BGer 4C.249/2006 | |||
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BGer 4C.249/2006 vom 13.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.249/2006 /ruo
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Urteil vom 13. November 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Hürlimann.
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Parteien
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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gegen
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X.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan.
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Gegenstand
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Auflösung einer Kommanditgesellschaft,
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Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ (Beklagte) wurde am 1. Oktober 1940 von B.________, dem Gründer der "W.________" unter dem Namen "B.B.________" als Kommanditgesellschaft gegründet. A.________ (Kläger) ist ein Grossneffe von B.________.
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A.a Der heute massgebende Gesellschaftsvertrag der Beklagten datiert vom 27. März 1991. Danach hat die Gesellschaft zum Zweck die Verwaltung und Nutzung eigener Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft Y.________, sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte (Art. 4 des Gesellschaftsvertrags). Der Gesellschaft gehören zwei Komplementäre und mindestens ein nach aussen auftretender Kommanditär an (Art. 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Jeder Komplementär vertritt in der Regel eine Personengruppe, bestehend aus dem Komplementär und internen Kommanditären (Art. 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Bei den Personengruppen handelt es sich um die Erben des B.________, einerseits um den Stamm "D.B.________", anderseits um den Stamm "C.B.________". Die internen Kommanditäre sind zwar gemäss ihren Anteilen an der Beklagten gewinnbeteiligt, haben sich jedoch zum Verein "S.________" zusammengeschlossen, der sie fiduziarisch vertritt. Im Handelsregister ist daher nur der Verein "S.________" als Kommanditär eingetragen. Als Komplementäre der Beklagten sind E.________ und F.________ im Handelsregister eingetragen. Der Verein "S.________" hat zum Zweck, die Kommanditanteile an der Beklagten treuhänderisch zu vertreten. Der Vorstand des Vereins besteht bei einer Amtsdauer von zwei Jahren aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident und Aktuar). Präsidentin des Vereins ist seit 1997 F.________. Der Kläger ist interner Kommanditär der Beklagten.
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A.b Am 14. September 2005 befasste der Kläger das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten: die genannte Kommanditgesellschaft aufzulösen und die damit in Zusammenhang stehende Liegenschaft Y.________ inkl. Skulptur liquidieren zu lassen". Er berief sich auf wichtige Gründe zur Auflösung der Gesellschaft.
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B.
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Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2006 ab. Das Gericht liess offen, ob der Kläger aktivlegitimiert sei und kam zum Schluss, dass die vom Kläger aufgeführten Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 619 Abs. 1 und Art. 574 Abs. 1 OR nicht ausreichen.
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C.
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Mit Berufung vom 12./13. Juli 2006 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2006 sei aufzuheben, die Beklagte sei aufzulösen und es sei ihm zu erlauben, die Liegenschaft Y.________ inkl. Skulptur zu einem Betrag von CHF 64'658'373.-- zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung im Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 574 Abs. 3 und Art. 577 (bzw. 585) OR verletzt, indem sie die von ihm vorgebrachten Gründe für die Auflösung nicht als wichtig anerkannt habe, nämlich "Misswirtschaft und Protokoll", "Aenderung der Komplementäre mit EU (sc. Einzelunterschrift) auf KU (sc. Kollektivunterschrift)", "Aenderung der Zeichungsberechtigten des Kommanditärs", "Schein-Versicherung und unwahre Angaben", "Vertragsbruch Revision", "Nichtführen der Vereinsgeschäfte" und "Vorsätzliche Täuschung". Er bringt zudem vor, das Handelsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb er nach Art. 15 und 16 des Gesellschaftsvertrags nicht berechtigt sei, die Beklagte durch Ausschliessung und Ausbezahlung aller übrigen Gesellschafter zu übernehmen.
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D.
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Die Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Berufungsschrift muss gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Neue Begehren sind ausgeschlossen.
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Der Kläger hat vor der Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Beklagten verlangt. Sein Begehren, es sei ihm zu erlauben, die Liegenschaft inkl. Skulptur zu einem Betrag von CHF 64'658'373.-- zu übernehmen, geht über diese im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hinaus und ist deshalb im vorliegenden Verfahren neu und unzulässig. Es kann darauf nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auf die Vorbringen zum angeblichen Vorkaufsrecht nicht einzugehen.
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2.
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Die Berufungsschrift hat gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG die Begründung der Anträge zu enthalten. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig.
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, welche Tatsachen der Kläger als wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten behauptet hatte. Soweit das Handelsgericht Feststellungen darüber getroffen hat, ob diese behaupteten Tatsachen erwiesen seien, ist das Bundesgericht daran gebunden. Soweit der Kläger über seine im kantonalen Verfahren aufgestellten Behauptungen hinaus weitere aufstellt, bringt er neue Tatsachen vor. Dies ist im vorliegenden Verfahren unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten.
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3.
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Für die Auflösung und Liquidation der Kommanditgesellschaft gelten nach Art. 619 Abs. 1 OR die Bestimmungen bei der Kollektivgesellschaft. Art. 574 Abs. 1 OR bestimmt, dass für die Kollektivgesellschaft abgesehen von der Konkurseröffnung grundsätzlich die Bestimmungen über die Auflösung der einfachen Gesellschaft gelten. Für die einfache Gesellschaft sieht Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR die Auflösung durch Urteil des Richters im Falle eines wichtigen Grundes vor. Nach Art. 545 Abs. 2 OR kann die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
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3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil dargelegt, dass wichtige Gründe vorliegen, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, sodass die Erreichung des Gesellschaftszweckes in der bei der Eingehung der Gesellschaft beabsichtigten Art nicht mehr möglich ist bzw. wesentlich erschwert oder gefährdet wird und aus diesem Grund dem Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2002, N. 30 zu Art. 545/546 OR mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat damit ihre Beurteilung auf ein zutreffendes Rechtsverständnis des wichtigen Grundes gestützt. Der Kläger rügt denn auch nicht, sie habe insofern Bundesrechtsnormen verletzt.
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3.2 Die Vorinstanz hat die vom Kläger behauptete Misswirtschaft und die angeblich eigenmächtige Geschäftsführung der Komplementäre als nicht bewiesen erachtet. Sie hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Liegenschaft der Beklagten im Jahre 2005 einen Ertrag von rund 4,1 Millionen Franken abwarf, woraus ein Gewinn von 2,9 Millionen Franken resultierte. Sie hat Bundesrechtsnormen nicht verletzt, wenn sie bei dieser Sachlage mangels "dauernder Unrentabilität" aus der finanziellen Situation keinen wichtigen Grund für eine Auflösung der Beklagten ableitete. Sie hat Bundesrecht zudem nicht verletzt, wenn sie einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 545 OR (dazu oben E. 3.1) nicht darin zu erkennen vermochte, dass nach Behauptung des Klägers die Denkmalpflege bei Renovationsarbeiten hintergangen wurde. Das Handelsgericht hat im angefochtenen Urteil sodann dem vom Kläger eingereichten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22. April 2005 entnommen, dass die Komplementäre die wirtschaftliche Situation mit den internen Kommanditären besprochen und somit nicht eigenmächtig gehandelt haben. Dass der Kläger in einzelnen Punkten mit dem von ihm eingereichten Protokoll nicht einverstanden ist, vermag entgegen seiner Ansicht eine Verletzung von Bundesrecht nicht auszuweisen. Die Vorinstanz hat zutreffend in den vom Kläger unter dem Titel der Misswirtschaft vorgebrachten Tatsachen keinen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten gesehen.
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3.3 Die Vorinstanz hat keinen wichtigen Grund in der Änderung der Unterschriftsberechtigung der Komplementäre der Beklagten durch Handelsregistereintrag vom 25. Februar 2004 gesehen. Danach wurde statt der bisherigen Einzelunterschriftsberechtigung den Komplementären eine Kollektivunterschrift zu zweien eingeräumt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Verein S.________ als Kommanditär dazu seine Zustimmung erteilt hatte und dass das Vorgehen aus rechtlicher Sicht korrekt war. Die Vorbringen des Klägers in der Berufung vermögen ein Fehlverhalten der Organe der Beklagten oder anderer Gesellschafter nicht auszuweisen. Die Vorinstanz hat einen wichtigen Grund zutreffend verneint.
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3.4 Die Vorinstanz hat die Änderung in der Zeichnungsberechtigung des Vereins S.________ als Kommanditär der Beklagten für rechtmässig erkannt. Sie hat festgehalten, dass die internen Kommanditäre durch den Verein S.________ (eine juristische Person) in der Beklagten fiduziarisch vertreten werden. Die vom Kläger postulierte Regelung, dass die Komplementäre der beiden Personengruppe beide auch den Verein S.________ vertreten müssten, ergibt sich nach den Erwägungen der Vorinstanz weder aus den Vereinsstatuten noch aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Kläger bringt zwar vor, dass seiner Ansicht nach das Gleichgewicht unter den beiden Personengruppen nur aufrecht erhalten werden kann, wenn der Verein S.________ als Kommanditär seinerseits durch die beiden Komplementäre vertreten ist und nicht - wie seit dem Jahre 2004 - nur durch seine Präsidentin. Den Ausführungen in der Berufung ist jedoch nicht zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, aus welcher Bestimmung des Gesellschaftsvertrags sich ergeben sollte, dass die beiden Personengruppen nicht nur Anspruch auf je einen (für die Geschäftsführung der Beklagten verantwortlichen) Komplementär haben sollten, sondern dass darüber hinaus auch beide Komplementäre gleichzeitig für den Verein S.________ zeichnen sollten. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt, wenn sie die aktuelle Zeichnungsberechtigung als rechtmässig erachtete. Sie hat überdies zutreffend bemerkt, dass die vom Kläger befürchtete Gefahr des Missbrauchs nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz hat zu Recht abgelehnt, in der vom Kläger als wichtigsten Grund angeführten Unterschriftsregelung des Kommanditärs einen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten zu sehen.
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3.5 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger dafür eintrat, dass die Beklagte die auf der Liegenschaft stehende Skulptur versichern lasse, deren Eigentümerin sie ist. Den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe im Versicherungsantrag verschwiegen, dass bereits bei anderen Versicherungsgesellschaften um Versicherungsschutz ersucht worden sei und dass auch schon Schäden vorhanden gewesen seien, hat die Vorinstanz als dadurch widerlegt gewürdigt, dass seitens der Versicherungsgesellschaft bestätigt wurde, sie sei in Kenntnis der Umstände gewesen, dass auch zu anderen Versicherungen Kontakte bestanden hatten und dass im Jahre 2001 infolge eines beschädigten Fingers der Figur Restaurierungsmassnahmen durchgeführt worden waren. Der Kläger verkennt mit seiner Kritik an dieser Feststellung, dass das Bundesgericht die Beweiswürdigung im Verfahren der Berufung nicht überprüfen kann (oben E. 2). Soweit der Kläger eine angeblich ungenügende Versicherung der wertvollen Skulptur beanstandet, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch der Gesellschaftszweck der Beklagten insgesamt in Frage gestellt werden könnte, was aus juristischer Sicht allein massgebend ist (oben E. 3.1). Dass aus kunstwissenschaftlicher Sicht ein Werk dieser Qualität nicht länger im Freien ausgestellt, sondern durch eine Kopie ersetzt werden sollte, kann im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.
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3.6 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Komplementäre im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis in jedem Fall eine externe Jahresprüfung veranlassen können. Da das Vorgehen unbesehen mündlicher Abmachungen rechtmässig ist, hat die Vorinstanz in diesem vom Kläger relevierten Umstand zu Recht keinen wichtigen Grund gesehen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass sich das Begehren des Klägers ausschliesslich gegen die Beklagte als Kommanditgesellschaft richtet und der Kommanditgesellschaft weder das Verhalten ihres Kommanditärs, d.h. des Vereins S.________, noch das Verhalten der Organe dieses Vereins, d.h. der Vereinspräsidentin F.________ in dieser Eigenschaft, angelastet werden kann. Die Vorinstanz hat auch insofern zutreffend einen Grund für die Auflösung der Beklagten verneint.
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3.7 Die Vorinstanz hat schliesslich dargelegt, dass der Kläger als Kommanditär von der Geschäftsführung der Beklagten gemäss Art. 600 OR ausgeschlossen ist. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen missverstanden, indem sie angenommen habe, er habe in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Rechts auf Einsicht in die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz beanstandet. Inwiefern ihm aber eine Mitwirkungsbefugnis bei der Versicherungsofferte zustehen sollte, in deren Zusammenhang er Pflichtverletzungen der Komplementäre der Beklagten in seinen Rechtsschriften gerügt habe, ist weder ersichtlich noch den Ausführungen in der Berufung zu entnehmen. Die Vorinstanz hat auch in diesen Vorbringen zutreffend keinen wichtigen Grund für die Auflösung der Beklagten gesehen.
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4.
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Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit sie überhaupt zulässige Rügen enthält. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Kläger zu auferlegen. Er hat der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert, der hier mit mehr als 64 Millionen Franken sehr hoch ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 90'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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