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Informationen zum Dokument  BGer P 42/2006  Materielle Begründung
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BGer P 42/2006 vom 02.11.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
P 42/06
 
Urteil vom 2. November 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
T.________, 1957, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch seine Mutter A.________,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 22. Juni 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene T.________ leidet am Down-Syndrom. Er ist entmündigt und steht unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, A.________. Sie wohnen zusammen in einem Einfamilienhaus. Die Mutter hat ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Wohnliegenschaft. T.________ bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. März 2006 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: EL-Durchführungsstelle) die Ergänzungsleistung ab 1. März 2006 auf Fr. 862.- im Monat fest. Gemäss Berechnungsblatt wurde bei den Ausgaben u.a. eine «Bruttomiete» von Fr. 8545.- berücksichtigt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Hälfte des A.________ steuerlich angerechneten Eigenmietwertes (ohne den auf die Garage entfallenden Anteil) und der Hälfte der EL-rechtlichen Nebenkostenpauschale bei Personen, die eine in ihrer Nutzniessung stehende Liegenschaft selber bewohnen (Fr. 8545.- = [Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-]/2 + Fr. 1680.-/2). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 bestätigte die EL-Durchführungsstelle die zugesprochene Leistung in der verfügten Höhe.
 
B.
 
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juni 2006 ab.
 
C.
 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, bei der EL-Berechnung seien die tatsächlichen Nebenkosten zu gleichen Teilen anzurechnen.
 
Die EL-Durchführungsstelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ ist als Inhaberin des elterlichen Sorgerechts nach Art. 385 Abs. 3 ZGB ohne weiteres berechtigt, für ihren EL-beziehenden Sohn Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.
 
2.
 
In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Ergänzungsleistung ab 1. März 2006 ist einzig die Höhe der Bruttomiete (Nettomietzins und Nebenkosten) bei den anerkannten Ausgaben angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben, 110 V 53 Erw. 4a). Dies gilt auch für die vom kantonalen Gericht abgelehnte Berücksichtigung des (hälftigen) Teils der von A.________ als Nutzniesserin des gemeinsam mit ihrem EL-beziehenden Sohn bewohnten Einfamilienhauses zu tragenden Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben.
 
3.
 
3.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen u.a. aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone legen den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b fest, höchstens aber im Jahr 13 200 Franken bei Alleinstehenden (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4 ELG und Art. 2 lit. a der Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000). Im Kanton St. Gallen galt 2006 der bundesrechtlich höchstzulässige Ansatz von 13 2000 Franken (Art. 2 lit. b des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 [sGS 351.5]).
 
3.2 Der Bundesrat regelt u.a. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben und des Vermögens sowie die Pauschale für die Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft (Art. 3a Abs. 7 lit. b und g ELG).
 
3.2.1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Im Kanton St. Gallen entspricht dieser (Eigen-)Mietwert dem um 30 Prozent, jedoch höchstens um Fr. 8000.- herabgesetzten mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 [sGS 811.1] sowie Art. 14 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998, in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung gemäss Nachtrag vom 6. Dezember 2005 [sGS 811.11]). Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 Abs. 2 ELV).
 
3.2.2
 
3.2.2.1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. Dies gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken (Art. 16a Abs. 1-3 ELV).
 
3.2.2.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (BGE 127 V 17 Erw. 6b; Urteil P. vom 1. Juni 2001 [P 62/00] Erw. 3a).
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung von Art. 16c ELV sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 2 und 3 ELV den abzugsfähigen Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG («Bruttomiete») auf Fr. 8545.- (= [Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-]/2 + Fr. 1680.-/2) festgesetzt. Der EL-Bezüger sei als Mieter seiner am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus nutzniessungsberechtigten Mutter zu betrachten. Er habe daher entsprechend der glaubhaft gemachten Nutzung zu gleichen Teilen Anspruch auf einen Bruttomietzinsabzug in der Höhe des hälftigen Eigenmietwertes der Wohnliegenschaft ohne Garage von Fr. 7705.- (Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-/2) und der halben Nebenkostenpauschale von Fr. 840.- (Fr. 1680.-/2). Diese Berechnungsweise wird insofern beanstandet, als ein Pauschalbetrag und nicht die Hälfte der tatsächlichen, pro Jahr sich auf rund Fr. 6872.15 belaufenden Nebenkosten berücksichtigt würden.
 
5.
 
5.1
 
5.1.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass in der EL-Berechnung bei den anerkannten Ausgaben Bruttomietzinsen zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist, dass der EL-beziehende Sohn seiner Mutter effektiv keine Miete bezahlt. Dieser Umstand wäre höchstens von Bedeutung, wenn und soweit eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter bestünde und bei den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c Abs. 1 ELG in Anschlag zu bringen wäre. Die elterliche Sorge nach Art. 385 Abs. 3 ZGB umfasst jedoch lediglich die Wahr(nehm)ung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des entmündigten Kindes sowie dessen Vertretung (vgl. Art. 367 Abs. 1 ZGB). In diesem Zusammenhang kann auch offen bleiben, ob im Verzicht der Mutter auf Mietzinszahlungen private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG zu erblicken sind (vgl. Urteile W. vom 7. August 2002 [P 60/01] Erw. 2 und G. vom 24. Juni 2002 [P 6/02] Erw. 1). So oder anders änderte sich aufgrund der fehlenden Unterhaltspflicht der Mutter nichts daran, dass bei der EL-Berechnung für ihren Sohn Bruttomietzinse als Ausgaben zu berücksichtigen sind.
 
5.1.2 Im Weitern ist Art. 16c ELV sinngemäss anwendbar, wenn ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist (Urteil M. vom 9. November 2001 [P 60/99] Erw. 3a mit Hinweisen). Besteht ein Mietvertrag und leistet der EL-Ansprecher oder -Bezüger effektiv den vereinbarten Mietzins, so ist dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Andernfalls ist zur Bestimmung des abzugsfähigen Mietzinses der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV heranzuziehen und auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Urteile P. vom 1. Juni 2001 [P 62/00] Erw. 3a und T. vom 30. März 2001 [P 2/01] Erw. 2).
 
5.1.3 Im Lichte des Vorstehenden haben EL-Durchführungsstelle und kantonales Gericht im Grundsatz richtig den als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigenden Mietzins auf der Grundlage des steuerlichen Mietwertes des vom EL-Bezüger und seiner nutzniessungsberechtigten Mutter gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses ermittelt. Dabei ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass sie nicht den nach Art. 14 Abs. 2 der kantonalen Steuerverordnung um 30 Prozent herabgesetzten Betrag (vgl. Erw. 3.2.1) in Anschlag gebracht haben. Ebenfalls haben Verwaltung und Vorinstanz richtigerweise den auf die Garage entfallenden Anteil am (Eigen-)Mietwert ausgeklammert. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zählen Aufwendungen für die Miete einer Garage grundsätzlich nicht zum Mietzins der Wohnung oder zu den damit zusammenhängenden Nebenkosten im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG (Urteil B. vom 24. Oktober 2005 [P 17/05] Erw. 2; Rz 3026 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2006 gültigen Fassung). Diese Regelung muss schon aus Gründen der Gleichbehandlung entsprechend auch gelten, wenn wie vorliegend ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist. Es hat daher bei einem abzugsfähigen Mietzins von Fr. 7705.- ([Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-]/2) zu bleiben.
 
5.2
 
5.2.1 Im Urteil P. vom 1. Juni 2001 (P 62/00) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 16a ELV für sinngemäss anwendbar erklärt, wenn ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist. Nach diesem Präjudiz wären an sich hier mit der EL-Durchführungsstelle und dem kantonalen Gericht bei unbestrittener hälftiger Aufteilung Fr. 840.- (Fr. 1680.-/2) als mit dem Mietzins der Wohnung zusammenhängende Nebenkosten im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen. Es fragt sich indessen, ob Art. 16a ELV auf Sachverhalte der vorliegenden Art überhaupt (sinngemäss) anwendbar ist.
 
5.2.2 Nach einem allgemeinen Grundprinzip der EL sind die effektiven Einnahmen und Ausgaben für die Höhe der Leistungen massgebend (BGE 131 V 269 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber mit dem Übergang von der Nettomiete mit Nebenkostenpauschale zur Bruttomiete im Rahmen der Änderung des ELG gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2952 ff.) nachgelebt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision; BBl 1997 I 1197], S. 1201; AHI 1998 S. 32 und 34). Die mit dem Mietzins der Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG fallen unabhängig davon an, ob effektiv ein Mietzins bezahlt wird oder nicht. Diese Kosten entstehen regelmässig beim Eigentümer oder Nutzniesser, welche sie allenfalls im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang auf den EL-ansprechenden oder -beziehenden Mieter überwälzen. Soweit ausgewiesen, sind sie bei der EL-Berechnung daher bei den anerkannten Ausgaben in Anschlag zu bringen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verzicht des Vermieters auf die Bezahlung von Nebenkosten dem EL-Ansprecher oder -Bezüger anrechenbare Einnahmen darstellten, was hier indessen nicht zutrifft (Erw. 5.1.1). Die Berücksichtigung der effektiven Nebenkosten führt auch nicht zu einer mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbaren Besserstellung der EL-beziehenden Mieterinnen und Mieter. Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass gibt die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 12 ELV im Kontext. Diese Vorschrift betrifft die anrechenbaren Einnahmen. Demgegenüber regelt Art. 16a ELV eine die anerkannten Ausgaben betreffende Frage. Schliesslich dient Art. 12 ELV lediglich dazu, die Höhe des Mietzinses der Wohnung zu bestimmen, wenn kein solcher vereinbart wurde noch effektiv bezahlt wird. Diese Notwendigkeit entfällt aber in Bezug auf die damit zusammenhängenden ausgewiesenen Nebenkosten.
 
Aus den vorstehenden Gründen ist entgegen dem Urteil P. vom 1. Juni 2001 (P 62/00) die sinngemässe Anwendung des Art. 16a ELV, wenn ein nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist und der EL-Ansprecher oder -Bezüger effektiv keine Miete (Zins plus Nebenkosten) bezahlt, abzulehnen. Vielmehr sind die ausgewiesenen mit dem Mietzins in Höhe des Mietwertes nach Art. 12 ELV zusammenhängenden Nebenkosten zu berücksichtigen.
 
5.3 Im Sinne der Ausführungen in Erw. 5.1 und 5.2 wird die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. März 2006 unter Berücksichtigung der effektiven, ausgewiesenen Nebenkosten neu zu berechnen haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2006 und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erw. 5.3 verfahre.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 2. November 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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