BGer 5C.180/2006 | |||
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BGer 5C.180/2006 vom 09.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.180/2006 /blb
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Urteil vom 9. November 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten,
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gegen
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Y.________,
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Berufungsbeklagten.
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Gegenstand
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Kindesverhältnis (persönlicher Verkehr),
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Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 29. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und der aus S.________ stammende Y.________ sind die unverheirateten Eltern des im Dezember 2003 geborenen Knaben A.________. Y.________ anerkannte seine Vaterschaft. Anfänglich lebten die Eltern und ihr Kind zusammen in T.________. Im Frühjahr 2004 verliess X.________ mit dem Sohn die gemeinsame Wohnung und zog zu ihren Eltern nach U.________. Einem im Januar 2005 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag stimmte die Vormundschaftsbehörde der Stadt T.________ am 24. März 2005 zu.
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Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 ermächtigte die Vormundschaftsbehörde U.________ Y.________, den Sohn zweimal monatlich in einem begleiteten Besuchstreff zu besuchen. Gleichzeitig wurde für A.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Y.________ konnte den Sohn zweimal, am 4. und am 18. September 2005, besuchen. Seither widersetzt sich X.________ dem Besuchsrecht.
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B.
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Mit Eingabe vom 29. September 2005 stellte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde U.________ das Begehren, den Beschluss vom 28. Juni 2005 wieder aufzuheben, allenfalls Y.________ ein begleitetes Besuchsrecht von einem Mal im Monat für höchstens zwei Stunden einzuräumen.
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Die Vormundschaftsbehörde wies am 17. November 2005 sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
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Die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat N.________ am 9. März 2006 ab. Gleichzeitig wurde das begleitete Besuchsrecht von zweimal im Monat bestätigt und die Zeit der Besuchsrechtsausübung auf 10.45 bis 13.00 Uhr angesetzt.
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Durch Beschluss vom 29. Mai 2006 hat das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich einen Rekurs der X.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und den Entscheid des Bezirksrates bestätigt.
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und Y.________ ein Besuchsrecht zu verweigern, ihm allenfalls auf Zusehen hin ein reduziertes begleitetes Besuchsrecht von einem Mal im Monat von höchstens zwei Stunden, ausübbar jeweils am gleichen Ort, nämlich in der Kinderkrippe K.________, zu gewähren. Hilfsweise verlangt sie, die Sache im Sinne von Art. 64 OG zur Ergänzung und Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht die Berufungsklägerin darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Eltern, denen die persönliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen). In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590 mit Hinweisen).
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Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist auf Grund des Gebots der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen, dass der dargelegten Bedrohung nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr mit ihm nur dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 mit Hinweisen). Können die befürchteten Auswirkungen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) hinreichend begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f.).
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2.
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Das Obergericht hält dafür, es sei nichts dargetan, was geeignet sei, eine Verweigerung des von der Vormundschaftsbehörde dem Berufungsbeklagten eingeräumten Besuchsrechts zu begründen. Die Störungen, die nach den Vorbringen der Berufungsklägerin nach den zwei durchgeführten Besuchen bei A.________ aufgetreten seien, seien nicht solcher Natur, dass sie rechtfertigen würden, jegliches Besuchsrecht zu verweigern und damit jeden Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind zu unterbinden. Damit würde nämlich nicht nur vorübergehend die Beziehung des Kindes zum einen Elternteil unterbrochen, sondern der Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung überhaupt verunmöglicht, was angesichts der längerfristigen Wichtigkeit einer solchen Beziehung die Rechte und Interessen nicht nur des Berufungsbeklagten, sondern auch von A.________ unverhältnismässig beeinträchtigen würde. Sodann sei mit den festgelegten Besuchen in einem Besuchstreff ausreichend gewährleistet, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Gefährdungsfaktoren bei den Kontakten mit dem Kind sich nicht nachteilig auf dieses auswirken könnten. Ferner könne auch allein wegen der vom Berufungsbeklagten geübten Praxis, seinen Sohn mit Küssen auf den Mund zu begrüssen und zu verabschieden, der persönliche Verkehr mit seinem Kind nicht unterbunden werden. Gemäss Entscheid der Vormundschaftsbehörde sei es dem Berufungsbeklagten untersagt, bei den Besuchen "hierzulande unübliche Intimitäten mit seinem Sohn zu pflegen". Dem Einwand der Berufungsklägerin, die Beanspruchung des Besuchsrechts entspringe nicht einer wahren Vaterliebe, sondern sei aufenthaltsrechtlich motiviert, hält die Vorinstanz entgegen, es gehe beim Besuchsrecht nicht nur um den Elternteil, der keine Obhut über das Kind habe, sondern auch um die Interessen des Kindes, für dessen Wohl der Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern eine grosse Bedeutung zukomme. Der Berufungsklägerin sei ferner auch insofern nicht zu folgen, als sie sich gegen die Häufigkeit der eingeräumten Besuche wende. Der Bezirksrat halte zu Recht fest, dass es für ein gutes Gedeihen der Vater-Kind-Beziehung einen kontinuierlichen Kontakt brauche. Ebenso wenig sei schliesslich die Anordnung zu beanstanden, dass die Besuchstage in zwei verschiedenen Besuchstreffs durchgeführt werden sollen.
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3.
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Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder auf einem - von Amtes wegen zu berichtigenden - offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG). Vorbehalten bleibt auf Grund von Art. 64 OG ausserdem die Ergänzung eines unvollständigen Sachverhalts. Anderweitige Vorbringen gegen die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gegeben (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG).
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3.1 Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Berufungsklägerin, die Sache im Sinne von Art. 64 OG zur Ergänzung und Vervollständigung der Akten an das Obergericht zurückzuweisen. Indessen legt sie nicht im Einzelnen dar, was für erhebliche Sachverhaltselemente sie vor den kantonalen Instanzen verfahrenskonform behauptet bzw. zum Beweis verstellt habe und nicht festgestellt worden sein sollen. Auf das (pauschale) Rückweisungsbegehren ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
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3.2 Die Berufungsklägerin macht alsdann ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend. Ein solches liegt vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162, mit Hinweisen).
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Einen Mangel der angeführten Art erblickt die Berufungsklägerin darin, dass die Vorinstanz in klarem Widerspruch zu den Akten bagatellisierend davon ausgehe, der Berufungsbeklagte habe zur Begrüssung und zum Abschied des Sohnes Küsse ("besitos") auf den Mund gegeben. In Wirklichkeit habe es sich um eigentliche Zungenküsse gehandelt.
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Wie die Berufungsklägerin selbst erklärt, ergibt sich aus dem von ihr angerufenen Protokoll der obergerichtlichen Verhandlung vom 12. Mai 2006 einzig, dass darüber diskutiert wurde, ob "Schlangenküsse" und "Schlangenzungenküsse" dasselbe seien. Die weiteren angeführten Schriftstücke (Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2005; Protokoll der Sitzung der Vormundschaftsbehörde U.________ vom 28. Juni 2005; Rekurs vom 3. April 2006 an das Obergericht) enthalten nichts anderes als die eigenen Vorbringen der Berufungsklägerin. Von einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG kann unter den dargelegten Umständen keine Rede sein. Vielmehr stellen die Ausführungen der Berufungsklägerin eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Obergericht dar.
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4.
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Die von der Vorinstanz beschlossene Bestätigung des dem Berufungsbeklagten eingeräumten begleiteten Besuchsrechts von zweimal im Monat verstösst nach Auffassung der Berufungsklägerin in verschiedener Hinsicht gegen das Wohl des Kindes.
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4.1 Dem Obergericht wird vorgeworfen, es habe übergangen, dass der Berufungsbeklagte sich zuvor nie um seinen Sohn gekümmert habe, und ausserdem der Aufenthaltsproblematik des Vaters, die es nicht genauer untersucht habe, keine Beachtung geschenkt. Dass der Berufungsbeklagte sich vorher nicht um A.________ gekümmert haben soll, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Sodann wäre nicht einzusehen, weshalb eine fremdenpolizeiliche Wegweisung und fehlende Erfolgsaussichten eines allfälligen Rekurses einem Besuchsrecht des Berufungsbeklagten entgegenstehen sollen, solange dieser sich in der Schweiz aufhält.
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4.2 Zu den von der Berufungsklägerin angeführten Problemen des Alkohols und der Gewalttätigkeit bemerkt das Obergericht, durch die Anordnung der Besuche in einem Besuchstreff sei ausreichend gewährleistet, dass die geltend gemachten Gefährdungsfaktoren sich bei den Kontakten des Berufungsbeklagten mit seinem Kind nicht nachteilig auf dieses auswirken könnten. Im Übrigen bestünden auch nach der Darstellung der Berufungsklägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass in letzter Zeit aus den genannten Gründen ein auffälliges bzw. negatives Verhalten des Berufungsbeklagten zu registrieren gewesen wäre. Insbesondere habe dieser die Berufungsklägerin nicht mehr bedroht und die zufälligen Begegnungen seien konfliktlos verlaufen. Nach seinen glaubhaften Erklärungen begegne der Berufungsbeklagte einem Alkoholmissbrauch und daraus allenfalls entstehenden Problemen mit einer Antabus-Kur.
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Die Berufungsklägerin unterlässt es, sich mit den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Stattdessen beanstandet sie deren Würdigung der Beweise und ergänzt die tatsächlichen Feststellungen aus ihrer Sicht. Auf diese im Berufungsverfahren unzulässigen Vorbringen ist nicht einzutreten.
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4.3 Das Obergericht weist darauf hin, dass dem Berufungsbeklagten gemäss Entscheid der Vormundschaftsbehörde untersagt sei, bei den Besuchen hierzulande unübliche Intimitäten mit seinem Sohn zu pflegen, und dass die verantwortlichen Personen der Besuchstreffs von A.________s Beistand angehalten worden seien, diese Anweisung zu kontrollieren. Die Berufungsklägerin wirft dem Obergericht vor, das angesprochene Verhalten des Berufungsbeklagten zu bagatellisieren. Indessen setzt sie sich mit den einschlägigen Erwägungen nicht auseinander und legt denn auch nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll. Auch in diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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5.
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Der Kritik der Berufungsklägerin an der Tatsache, dass die Besuche an zwei verschiedenen Orten stattfinden sollen, hält das Obergericht entgegen, es bestehe an jedem der beiden Orte monatlich nur eine Möglichkeit für begleitete Besuche. Abgesehen davon, komme der äusseren Umgebung nicht eine so wichtige Bedeutung zu, wie die Berufungsklägerin meine. Wichtiger sei, dass sich die Besuche harmonisch abwickelten. Bei regelmässigen Besuchen an beiden Orten entstehe ein genügendes Mass an Vertrautheit.
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Die Berufungsklägerin zeigt auch in dieser Hinsicht nicht auf, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll. Stattdessen bringt sie vor, dass in beiden Krippen eine vollständige Überwachung auf Grund des spärlich anwesenden Personals gar nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass sich hierzu im angefochtenen Entscheid keine Feststellungen finden, legt die Berufungsklägerin nicht dar, worauf sich ihre Behauptungen stützen.
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6.
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Das Obergericht hält es zumindest für fraglich, ob zwischen den beiden (am 4. und 18. September 2005) durchgeführten Besuchen und den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Verhaltensstörungen des Kindes (Verwirrungszustand mit Wahrnehmungsstörungen am Tag nach dem jeweiligen Besuch und Verweigerung der Nahrung während zwei Tagen) überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe. Die Äusserungen im Zeugnis des Kinderarztes vermöchten einen solchen nicht ausreichend zu belegen, würden doch die apodiktischen Feststellungen nicht näher begründet. Im Übrigen seien die genannten Störungen nicht solcher Natur, dass sich eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen würde.
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Soweit die Berufungsklägerin sich mit diesen Ausführungen überhaupt befasst, bringt sie nichts vor, was geeignet wäre, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Das gilt insbesondere auch für ihre Erklärung, zur Verweigerung eines Besuchsrechts sollte eigentlich bereits die Gefahr einer Gefährdung des Kindeswohls genügen. Im Übrigen stellt das von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang Vorgebrachte wiederum eine unzulässige Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz dar.
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7.
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Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Berufungsbeklagten demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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