BGer I 711/2006 | |||
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BGer I 711/2006 vom 08.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 711/06
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Urteil vom 8. November 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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M.________, 1950, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Beschluss vom 20. Juli 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 trat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf die gegen ihre Verfügung vom 3. Februar 2006 erhobene Einsprache der M.________ androhungsgemäss nicht ein mit der Begründung, trotz zweimaliger Aufforderung (Schreiben vom 7. März und 13. April 2006) mit je dreissigtägiger Fristansetzung habe sie es unterlassen, ihre Eingabe zu vervollständigen.
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B.
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Hiegegen liess M.________, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, am 11. Juli 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Dieses trat darauf mangels sachbezogener Begründung der Rechtsschrift nicht ein, ohne dass vorgängig eine Nachfrist zu deren Verbesserung gesetzt worden war (Entscheid vom 20. Juli 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten und ihr eine (ganze) Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann. Dabei genügt es nach der Praxis, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht; es muss jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, weist nach der Rechtsprechung keine sachbezogene Begründung auf und stellt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2).
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1.2 Die letztinstanzlich eingereichte Eingabe enthält einen klaren Antrag. In der Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin ausdrücklich, man habe ihr "Gesuch aus formellen Gründen abgewiesen", ohne sich mit ihrer Argumentation näher zu befassen. Die Rechtsschrift setzt sich damit zumindest ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinander, weshalb sie den unter Erw. 1.1 dargelegten formellen Anforderungen an eine zulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit knapp zu genügen vermag und darauf einzutreten ist.
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1.3 Da vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten, als darin materielle Leistungsbegehren gestellt werden (vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372 S. 112; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 226 Erw. 1a).
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2.
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Zu prüfender Streitpunkt ist, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vor Bundesrecht standhält.
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2.1 Gemäss Art. 61 lit. b des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 muss eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Vergleich des Art. 61 lit. b ATSG mit dem bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, der gemäss Art. 69 IVG (in der bis zum gleichen Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung) auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung Geltung hatte, zeigt, dass hinsichtlich Anforderungen an die Beschwerde und Nachfristansetzung Rechtskontinuität herrscht. Es erfolgten bloss redaktionelle, jedoch keine inhaltlichen Änderungen. Die zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG ergangene Rechtsprechung findet daher unter der Geltung von Art. 61 lit. b ATSG weiterhin Anwendung. Diese Praxis bezeichnete § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer; OS 212.81), auf welche Bestimmung sich die Vorinstanz stützte, als bundesrechtskonform (Urteile J. vom 16. März 2006 [H 181/05] Erw. 1.1, C. vom 6. Juni 2005 [I 126/05] Erw. 2, und Z. vom 6. Mai 2004 [H 305/03] Erw. 3.2 [zusammengefasst in ZBJV 2004 S. 752 und HAVE 2004 S. 242]).
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2.2 Gemäss § 18 GSVGer, welcher nach Inkrafttreten des ATSG unverändert belassen worden ist, hat die Beschwerde eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Abs. 2). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (Abs. 3).
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2.3 Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in welchem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesserungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Begehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG und § 18 Abs. 2 GSVGer genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Nach der Rechtsprechung darf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG (und § 18 Abs. 3 GSVGer) nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unterbleiben. Ein solcher wird etwa bejaht, wenn ein Anwalt bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (BGE 107 V 245, 104 V 178; bereits erwähntes Urteil C. vom 6. Juni 2005 [I 126/05] Erw. 3.3 und 4.2 mit Hinweisen). Für Rechtskundige (nebst Rechtsanwälten auch Rechtsberater, Juristen ohne Anwaltspatent, usw.) muss klar sein, dass Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG wirkungslos würde, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann keine Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG bewusst nicht erfüllt in der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können. Umgekehrt darf aus der Tatsache, dass in einer Rechtsmittelbelehrung auf das Formerfordernis der Beschwerdebegründung hingewiesen wird, nicht abgeleitet werden, jedes Einreichen einer Eingabe mit Antrag, aber ohne Begründung, sei unabhängig von einer Rechtskundigkeit daher stets offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine derartige Auslegung des Gesetzestextes führte dazu, dass der Anspruch auf die Gewährung einer Nachfrist praktisch aufgehoben würde. Das blosse Nichtbeachten des Formerfordernisses der kurzen Begründung der Beschwerde stellt noch keinen Rechtsmissbrauch dar, namentlich nicht einen offensichtlichen (vgl. zum Ganzen Urteil C. vom 6. Juni 2005 [I 126/05] Erw. 4.2).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz erwog, die beim Sozialversicherungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2006 erfülle die gesetzlichen Anforderungen gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer und - implizite - Art. 61 lit. b ATSG nicht. Wohl enthalte die Eingabe einen Antrag und eine Begründung. Letztere sei indessen nicht sachbezogen. Dies ergebe sich aus der (zu Art. 108 Abs. 2 OG ergangenen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen prozessuale Nichteintretensentscheide (vgl. Erw. 1.1 hievor), welche nach Auffassung der Vorinstanz auch auf das kantonale Verfahren anwendbar ist. Da die Beschwerdeführerin, deren Rechtsschrift sich in keiner Weise mit dem formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens der Verwaltung auf ihre Einsprache auseinandersetze, durch die Beratungsstelle für Ausländer rechtskundig vertreten sei, sei von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdebegründung abzusehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.2 Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung in der Sache zu Recht verneint hat, bedarf hier keiner abschliessenden Prüfung. Selbst wenn dies zutrifft, durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Nichteintreten erkennen; vielmehr wäre sie gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingabe zu setzen, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nach dem unter Erw. 2.3 hievor Gesagten vermöchte nur ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch - hier: seitens des Rechtsvertreters - den Verzicht auf die Einräumung einer Nachfrist zu begründen. Offensichtlicher Rechtsmissbrauch aber liegt nicht vor. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellt der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin vertreten war und die Rechtsvertreterin eine mangelhafte Rechtsschrift einreichte, keinen Rechtsmissbrauch, geschweige denn einen offensichtlichen, dar. Eine derartige Rechtsauffassung kann namentlich nicht RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34 Erw. 2a entnommen werden. Offensichtlicher Rechtsmissbrauch wäre zu bejahen, wenn die vertretende Beratungsstelle für Ausländer die - unstrittig vorhandene - Beschwerdebegründung bewusst so gefasst hätte, dass damit eine Nachfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer erwirkt werden kann. Dafür aber bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Demnach hat die Vorinstanz, indem sie von einer Nachfristansetzung im Sinne von Art. 61 lit. b (Satz 2) ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer absah, Bundesrecht verletzt.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden, hier anwendbaren Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde vom 11. Juli 2006 neu entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 8. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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