandum 4 aufzuheben.
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Mit Entscheid vom 28. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden in vereinigtem Verfahren ab.
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C.
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Herbert Feusi-Gstöhl führt gegen den Entscheid vom 28. Februar 2006 "Beschwerde" mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des Anspruchs auf freie Willensbildung und der Eigentumsgarantie.
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Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2006 legte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bei.
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D.
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In der Vernehmlassung schliessen die Korporation Pfäffikon, das Verwaltungsgericht und Ulrich Feusi-Thür auf Abweisung der Beschwerde. Der Vorsteher des Justizdepartements des Kantons Schwyz verzichtet auf einen Antrag, hält aber mit Verweis auf einen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 13. September 2005 in Sachen Aufsicht über die Korporation Pfäffikon fest, mit der Einräumung des Kaufrechts am Baurechtsgrundstück bleibe die Vermögenssubstanz der Korporation erhalten, es könnten mit dem Baurecht Erträge erwirtschaftet werden und die nachhaltige Ertragskraft der Korporation werde nicht in Frage gestellt.
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Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 21. August 2006 und reichte am 25. September 2006 auf Aufforderung eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen).
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1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind erfüllt.
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1.3 Ob gegen den Korporationsbeschluss auch die Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf freie Willensbildung (Art. 85 lit. a OG) zulässig ist, mag offen bleiben; denn die Beschwerde erwiese sich insoweit als unbegründet, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 2 ergibt.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf freie Willensbildung.
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2.1 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die freie Willensbildung der Korporationsbürger gewährleistet. Das Schicksal des Steinfabrik-Areals sei seit der ordentlichen Rechnungsgemeinde vom 7. März 2004 zu einem vieldiskutierten Thema von überregionaler Bekanntheit und von starker Medienpräsenz geworden und die Bürger hätten über genügend Informationsquellen verfügt, um sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Verwaltung habe die a.o. Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005 rechtzeitig einberufen, die Bürger, namentlich auch der Beschwerdeführer, hätten ihre Standpunkte durch Wortmeldungen in der Versammlung hinlänglich darlegen können. Die Verwaltung habe den Antrag von Ulrich Feusi-Thür hinreichend durch ihren Ratsschreiber und durch den Hauseigentümerverband Zürich prüfen lassen. Weil die Parteien im kantonalen Verfahren "verschiedene Register" zur Beeinflussung der Willensbildung der Gemeinde gezogen hätten, sei es auch der Verwaltung nicht zu verargen, wenn sie ihren Standpunkt ebenfalls mit einem gewissen Engagement vorgetragen habe.
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2.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verwaltung habe sich einseitig auf ein mangelhaftes und unzutreffendes Gutachten des Hauseigentümerverbandes Zürich berufen und in ihrem Bericht zu Traktandum 4 jegliche Objektivität vermissen lassen. Sie habe den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2005 nicht zutreffend wiedergegeben.
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Das von der Korporationsverwaltung eingeholte Gutachten des Hauseigentümerverbandes Zürich "Beurteilung des Landwertes als Grundlage eines Baurechtsvertrags" vom 27. April 2005 (Gutachten HEV) beruhe auf einem Landwert von rund Fr. 19,6 bis 30,8 Millionen. Dieser Wert liege zu tief: Die Korporation habe das Steinfabrik-Areal im Jahr 1995 zum Preis von Fr. 40,5 Millionen gekauft und der Landwert liege gemäss einer "Verkehrswertschätzung" von Werner Betschart vom 11. Januar 2005 (Gutachten Betschart) heute bei rund Fr. 60 Millionen. Dieses Gutachten hätten die Korporationsbürger, anders als jenes des HEV, nicht bei der Verwaltung beziehen können. Die Korporation sei verpflichtet gewesen, den Korporationsbürgern auch die Möglichkeit zum Bezug des Gutachtens Betschart zu bieten. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Verwaltung hätte das Gutachten HEV nicht verwenden dürfen, da es von einem zu tiefen Landwert ausgehe. Überdies habe sie im Bericht zu Traktandum 4 nur den Landwert gemäss Gutachten Betschart erwähnt, jenen gemäss Gutachten HEV und den Preis, zu dem die Korporation das Grundstück im Jahr 1995 gekauft habe, jedoch verschwiegen. Dies alles verletze die Informationspflicht der Korporationsverwaltung und die freie Willensbildung der Korporationsbürger.
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2.3 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde zu sachlicher und objektiver Information im Vorfeld von Abstimmungen verpflichtet. Zulässig sind Abstimmungserläuterungen der Exekutive, in denen eine Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, auch wenn sie sich nicht mit jeder Einzelheit oder Einwendung befassen. Unzulässig ist es, wenn die Behörde über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch informiert oder in den Abstimmungsunterlagen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente unterdrückt. Stellt das Bundesgericht Unregelmässigkeiten fest, beurteilt es den Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (vgl. BGE 132 I 104 E. 3/4 S. 108 ff.; 130 I 290 E. 3 S. 294 ff.).
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Diese Grundsätze wurden für Abstimmungen in Gemeinwesen entwickelt.
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2.4 Sofern Abstimmungen in der Korporation Pfäffikon gleich wie jene in Gemeinwesen (z.B. politischen Gemeinden) zu behandeln sind, ist Folgendes auszuführen:
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Die Korporationsverwaltung hat den "Gegenantrag" des Beschwerdeführers traktandiert und im Bericht zum Traktandum 4 (S. 5, 6, 22) das Gutachten Betschart mitsamt Landwertschätzung von rund Fr. 60,6 Mio. erwähnt. Der sich daraus ergebende jährliche Baurechtszins von Fr. 51,63/m2 ist ebenso ersichtlich wie jene anderen Betreffnisse gemäss Antrag Ulrich Feusi-Thür (Fr. 30.--/m2), gemäss Gutachten HEV (Fr. 17.-- bis Fr. 27.--/m2) und gemäss - später zurückgezogenem - Antrag des Beschwerdeführers (Fr. 32.50/m²). Der Bericht der Korporationsverwaltung hat die Stimmbürger somit umfassend über die Baurechtszinsofferten bzw. -schätzungen informiert, in denen sich die unterschiedlichen Landwertschätzungen niederschlagen.
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Es steht zudem fest, dass an der a.o. Korporationsgemeinde acht Rückweisungsanträge, die sich gegen das Traktandum 4 richteten, deutlich verworfen wurden. Die verschiedenen Parteien und Interessenvertreter kamen ausführlich zu Wort (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.5.2, 5.3.2). Die Wortmeldungen sind in einem 90-seitigen Protokoll verzeichnet. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vor der Gemeinde ausführlich darlegen konnte (Protokoll, S. 26-29), dass vier Rückweisungsanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden, und zwar mit Stimmenverhältnissen von 259 zu 31, 255 zu 30, 264 zu 27 und 218 zu 28 (Protokoll, S. 61-65). Ferner ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 7. März 2004 gemäss Traktandum 4.1 zurückgezogen hat (Protokoll, S. 28, 71). Gestützt auf diese Umstände kann der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei keine freie Willensbildung möglich gewesen, nicht gefolgt werden. Zudem haben die Korporationsbürger die Rückweisungsanträge derart deutlich verworfen, dass die Möglichkeit eines anderen Ausgangs selbst bei zusätzlicher Information durch den Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Betracht fällt. Das Vorbringen ist unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie.
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3.1 Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er glaubt, das Bundesgericht könne einen Korporationsbeschluss einer umfassenden Inhaltskontrolle unterziehen. Es kann namentlich nicht Sache des Bundesgerichtes sein, im Anschluss an eine Korporationsgemeinde zu überprüfen, ob die Mehrheit der Korporationsbürger wirtschaftlich angemessen entschieden hat. Das Bundesgericht kann solche Versammlungsbeschlüsse nicht einer Ermessenskontrolle unterziehen. Soweit der Beschwerdeführer mit der staatsrechtlichen Beschwerde eine Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit des Korporationsbeschluss erreichen will, ist darauf nicht einzutreten.
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Zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), indem der anlässlich der a.o. Gemeinde mündlich vorgetragene Antrag seines Vaters Alois Feusi-Baggenstos (Protokoll, S. 47) nicht behandelt worden sei. In der Replik rügt er diesbezüglich auch die Verletzung der freien Willensbildung gemäss Art. 34 Abs. 2 BV.
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Das Verwaltungsgericht hat diese Rüge einlässlich behandelt. Es hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Rüge für seinen Vater nicht legitimiert ist. Die erst vor Bundesgericht eingereichte Vollmacht vom 31. März 2006, mit der der Vater den Beschwerdeführer zu dieser einzelnen Rüge ermächtigt, vermag nicht zu ändern, dass der Vater mangels Beteiligung im kantonalen Verfahren und der Sohn mangels persönlicher Betroffenheit (Art. 88 OG) zur Beschwerde nicht legitimiert sind. Im Weiteren haben es der Antragsteller bzw. der Beschwerdeführer unterlassen, die Nichtbeachtung des Antrags anlässlich der a.o. Gemeinde zu rügen. Sofern überhaupt ein zulässiger Antrag vorlag, wurde er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts inhaltlich durch die verschiedenen Rückweisungsanträge "aufgefangen", die zur Abstimmung gelangten.
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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ist mangels Legitimation offensichtlich unzulässig.
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3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem er sich im kantonalen Verfahren nicht habe zum steuerlich geschätzten Bodenwert gemäss Beleg Nr. 36 der Duplikschrift der Korporation Pfäffikon äussern können.
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Nach Angaben des Verwaltungsgerichts wurde die Duplik der Korporation Pfäffikon vom 12. Januar 2005 (richtig: 2006) dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. Drei der fünf beschwerdeführenden Parteien im kantonalen Verfahren (nicht jedoch der Beschwerdeführer) reichten dem Verwaltungsgericht am 9. Februar 2006 Bemerkungen zu den mit der Duplik eingereichten Beilagen Nr. 27-44 ein. Der angefochtene Entscheid erging am 28. Februar 2006. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, um sich zur Duplik zu äussern. Dass dies möglich war, belegt die Eingabe der erwähnten drei Parteien.
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Im Übrigen vermögen auch die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Für das Verwaltungsgericht war entscheidend, dass mit dem angefochtenen Korporationsbeschluss die Vermögenssubstanz nicht tangiert und die Ertragskraft des Steinfabrik-Areals gegenüber dem Ist-Zustand erheblich gesteigert werde. Aus dem vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eingereichten Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Schätzungsabteilung, vom 21. März 2006 geht einzig hervor, dass keine neuere Steuerschätzung als diejenige von 1997 vorliege und dass eine Neuschätzung im Jahr 2006 vorgesehen sei. Diese Angaben sind nicht geeignet, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das Vorbringen erwiese sich als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre.
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3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), indem ihm mit Zustellung der Traktandenliste vom 11. Mai 2005 verunmöglicht worden sei, im Hinblick auf die a.o. Korporationsgemeinde vom 29. Mai 2005 gemäss Art. 16 Abs. 2 der Statuten rechtzeitig Anträge zu stellen.
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Nach Darlegung im angefochtenen Entscheid vom 28. Februar 2006 sind die Vorbringen betreffend Ansetzung der a.o. Korporationsgemeinde bereits in einem früheren Verfahren behandelt worden, an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt war, und haben sich dort als unbegründet erwiesen (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. August 2005). Gemäss Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts hat es der Beschwerdeführer versäumt, die Rüge unmittelbar im Anschluss an die Vorbereitungshandlung, d.h. die Zustellung der Einladung oder der Traktandenliste, zu erheben, weshalb sie verspätet erfolgte.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei am Verfahren gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. August 2005 nicht beteiligt gewesen, trifft zu. Jedoch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss er sich entgegenhalten lassen, dass er eine rechtzeitige Rüge unterlassen hat. Er hat die angebliche Statutenverletzung betreffend Antragsrecht erst nach der a.o. Gemeinde vom 29. Mai 2005 mit Beschwerde vom 7. Juni 2005 an das kantonale Verwaltungsgericht gerügt. Im Unterschied dazu haben andere Korporationsbürger gegen die Ansetzung der a.o. Gemeinde bereits vorher, am 19. Mai 2005 kantonale Beschwerde geführt. Wieso der Beschwerdeführer mit seiner Rüge gegen die Einladung zur Gemeinde zugewartet hat, legt er nicht hinreichend dar. Seine in der Replik geäusserte Ansicht, die Rüge hätte sich von vornherein als offensichtlich unnütz erwiesen, reicht dafür nicht aus. Im Übrigen ist nicht bestritten, dass an der a.o. Gemeinde vier Rückweisungsanträge des Beschwerdeführers behandelt wurden (E. 2.4) und er insoweit sein Antragsrecht tatsächlich ausüben konnte. Das Vorbringen geht demnach fehl.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), indem sein Anspruch auf geldwerte Nutzung des Korporationsgutes gemäss Art. 8 Ziff. 3 der Statuten durch zu tiefe Baurechtszinsen geschmälert werde.
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4.1 Die Rüge, die Eigentumsgarantie sei verletzt, erhebt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht. Sie ist wegen des Novenverbots (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357, mit Hinweisen) nur zulässig, soweit sie im Zusammenhang mit dem im kantonalen Verfahren gerügten Verstoss gegen das sog. Verschleuderungsverbot steht. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Grundstück im Eigentum der Korporation verbleibe. Durch die Vergabe des Kaufrechts am Baurechtsgrundstück Steinfabrik-Areal an Ulrich Feusi-Thür werde die Vermögenssubstanz nicht tangiert, die Ertragskraft werde gegenüber dem Ist-Zustand erheblich gesteigert und es lägen keine Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen Baurechtszins und Gegenleistung vor. Im gleichen Sinne äussert sich der Vorsteher des Justizdepartements in der Vernehmlassung.
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Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, gemäss Gutachten Betschart liege der marktgerechte Baurechtszins deutlich höher. Dies hat er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, und das Verwaltungsgericht hat sich dazu einlässlich geäussert. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass mit dem Korporationsbeschluss die Vermögenssubstanz oder die Ertragskraft der Korporation vermindert werde. Seine Kritik ist insoweit appellatorisch und - gemessen an den Anforderungen für eine staatsrechtliche Beschwerde - ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Es ist nicht darauf einzutreten.
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4.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Korporation müsse während der Dauer des Baurechts einen Teil der Baurechtszinsen für die Entschädigung bei Heimfall des Baurechts auf die Seite legen. Damit geht er nicht über die Rüge der wirtschaftlichen Unangemessenheit hinaus, die nach dem Gesagten (E. 3.1) nicht zulässig ist. Im Übrigen ist sein Vorbringen auch ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG): Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt die Vermögenssubstanz der Korporation erhalten. Sollte der Einwand des Beschwerdeführers zutreffen, so ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Vermögenssubstanz durch die Reservebildung vermindert würde. Auf das Vorbringen ist nicht einzutreten.
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4.3 Damit die Willkürrüge betreffend Schmälerung der geldwerten Nutzung des Korporationsgutes zulässig wäre, müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und dass das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). Dies legt er nicht dar und stellt namentlich die Erhaltung der Vermögenssubstanz und Ertragskraft der Korporation nicht in Frage. Daher ist die Beschwerde auch insoweit ungenügend begründet, und es ist nicht darauf einzutreten.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Mit Rücksicht auf die Erwägungen 1.3 und 2 (praxisgemässe Kostenlosigkeit der Prüfung der Beschwerde unter dem Stimmrechtsaspekt) hat der Beschwerdeführer bloss eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Praxisgemäss sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 OG). Da sich Ulrich Feusi-Thür und die Korporation Pfäffikon vor Bundesgericht beide ohne Anwalt geäussert haben, entfällt eine Entschädigung für Anwaltskosten. Der Vertreter der Korporation handelt in seiner Eigenschaft als Ratsschreiber der Korporation; dass er auch Rechtsanwalt ist, ist nicht erheblich. Auch für allfällige weitere durch den Prozess verursachte Umtriebe sind die Parteien nicht zu entschädigen, denn es liegen keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1) vor.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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