BGer C 167/2006 | |||
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BGer C 167/2006 vom 07.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 167/06
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Urteil vom 7. November 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und
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Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen,
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Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1963, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 9. Juni 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________ meldete sich am 21. Februar 2005 zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung an. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen ersuchte ihn mit Schreiben vom 18. März 2005 um Nachreichung einer Reihe von Unterlagen. Nachdem ein Teil der Dokumente eingetroffen war, verlangte die Arbeitslosenkasse am 18. April 2005, der Versicherte habe die noch fehlenden Papiere (Arbeitgeberbescheinigungen, Kopie des AHV-Ausweises, schriftliche Stellungnahme) bis 3. Mai 2005 einzureichen; andernfalls werde Verzicht "auf weitere Ansprüche" angenommen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist forderte die Kasse den Versicherten auf, die fehlenden Unterlagen "bis 19. Mai 2005 (letzte Frist)" einzureichen, und wies darauf hin, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen "der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrolle, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird". Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 2. Juni 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Februar 2005.
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Der Versicherte erhob Einsprache. Die Arbeitslosenkasse verlangte daraufhin erneut die Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung (Schreiben vom 21. Juni 2005) und, nachdem diese eingetroffen war, die Nachreichung bestimmter Beilagen (Kopie des Kündigungsschreibens sowie der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate) bis 29. Juli 2005 (Schreiben vom 20. Juli 2005). Nach Ablauf dieser Frist bestätigte die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2005 die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Februar 2005.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Kontrollperiode April 2005 im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 9. Juni 2006).
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C.
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Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
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S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich, kann aber unter gewissen - hier nicht zur Diskussion stehenden - Voraussetzungen wiederhergestellt werden (BGE 117 V 245 Erw. 3a; ARV 2005 S. 138 Erw. 3.1 mit Hinweisen [= Urteil G. vom 31. August 2004, C 7/03]). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (ARV 2002 S. 188 Erw. 3c [= Urteil B. vom 27. März 2002, C 312/01]).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für April 2005 und in diesem Rahmen die Frage der Verwirkung. Diese ist nach dem Gesagten eingetreten, falls der Anspruch nicht bis 31. Juli 2005 rechtsgültig (unter Beibringung der von der Verwaltung verlangten, für die Beurteilung benötigten Unterlagen) geltend gemacht wurde und die Verwirkungsfolge für diesen Fall ausdrücklich und unmissverständlich angedroht worden war. Letzteres trifft, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat, nicht zu. Denn das Schreiben vom 20. Juli 2005, mit welchem der Vertreter des Versicherten im Rahmen des bereits laufenden Einspracheverfahrens gebeten wurde, zusätzlich zur Arbeitgeberbescheinigung noch Kopien des Kündigungsschreibens und der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate einzureichen, war weder als Mahnung oder Nachfristansetzung bezeichnet noch enthielt es in irgendeiner Weise die Androhung von Rechtsfolgen für den Unterlassungsfall. Eine solche war, entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse, auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits drei entsprechende Schreiben (welche sich nur auf frühere Kontrollperioden beziehen konnten) ergangen waren. Denn lediglich der letzte dieser drei Briefe enthielt mit dem Hinweis auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (wobei dessen Verständnis durch einen Fehler ["Kontrolle" statt "Kontrollperiode"] erschwert wird) eine Formulierung, welche als Androhung der gesetzlichen Verwirkungsfolge verstanden werden kann. Diese bezog sich jedoch noch auf die Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung und war auf Grund des zeitlichen Ablaufs nicht geeignet, eine konkrete Androhung im vorliegenden Zusammenhang zu ersetzen (vgl. ARV 2005 S. 141 Erw. 5.3.6 mit Hinweisen [Urteil G. vom 31. August 2004, C 7/03]). Da somit kein den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (Erw. 1 am Ende) genügender Hinweis erfolgt war, hat das kantonale Gericht eine Verwirkung des Anspruchs für die Kontrollperiode April 2005 zu Recht verneint. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Schreiben vom 20. Juli 2005 eine (Nach-)Frist oder einen Termin setzte sowie ob (was als fraglich erscheint) die vorinstanzliche Auffassung zutrifft, für die gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV angesetzte Nachfrist gelte - anders als für die ihr zu Grunde liegende, materiellrechtlichen Charakter aufweisende Frist zur Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Urteil O. vom 14. August 2006, C 108/06, Erw. 4.2 und 4.3) - der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Der Beschwerdegegner als obsiegende Partei hat Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 7. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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