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Informationen zum Dokument  BGer 5P.387/2005  Materielle Begründung
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BGer 5P.387/2005 vom 26.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.387/2005 /bru
 
Sitzung vom 26. Oktober 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
 
Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
A.A._______,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Samuel Lemann,
 
gegen
 
1. B.A._______
 
2. Erben des C.A._______, nämlich:
 
- D.A._______,
 
- E.A._______,
 
- F.A._______,
 
alle vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
 
3. Erben der G.A._______, nämlich:
 
- H._______,
 
- I._______,
 
- J._______,
 
Beschwerdegegner,
 
Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss, 3400 Burgdorf.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Versteigerung von Grundstücken im Rahmen eines Erbschaftsklageprozesses),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Zwischen den Parteien ist vor dem Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen ein Erbteilungsprozess hängig. In der Erbmasse befinden sich mehrere Grundstücke, die zu einem wesentlichen Teil unter das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) fallen.
 
Im Rahmen dieses Prozesses ordnete der Gerichtspräsident 1 am 21. Juni 2005 in Form einer selbständigen Zwischenverfügung gemäss Art. 196 ZPO/BE die Versteigerung der landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Erben sowie die öffentliche Versteigerung der nicht unter das BGBB fallenden Grundstücke an.
 
Dagegen erhob A.A._______ Appellation. Das Obergericht des Kantons Bern befand in seinem Entscheid vom 13. September 2005, die Voraussetzungen für die Ausfällung eines selbständigen Zwischenentscheides seien nicht erfüllt, da weder ein anderer Schluss zu einem Endurteil im Erbteilungsprozess führen würde noch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werde (E. 5). Auf die Appellation sei folglich einzutreten, der zu Unrecht verselbständigte Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuweisen, wobei diese die Versteigerung mit gewöhnlicher prozessleitender Verfügung erneut anordnen könne (E. 6).
 
B.
 
In Ausführung dieser Anordnungen verfügte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen am 19. September 2005 erneut die Versteigerung der landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Erben sowie die öffentliche Versteigerung der anderen Grundstücke, diesmal jedoch in Form einer unselbständigen Zwischenverfügung.
 
C.
 
Gegen diese Verfügung hat A.A._______ am 21. Oktober 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um deren Aufhebung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 haben die Beklagten Ziff. 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner Ziff. 3 und der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen haben sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 III 667 E. 1 S. 668; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456).
 
2.
 
Der angefochtene Akt vom 19. September 2005 hat - mit Ausnahme vorliegend nicht interessierender redaktioneller Änderungen - keinen anderen Inhalt als derjenige vom 21. Juni 2005; der einzige Unterschied besteht darin, dass er auf Geheiss des Obergerichts nicht mehr in Form einer selbständigen, sondern nunmehr im Kleid einer unselbständigen Zwischenverfügung erlassen worden ist.
 
Ist aber die Verfügung vom 19. September 2005 mit der ursprünglichen vom 21. Juni 2005 vom Inhalt her identisch, indem wiederum die Versteigerung der landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Erben und die öffentliche Versteigerung der übrigen Grundstücke angeordnet worden ist, eröffnet sie keinen neuen Rechtsmittelweg. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 13. September 2005, welcher die Verfügung vom 19. Juni 2005 betraf und mit welchem das weitere Vorgehen der ersten Instanz verbindlich festgelegt wurde, staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen; bleibt nämlich der ersten Instanz aufgrund des Rückweisungsentscheides kein Spielraum, ist jener ausnahmsweise anfechtbar (vgl. BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 317). Würde die staatsrechtliche Beschwerde dennoch zugelassen, liefe dies im Ergebnis auf eine Fristwiederherstellung hinaus; diese ist indes an enge, vorliegend nicht gegebene Voraussetzungen geknüpft (unverschuldetes Hindernis, fristgerecht zu handeln; vgl. Art. 35 Abs. 1 OG).
 
3.
 
Zufolge Nichteintretens wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Angesichts des im kantonalen Zeugnis für die unentgeltliche Prozessführung ausgewiesenen Vermögens von Fr. 280'000.-- sind die formellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Oktober 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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