BGer 2P.245/2006 | |||
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BGer 2P.245/2006 vom 06.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.245/2006 /leb
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Urteil vom 6. November 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch
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Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die aus Serbien (Kosovo) stammenden Eheleute A.X.________, geb. 1979, und B.X.________, geb. 1985, wohnen seit 1995 bzw. 1997 in der Schweiz. Sie verfügten über Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Luzern, die zuletzt bis zum 12. Juni bzw. bis zum 28. Oktober 2005 verlängert worden waren. Im Frühjahr 2005 sprachen sie bei der Gemeinde Y.________/AG vor, um sich über die Möglichkeit eines Kantonswechsels zu erkundigen; sie meldeten sich an, um dort per April 2005 eine Wohnung zu beziehen. Am **. ** 2005 wurde ihre Tochter C.X.________ geboren. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau es ab, der Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Kantonswechsel). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes am 29. November 2005 im Wesentlichen ab; hinsichtlich der mit der Bewilligungsverweigerung verbundenen Wegweisung präzisierte er, dass die Familie X.________ den Kanton Aargau innert 90 Tagen seit Rechtskraft des Einspracheentscheids zu verlassen habe. Mit Urteil vom 25. August 2006 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Zugleich wies es das für das kantonale Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und auferlegte der Familie X.________ die rekursgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'364.--.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. September 2006 beantragen A.________, B.________ und C.X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und das Gesuch (um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) dem Kanton Aargau zur Neubeurteilung zuzuweisen; es sei ihnen der Kantonswechsel zuzugestehen und der Kanton Aargau zu verpflichten, eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen; für das vorgängige Verfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die Beschwerdeführer ersuchen zudem für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Rekursgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt beantragt Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Sache.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese steht als subsidiäres Rechtsmittel höchstens dann offen, wenn und soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Art und Zulässigkeit von Rechtsmitteln prüft das Bundesgericht von Amtes wegen mit freier Kognition (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60, 571 E. 1 S.573, je mit Hinweisen).
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2.2 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
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Die Beschwerdeführer können weder aus einer Norm des Landesrechts noch eines Staatsvertrags unmittelbar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in einem neuen Kanton ableiten; es fehlte ihnen selbst ein Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Sie machen indessen geltend, dass eine durch die Gemeindebehörden von Y.________ an sie bzw. an ihren Vermieter erteilte Auskunft bei ihnen berechtigtes Vertrauen erweckt habe, dass sie nach ihrer Übersiedlung in diese Gemeinde eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erhalten würden; es bestehe insofern ein Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels. Sie berufen sich damit auf den - in seiner spezifischen grundrechtlichen Ausprägung - ursprünglich aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nun in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, der einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich aus dem erwähnten Grundsatz unter Umständen ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben, wobei sich diesfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig erweisen würde. Es ist darauf aber nicht schon dann einzutreten, wenn der Vertrauensgrundsatz angerufen wird; zu prüfen ist vorerst, ob die Sachdarstellung der Beschwerdeführer (vor Bundesgericht) es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen lässt, dass für die Behörde aufgrund des Vertrauensgrundsatzes eine Bindungswirkung besteht und mithin ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entstanden sein könnte (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387 mit Hinweis auf zwei nicht veröffentlichte Urteile).
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2.3
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2.3.1 Das Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im (berechtigten) Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 118 Ia 245 E. 4b S. 254; 117 Ia 285 E. 2b; 115 Ia 12 E. 4a S. 18 f., je mit Hinweisen).
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2.3.2 Das Rekursgericht hat die Berufung der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz im Wesentlichen mit klarerweise fehlender Zuständigkeit der Gemeinde für die Bewilligungserteilung als unbegründet erachtet. Angesichts der zahlreichen Funktionen, welche Gemeinden im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren regelmässig wahrnehmen, durften die Beschwerdeführer die Gemeindeangestellte, mit welcher sie sich unterhalten hatten, aus zureichenden Gründen als für die Erteilung von Auskünften über Bewilligungsbelange zuständig erachten. Es ist indessen zu prüfen, ob die Auskunft inhaltlich und aufgrund der gesamten Umstände geeignet war, berechtigtes Vertrauen zu erwecken, der Kantonswechsel werde bewilligt.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, auf der Gemeinde hätten sie ihre Pässe und Ausländerausweise vorgelegt und konkret personenbezogen die Auskunft erhalten, "dass einem Kantonswechsel (unter bestimmten Voraussetzungen) nichts im Wege stehen würde" (staatsrechtliche Beschwerde S. 5); die Gemeinde habe bei ihnen und dem ortsansässigen Vermieter den Anschein erweckt, "dass ein Umzug relativ problemlos möglich sei" (staatsrechtliche Beschwerde S. 7 unten); auch der Vermieter habe auf Auskunft der Gemeinde hin bestätigt, "dass der Kantonswechsel problemlos möglich sei" (staatsrechtliche Beschwerde S. 9). Bereits die von den Beschwerdeführern verwendete Ausdrucksweise ("relativ problemlos", "unter bestimmten Voraussetzungen") zeigt auf, dass die Gemeindeangestellte keine vorbehaltlose Auskunft erteilt hat. Wichtig ist dabei deren schriftliche Bestätigung vom 13. Dezember 2005 über die Vorsprache vom März 2005, welche die Beschwerdeführer erstmals für das Verfahren vor dem Rekursgericht beschafft und auch vor Bundesgericht nochmals eingereicht haben. Sie relativieren dieses Schreiben teilweise, indem sie bestreiten, sie seien auf die Notwendigkeit einer Bewilligung des Migrationsamtes aufmerksam gemacht worden. Sie stellen aber nicht in Abrede, dass ihnen weitere Bedingungen (wie Fehlen von Betreibungen, von hängigen Strafverfahren und von Strafregistereinträgen) genannt worden sind. Das lässt keine Zweifel daran zu, dass vor Bewilligung des Kantonswechsels noch eine umfassende Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer erforderlich war; dass diese von der Gemeindeangestellten bereits vorgenommen worden wäre, konnten die Beschwerdeführer nicht ernsthaft meinen, und sie behaupten dies auch nicht. Insofern ist weiter von Bedeutung, dass sie Erfahrungen mit dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren haben und dass dem Ausländer auf der Rückseite des Ausländerausweises empfohlen wird, bei Kantonswechsel das entsprechende Gesuch vorher beim anderen Kanton einzureichen und erst nach Erhalt der Bewilligung umzuziehen. Keine Hinweise auf weitergehende vertrauensbildende Auskünfte der Gemeinde an den Vermieter lassen sich dessen Bestätigung vom 11. Januar 2005 (richtig: 2006) entnehmen. Erst recht gilt dies für seine ursprünglich ausgestellte frühere und damit wohl zuverlässigere Bestätigung vom 9. September 2005, woraus sich ergibt, dass seine Anfrage an die Gemeinde sehr allgemein gehalten war. Zusätzliche Erkenntnisse durch eine Befragung der Gemeindeangestellten und des Vermieters sind nicht ernsthaft zu erwarten, wie schon die kantonalen Behörden annahmen und annehmen durften.
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Auch bei vollständigem Abstellen auf die Sachdarstellung der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, dass ihnen eine genügend konkrete Zusicherung über die Bewilligung des Kantonswechsels abgegeben bzw. ihnen erklärt worden wäre, dass sie sämtliche Bedingungen hiefür erfüllen würden. Weitergehende Anhaltspunkte für das Eintreten einer den Weg zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde öffnenden Bindungswirkung als im vom Bundesgericht mit Urteil 2P.13/1998 vom 8. Juni 1998 beurteilten Fall, der sich mit dem vorliegenden weitgehend vergleichen lässt, liegen nicht vor. Anders verhält es sich hinsichtlich des mit Urteil 2P.110/1998 vom 29. Juni 1998 entschiedenen Falls. Dort war auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensgrundsatzes darum einzutreten (und war diese unter den besonderen Umständen des Einzelfalls gutzuheissen), weil die Auskunftserteilung sich auf eine einzige konkrete, präzise Frage bezogen hatte, nämlich darauf, wie sich die Absolvierung von Militärdienst durch den Ausländer im Heimatland auf die Möglichkeit einer späteren Bewilligungsverlängerung auswirke (E. 2c/cc und E. 4). Daraus können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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2.3.3 Die Beschwerdeführer können mithin auch aus dem Vertrauensgrundsatz keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung und damit des Kantonswechsels geltend machen. Ihre Beschwerde kann unter keinem Titel als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Sie haben ihre Beschwerde zu Recht als staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern darauf eingetreten werden kann.
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2.4
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2.4.1 Da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung haben, erleiden sie durch den negativen Bewilligungsentscheid keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 88 OG; sie sind zur staatsrechtlichen Beschwerde in der Sache selbst nicht legitimiert. Insbesondere können sie im Zusammenhang mit der Bewilligungsverweigerung nicht die Verletzung des Willkürverbots rügen. Was den Grundsatz von Treu und Glauben betrifft, hat sich bereits bei der Beurteilung der Eintretensfrage zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergeben, dass dieser im Zusammenhang mit dem streitigen Kantonswechsel unter den gegebenen Umständen nicht angerufen werden kann; damit stösst auch die diesbezüglich erhobene Gehörsverweigerungsrüge ins Leere.
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2.4.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer, der keinen Bewilligungsanspruch hat, zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (grundlegend BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien. Ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich ermittelt worden. Unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
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Zulässig ist bei diesen verfahrensrechtlichen Grundsätzen einzig die Rüge, Art. 29 Abs. 3 BV sei dadurch verletzt worden, dass den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden sei. Nachdem, wie vorstehend dargelegt, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ernsthaft auf eine Bindungswirkung der Auskünfte der Gemeindeangestellten geschlossen werden kann, hat das Rekursgericht Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde ablehnte. Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet.
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2.5 Die staatsrechtliche Beschwerde muss ebenfalls als aussichtslos bezeichnet werden, und das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 152 OG). Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern 1 und 2, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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2.6 Mit dem vorliegenden Urteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Urteil verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, welchem mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 superprovisorisch entsprochen worden ist, gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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