VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 948/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 948/2005 vom 26.10.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 948/05
 
Urteil vom 26. Oktober 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
N.________, 1957, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich, Schlösslistrasse 9a, 3001 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 11. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
N.________, geboren 1957, meldete sich am 5. Mai 2003 unter Hinweis auf Depressionen und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ihr die vormalige Stelle als Hilfsköchin im Restaurant Q.________ per Ende Februar 2003 gekündigt worden war. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Juni 2003 sowie der Psychiatrischen Dienste A.________ vom 27. Juni 2003 ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Inzwischen war N.________ im Juli 2003 an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Sie musste am 1. September 2003 (Kraniotomie mit Meningoencephaloceleresektion) und am 10. September 2003 wegen eines in der Folge aufgetretenen Hydrocephalus internus operiert werden (Einlage eines ventrikulo-peritonealen Shunts; Bericht des Spitals X.________, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, vom 20. November 2003). Nach einem Rehabilitationsaufenthalt im Rehazentrum Y.________ vom 23. September bis zum 27. Oktober 2003 (Bericht vom 12. November 2003) liess die IV-Stelle die Versicherte vom 2. Februar bis zum 31. Mai 2004 in der Stiftung G.________ beruflich abklären (Bericht vom 7. Juni 2004). Mit Verfügung vom 26. August 2004 sprach sie N.________ mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Viertelsrente zu. Auf die Einsprache der Versicherten hin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte der Frau Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Oktober 2004 sowie des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. November 2004 ein, hielt indessen mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 an ihrer Auffassung fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2005 ab.
 
C.
 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Streitig ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erwerbstätig wäre. Sie macht geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf ihre Aussage gegenüber der Abklärungsperson abgestellt, welche die Einschränkungen im Haushalt überprüft hat. Damals hatte sie angegeben, als Gesunde würde sie ein Pensum von 80 % versehen, ein volles Pensum möchte sie nicht leisten müssen. Bei jener Abklärung habe es die IV-Stelle jedoch zu Unrecht unterlassen, den Beistand der Versicherten zu begrüssen. Dieser sei der Auffassung, ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig, wie sie das auch bis Mitte der 90er Jahre gewesen sei. Die Versicherte selber sei sich der Tragweite ihrer Äusserungen anlässlich der Abklärung im Haushalt nicht bewusst gewesen.
 
3.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 51 erkannt hat, ist die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 3 ATSG) verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden Vollerwerbstätigen. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2). Insbesondere allein stehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 54 Erw. 5.2). Dies gilt auch, wenn und soweit gesundheitliche Gründe beim Entscheid, lediglich zu 80 % erwerbstätig zu sein, eine Rolle gespielt haben sollten (BGE 131 V 55 Erw. 5.3.2).
 
3.3 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt, vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung, ein 80 %-Pensum versehen, ohne daneben eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich auszuüben. Ob sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 1996 wegen gesundheitlicher Beschwerden reduziert hat, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, lässt sich kaum eruieren, zumal die Versicherte auch früher schon unter Depressionen gelitten hat. Dies kann jedoch nach der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.2) offen gelassen werden, denn selbst wenn solche Gründe mitverantwortlich waren für die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit, ist hier mangels Tätigkeit in einem Aufgabenbereich die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte ohne Beistand nicht in der Lage sein sollte, verlässliche Angaben über ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall zu machen. Letztlich ist dies jedoch nicht von Belang, wie noch zu zeigen ist. Weitere Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung erübrigen sich damit.
 
4.
 
Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
 
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, es sei nicht der Lohn heranzuziehen, den sie zuletzt als Küchengehilfin im Restaurant Q.________ verdient hat, sondern zu berücksichtigen, dass der wirtschaftlich relevante Eintritt der Invalidität schon im Jahr 1995 eingetreten und daher das damals erzielte Einkommen aufzurechnen sei. Darauf ist indessen nicht abzustellen, kann doch, wie bereits ausgeführt (Erw. 3.3), der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum damals ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat, nicht erbracht werden. Auszugehen ist daher mit der Vorinstanz von einem Valideneinkommen von Fr. 35'360.-, welches im Übrigen nicht bestritten wird.
 
4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, hat das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne abgestellt, unter Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit.
 
4.2.1 Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf den Bericht der Stiftung G.________ vom 7. Juni 2004. Demnach hatten die Praktika gezeigt, dass die Versicherte in einem ihr angepassten Rahmen in der Privatwirtschaft verwertbare Teilleistungen erbringen könne. Die Stiftung G.________ bot ihr in der Folge auch eine 40 %-Stelle an. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch ein Bericht der Stiftung G.________ vom 6. Dezember 2005 eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllen kann. Im September 2004 sei die vorerst befristete - seit der IV-Abklärung im Frühling 2004 ausgeübte - in eine unbefristete Stelle umgewandelt worden. Im Verlauf ihrer Tätigkeit und der Integration in das soziale System in der Institution der Stiftung G.________ habe sich die Versicherte von einer Seite gezeigt, welche während der Abklärung nicht sichtbar und beobachtbar gewesen sei. Ihre Belastbarkeit und Sozialkompetenz präsentierten sich anders als in der Abklärung. Die Fachleute der Stiftung G.________ kamen nunmehr deshalb zu einer abweichenden Einschätzung. Die Versicherte sei gering belastbar und schnell reizüberflutet. Sie reagiere in diesen Momenten ungehalten, aufbrausend, unverblümt, verschliesse sich und lasse sich nicht mehr führen. Auch aufgrund ihres Umgangstons werde sie zur starken Belastung für die Arbeitsgruppe und das Führungspersonal. Die Fachleute gingen daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin dem Leistungsdruck in der Privatwirtschaft nicht gewachsen sei. Zwar genüge sie den Anforderungen in Bezug auf Fachkompetenz, Arbeitsgüte und Arbeitsqualität. Aufgrund ihrer Reizverarbeitung, Belastbarkeit und Sozialkompetenz sei sie jedoch auf den geschützten Rahmen eines Arbeitsplatzes angewiesen. Gleiches berichtet auch die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. R.________ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2005. Sie erachtet eine Arbeitstätigkeit ausserhalb des geschützten Rahmens für absolut unmöglich. Die Versicherte habe in einer Überforderungssituation Mühe, sich abzugrenzen, und reagiere mit verbalen Aggressionen und momentanen Arbeitsunterbrüchen, was eine deutliche Belastung für sie und die mit ihr zusammenarbeitenden Mitarbeiter darstelle.
 
4.2.2 Bei geistigen Gesundheitsschädigungen ist für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, ob die psychiatrischen Befunde nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354). Im vorliegenden Fall diagnostizierte die Psychiaterin am 29. Oktober 2004 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1), sowie eine leichte Intelligenzminderung (ICD 10 F70.0). Schon damals führte sie aus, dass die Versicherte durch die depressive Symptomatik bei ihr unbekannten Tätigkeiten oder Stresssituationen sehr schnell in eine Überforderungssituation gerate, dabei schnell aggressiv reagiere und meistens nicht mehr in der Lage sei, bei ihrer Tätigkeit zu bleiben. Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung im Rehazentrum Y.________, wo sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Hirnhautentzündung aufhielt, hatten sich in fast allen Bereichen deutliche Defizite gezeigt, so in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, dem visuellen und Textgedächtnis, wobei hier mehr Probleme beim Speichern als beim Abruf von Informationen bestanden, sowie beim Planen und Problemlösen. Die Psychologin hielt fest, dass sich ein Teil der Resultate sicherlich auf die depressive Symptomatik zurückführen liessen, diese allein jedoch den Schweregrad der Defizite nicht zu erklären vermöge (Bericht vom 28. Oktober 2003).
 
4.2.3 Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die erste Einschätzung der Fachleute der Stiftung G.________ tatsächlich zu optimistisch ausfiel und sich die Beschwerdeführerin nur noch im geschützten Rahmen zu bewähren vermag. Damit kann beim Invalideneinkommen nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt werden, sondern es ist der effektiv erzielte Lohn bei der Stiftung G.________ - wo die Versicherte mittlerweile eine Festanstellung erhalten hat - heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Dieser belief sich gemäss den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Lohnabrechnungen ab September 2004, dem Zeitpunkt der Festanstellung, bis zum August 2005 auf Fr. 6896.50.
 
4.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 35'360.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 80 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Erw. 1). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 24. Januar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 26. Oktober 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).