BGer 6P.62/2006 | |||
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BGer 6P.62/2006 vom 14.11.2006 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.62/2006
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6S.146/2005 /rom
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Urteil vom 14. November 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
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gegen
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6P.62/2006
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
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und
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6S.146/2005
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich.
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Gegenstand
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6P.62/2006
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Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"),
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6S.146/2005
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Strafzumessung, Zusatzstrafe,
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2006 (6P.62/2006) und das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2004 (6S.146/2005).
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Sachverhalt:
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A.
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Das Geschworenengericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 4. Juni 2004 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 17 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunale di Massa Carrara/I vom 2. April 1993 bzw. des Corte di Appello di Genova/I vom 26. November 1993. Von der Anklage des vollendeten Mordversuches im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete das Geschworenengericht X.________, der hinterbliebenen Witwe und dem Sohn des Opfers Genugtuungen in der Höhe von Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 1989 zu bezahlen.
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B.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Januar 2006 eine gegen dieses Urteil geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Zirkulationsbeschluss sei aufzuheben. Gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich erhebt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde wurden nicht eingeholt. Das Geschworenengericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft schliesst unter Verweisung auf die in derselben Sache selbst erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts oder des Geschworenengerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Diese Prüfung läuft regelmässig auf die Beurteilung hinaus, ob die Beweiswürdigung des Obergerichts bzw. des Geschworenengerichts mit sachlichen Gründen haltbar ist. Trifft dies nicht zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Willkürrüge, darf und muss sich der Beschwerdeführer daher auch entsprechend mit den Erwägungen des Obergerichts bzw. des Geschworenengerichts auseinander setzen. Der Beschwerdeführer muss sich mithin materiell gegen die vom Kassationsgericht überprüfte und als nicht willkürlich befundene Beweiswürdigung des mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Urteils wenden. Dabei darf sich der Beschwerdeführer nicht auf eine reine Wiederholung der vor dem Kassationsgericht erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich, da Anfechtungsobjekt allein der Beschluss des Kassationsgerichts ist, mit dessen Begründung auseinander zu setzen. Andernfalls genügt seine staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (BGE 125 I 492 E. 1a/cc, mit Hinweis).
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186). Es genügt mithin nicht, wenn der Beschwerdeführer nur pauschal vorbringt, das Urteil des Geschworenengerichts und damit auch der Beschluss des Kassationsgerichts seien willkürlich. Er hat vielmehr im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Beschluss des Kassationsgerichts auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1; 125 IV 492 E. 1b).
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 3. Dezember 1989 in Brusio/GR den Grenzwächter A.________ mit mindestens 3 Schüssen aus einem Revolver erschossen zu haben. Der Beschwerdeführer hat die Tat stets bestritten. Wesentliche Bedeutung für den Schuldspruch messen die kantonalen Instanzen den sichergestellten, auf das Mordopfer abgefeuerten Projektilen zu.
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2.1 In diesem Zusammenhang stellen die kantonalen Instanzen zunächst folgendes fest:
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Bei der Spurensicherung am Tatort vom 3. Dezember 1989 wurde vom kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden (KTD/GR) ein Projektil unter dem rechten Ellbogen des Opfers aufgefunden. Zwei weitere Projektile fanden sich bei der Obduktion des Opfers im Schädel ("Schädel-Steckschuss") und in den muskulären Weichteilen des Rückens ("Steckschuss"). Ferner wurde ein Projektilteil sichergestellt, von welchem der genaue Fundort nicht festgestellt werden konnte. Diese drei Projektile und das Projektilteil werden vom Kassationsgericht als "Tatprojektile" bezeichnet.
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Vom KTD/GR gelangten die drei in Plastiksäcklein verpackten Projektile und das Projektilteil am 5. Dezember 1989 zum wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (WD/ZH), wo sie vom Sachbearbeiter B.________ in einer Tabelle aufgeführt und gewogen wurden. Vom WD/ZH wurden die Projektile im Dezember 1989 zurück an den KTD/GR und von dort am 20. Dezember 1989 nach Italien (Interpol Rom) geschickt .
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Zu einem späteren, nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt - gemäss dem Geschworenengericht zusammen mit der Zustellung eines schriftlichen Gutachtens von Isp. C.________ von der italienischen Staatspolizei, Servizio Polizia scientifica, vom 21. März 1990, nach Auffassung des Beschwerdeführers möglicherweise wesentlich später - gelangten die Projektile und das Projektilteil an den KTD/GR zurück, wo sie unter der Nummer 89-940 gelagert wurden. Am 22./23. Mai 2002 wurden diese beim KTD/GR gelagerten Projektile und das Projektilteil erneut dem WD/ZH zur Verfügung gestellt. Nach der Rücksendung an den KTD/GR stellte dieser die Projektile am 16. Dezember 2002 ein weiteres Mal dem WD/ZH zu, der sie nunmehr einer ballistischen Untersuchung unterzog. Diese Projektile bezeichnet das Kassationsgericht als "Aktenprojektile".
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Im Gutachten vom 20. März 2003 verglich der WD/ZH die ihm zugestellten "Aktenprojektile" (Projektile A - C und Projektilteil D) mit dem beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung am 5. November 1991 in Italien sichergestellten Revolver "Renato Gamba" und gelangte zum Ergebnis, dass die Projektile A - C aus diesem Revolver verschossen worden waren.
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Gestützt auf dieses Gutachten stellte das Geschworenengericht fest, dass der Revolver "Renato Gamba" zweifelsfrei die Tatwaffe vom 3. Dezember 1989 sei. Dabei ging das Geschworenengericht von der Identität von "Tatprojektilen" und "Aktenprojektilen" aus (angefochtener Beschluss S. 2-5; Urteil des Geschworenengerichts S. 25, 37 ff., 50).
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2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der vom WD/ZH für das Gutachten vom 20. März 2003 untersuchte Revolver "Renato Gamba" ihm gehört hat. Er macht auch nicht geltend, er sei nicht schon am 3. Dezember 1989 im Besitze dieses Revolvers gewesen. Schliesslich wendet er sich auch nicht gegen die Feststellung, die vom WD/ZH untersuchten Projektile ("Aktenprojektile") seien aus diesem Revolver verschossen worden. Hingegen rügt er den Schluss als willkürlich, die vom WD/ZH untersuchten "Aktenprojektile" seien mit den am 3. Dezember 1989 auf den Grenzbeamten abgefeuerten "Tatprojektilen" identisch. Er stellt sich auf den Standpunkt, in Italien seien mit dem anlässlich seiner Verhaftung sichergestellten Revolver "Renato Gamba" Schussversuche angestellt worden und es stehe nicht fest, dass die im Dezember 1989 nach Italien gesandten und in Rom im März 1990 untersuchten Projektile je wieder in die Schweiz zurückgekommen und nicht absichtlich oder unabsichtlich mit Projektilen aus der Beschiessung der Waffe ausgetauscht worden seien (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 ff., 14 f., 17 f.; angefochtener Beschluss des Kassationsgerichts S. 5, 25 f.).
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3.
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3.1 Das Kassationsgericht gelangt zum Schluss, es sei ohne jeden vernünftigen Zweifel ausgeschlossen, dass die Projektile ausgetauscht oder verwechselt worden seien. Es stützt sich hiefür auf die Übereinstimmung der 1989 und 2004 festgestellten Gewichte der Projektile. Die Tatprojektile seien am 5. Dezember 1989, nachdem sie dem WD/ZH überbracht worden seien, vom Sachbearbeiter B.________ mit 10,2 Gramm ("Hüfte rechts"), 9,93 Gramm ("unter der Leiche"), 8,93 Gramm ("Schädel/Hinterkopf") sowie 0,55 Gramm" beim Projektilteil ("Stirne links") gewogen worden, was dieser mit einer erst in der Verhandlung des Geschworenengerichts eingereichten Notiz belegte (Aktenstelle Notiz: act. A/68 i.V.m. Prot. III S. 702 ff.). Von diesen Gewichtsangaben sei auch das Gutachten des WD/ZH vom 20. März 2003 ausgegangen (Untersuchungsakten act. E/6.8 S. 5 ff.). Eine im Hinblick auf die Expertenbefragung vor Geschworenengericht durchgeführte Nachmessung der "Aktenprojektile" habe Werte von 10.18 Gramm, 9.93 Gramm, 8.92 Gramm und 0.53 Gramm ergeben ([bei einem Originalgewicht des Projektils von 10.25 Gramm] Urteil des Geschworenengerichts S. 40; Protokoll III S. 993). Die Abweichungen der beiden Messungen von 1 - 2 Hundertstel Gramm seien erklärbar mit messtechnischen und klimatischen Variabilitäten (angefochtener Beschluss S. 19 ff.; vgl. auch Urteil des Geschworenengerichts S. 37 ff.).
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Das Kassationsgericht nimmt an, eine bewusste Vertauschung der Projektile sei ausgeschlossen, weil der italienische Polizeioffizier, welcher die Funktionskontrolle mit der beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung sichergestellten Schusswaffe vornahm, keine Kenntnis von irgendwelchen bisherigen ballistischen Untersuchungen und damit vom effektiven Gewicht der Projektile gehabt habe (angefochtener Beschluss S. 22 ff.; vgl. auch Urteil des Geschworenengerichts S. 47).
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Insgesamt kommt das Kassationsgericht zum Ergebnis, der Schluss des Geschworenengerichts, die "Aktenprojektile" seien mit den "Tatprojektilen" identisch, sei nicht willkürlich. (angefochtener Beschluss S. 12 f., 19 ff., 25 f.; vgl. auch Urteil des Geschworenengerichts S. 38 ff.).
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Kassationsgericht habe sich mit seiner Argumentation, wonach "Tat-" und "Aktenprojektile" nicht identisch, sondern in Italien ausgetauscht oder verwechselt worden seien, nicht auseinandergesetzt (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 ff). Ausserdem hätten die Untersuchungsbehörden ihre Dokumentationspflichten verletzt, indem sie die Projektile nicht fotografiert und weder die Wege der Projektile zwischen den wissenschaftlichen Dienststellen in der Schweiz und zu den Polizeibehörden nach Italien noch die genauen Versand- und Empfangsdaten aufgezeichnet hätten. Wären die Geschosse fotografiert worden, hätten allfällige Abweichungen in der Form auch bei gleichem Gewicht der Projektile nicht zu einer Verurteilung führen können. Mithin bestünden trotz praktisch gleichem Gewicht berechtigte Zweifel an der Annahme der Identität von "Tat-" und "Aktenprojektile". Durch die Verletzungen der Dokumentationspflicht sei ihm verunmöglicht worden, seinen Standpunkt zu beweisen (staatsrechtliche Beschwerde 21 ff., 27 f.). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Schluss auf die Identität der Projektile allein aufgrund ihres Gewichts sei auch materiell nicht haltbar, da dieses nur ein Kriterium unter vielen zur Bestimmung der Identität der Projektile darstelle (staatsrechtliche Beschwerde S. 20 f.).
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4.
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4.1 Das Geschworenengericht stützt sich für seinen Entscheid einerseits auf die übereinstimmenden Gewichte der Projektile und den Umstand, dass die italienischen Behörden von den durch den Sachbearbeiter B.________ gemessenen Gewichten keine Kenntnis gehabt hätten, so dass sie auch nicht in der Lage gewesen wären, Kopien von Projektilen mit exakt gleichem Gewicht herzustellen. Andererseits nimmt es an, es erscheine schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als lebensfremd, dass Projektile gleichsam labormässig unter Wahrung von Gewichtsvorgaben im Hundertstelgrammbereich reproduziert werden könnten, ohne als Fälschung erkannt zu werden (Urteil des Geschworenengerichts S. 40).
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In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen beide Begründungen. In Bezug auf die zweite Begründung des Geschworenengerichts nimmt das Kassationsgericht an, diese beruhe auf einem Erfahrungssatz, dessen Richtigkeit und Anwendung auf den Einzelfall eine Rechtsfrage beschlage, die nur im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts überprüft werden könne. Es trat darauf daher auf die entsprechende Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht ein (angefochtener Beschluss S. 21; vgl. auch Urteil des Geschworenengerichts S. 40; vgl. ferner Aussagen des Sachverständigen Protokoll III S. 743).
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In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Zumessung der Zusatzstrafe. Den genannten, gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogenen Schluss ficht er nicht an. Nach der Rechtsprechung sind jedoch, sofern der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen beruht, beide anzufechten, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel. Es müssen also, wenn eine Verfassungswidrigkeit nur in Bezug auf die eine Begründung gerügt, hinsichtlich der anderen aber eine Bundesrechtswidrigkeit geltend gemacht wird, sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über die Entscheidungsgründe hinaus (BGE 121 IV 94 E. 1b mit Hinweisen).
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Da sich der Beschwerdeführer lediglich gegen eine der beiden Begründungen wendet, kann auf seine staatsrechtliche Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
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4.2 Der Beschwerde wäre indes auch kein Erfolg beschieden, wenn auf sie eingetreten werden könnte.
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4.2.1 Das ergibt sich daraus, dass der Schluss des Kassationsgerichts, die Identität von "Aktenprojektilen" und "Tatprojektilen" resultiere schon aus dem übereinstimmenden Gewicht, nicht schlechterdings unhaltbar ist.
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Zwar mag zutreffen, dass das Gewicht neben materieller Beschaffenheit, Spezifikation, Aussehen und Verpackung grundsätzlich nur ein objektives Kriterium für die Individualisierung von Geschossmaterial darstellt (Urteil des Geschworenengerichts S. 36; staatsrechtliche Beschwerde S. 20), doch ist es mit sachlichen Gründen haltbar, jedenfalls dann Identität der Projektile anzunehmen, wenn die Übereinstimmung des Gewichts für jedes der drei Projektile und das Projektilteil bis in den Hundertstelgrammbereich (mit erklärbaren Abweichungen von 0.01 bis 0.02 Gramm) reicht. Dies gilt umso mehr, als nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachbearbeiters B.________ die von ihm gewogenen Werte der "Tatprojektile" lediglich in einer internen Notiz festgehalten wurden, die nicht Eingang in die Akten fand. Daraus folgt, dass die italienischen Polizeibehörden von den gemessenen Gewichten der Projektile gar keine Kenntnis haben konnten, so dass sie auch nicht in der Lage gewesen wären, Kopien mit exakt gleichem Gewicht herzustellen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht unhaltbar. Schliesslich würdigen die kantonalen Instanzen auch ohne Willkür die Aussagen des Sachbearbeiters, wonach die am 20. Dezember 1989 nach Italien geschickten Projektile zusammen mit der Zustellung des italienischen Gutachtens vom 21. März 1990 (Untersuchungsakten E.2.10) zurückgeschickt worden waren, so dass sich diese entgegen der These des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht mehr in Italien befanden (angefochtener Beschluss S. 4; Urteil des Geschworenengerichts S. 38 f.; vgl. auch staatsrechtliche Beschwerde S. 9 f., 32; Protokoll II S. 652 f. und III S. 985).
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Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Die blosse Möglichkeit, dass die vom Sachbearbeiter notierten Gewichtsangaben hätten weitergegeben werden können (staatsrechtliche Beschwerde 18 ff.), genügt für die Annahme von Willkür nicht. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Schluss der kantonalen Instanzen auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht. Er beschränkt sich vielmehr weitgehend darauf, die vor Kassationsgericht erhobene Kritik am Urteil des Geschworenengerichts zu wiederholen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV aber nicht schon vor, wenn der angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Damit erschöpft sich seine Beschwerde in weiten Teilen in einer blossen unzulässigen Kritik am angefochtenen Beschluss.
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4.2.2 Wenn somit die Annahme, "Tat-" und "Aktenprojektile" seien identisch, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, durften die kantonalen Instanzen auch gestützt auf die weiteren Umstände, dass der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in Brusio aufhielt und er bereits zu jenem Zeitpunkt im Besitz der Waffe war, aus welcher die Projektile auf den Grenzbeamten abgefeuert worden waren, ohne Willkür auf seine Täterschaft für die fragliche Mordtat schliessen (angefochtener Beschluss S. 25 f.).
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Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass das Kassationsgericht zum Schluss gelangt ist, angesichts der Identität von "Akten-" und "Tatprojektilen" komme den Fragen, welche Wege die Projektile zu welchen Zeitpunkten genommen hätten, ob in Italien aus dem sichergestellten Revolver geschossen worden sei, ob in Rom die "Tatprojektile" oder andere Projektile untersucht worden seien, ob von italienischen Geheimdiensten Beweismanipulationen denkbar, möglich oder wahrscheinlich seien und ob die Erwägungen des Geschworenengerichts hiezu haltbar seien oder nicht, keine Bedeutung mehr zu (angefochtener Beschluss S. 12 f. lit. d und 25 f.). Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung der Zeugenaussagen richtet (staatsrechtliche Beschwerde S. 45), zumal das Geschworenengericht die Aussagen der Pfarrleute, bei denen sich der Beschwerdeführer am Tattag bis zur Fortsetzung seiner Flucht aufgehalten hatte, und der Tatzeugen in ihrer Gesamtheit nur als leichtes Indiz zu seinen Lasten gewürdigt hat (Urteil des Geschworenengerichts S. 84).
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das Kassationsgericht auf seine Argumente zu einer möglichen Manipulation der Projektile nicht eingegangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidbegründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Dokumentationspflichten rügt (staatsrechtliche Beschwerde S. 21 ff.; vgl. hiezu BGE 115 Ia 97 E. 4c mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel etc. 2005, § 55 N 14 f.). Aus dem Umstand, dass die Projektile bei ihrer Sicherstellung nicht fotografiert worden und die Daten ihrer Zustellung an andere Behörden und ihrer Rücksendung nicht lückenlos erfasst worden sind, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, sie seien als Beweismittel nicht verwertbar, zumal die Identität von "Tat-" und "Aktenprojektilen" aufgrund ihres übereinstimmenden Gewichts trotzdem möglich ist, so dass eine Verwechslung oder Vertauschung der Projektile ohne jeden vernünftigen Zweifel ausgeschlossen ist (vgl. angefochtener Beschluss S. 12 f.; Urteil des Geschworenengerichts S. 44 f.).
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5.
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Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge enthalten und kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 129 IV 6 E. 5.1). Die Begründung der Anträge muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Die Verweisung auf andere Rechtsschriften oder Eingaben genügt nicht (BGE 106 IV 283 E. 2 und 338 E. 1 je mit Hinweisen). Dies gilt indes praxisgemäss nicht für die Verweisung auf private Rechtsgutachten als Teil der Beschwerdebegründung, die auch vor Bundesgericht zulässig ist (BGE 127 III 1 E. 2; 126 I 95; 105 II 1 E. 1). Dass der Beschwerdeführer das privat eingeholte und seiner Beschwerde beigelegte rechtliche Kurzgutachten als integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde erklärt, schadet mithin nicht.
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7.
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7.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen die Bemessung der Zusatzstrafe. In dieser Hinsicht ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26./29. Januar 1981 im Wesentlichen wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten zu 10 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 388 Tagen Untersuchungshaft. Am 17. Dezember 1981 entwich dieser aus der Kantonalen Strafanstalt Regensdorf/ZH, in welcher er die Strafe verbüsste.
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Am 5. November 1991 wurde der Beschwerdeführer in Monitgnoso/I nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit zwei italienischen Polizeibeamten verhaftet. Am 2. April 1993 verurteilte ihn das Tribunale Massa Carrara wegen Sprengstoffdelikten sowie vollendeter und versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht Corte di Appello di Genova mit Urteil vom 26. November 1993 bestätigt.
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Nach Verbüssung der Strafe in Italien (12 Jahre abzüglich eines Straferlasses von 1 ½ Jahren) wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2002 an die Schweiz ausgeliefert (angefochtenes Urteil S. 1 f.; Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 f.).
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Am 4. Juni 2004 erklärte die Vorinstanz den Beschwerdeführer des Mordes am Grenzwächter A.________, begangen am 3. Dezember 1989 in Brusio/GR, mithin vor den in Italien verübten Delikten, schuldig und verurteilte ihn zu 17 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Sie sprach diese Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunale Massa Carrara/I vom 2. April 1993 bzw. des Corte di Appello di Genova/I vom 26. November 1993 aus.
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7.2 Die Vorinstanz gelangt bei der Strafzumessung nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Zumessungsgründe zum Schluss, dass für die Mordtat von Brusio, sofern sie für sich allein zu beurteilen gewesen wäre, unter Würdigung aller Umstände eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren Zuchthaus angemessen wäre (angefochtenes Urteil S. 180).
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Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Jahre 1991 in Italien begangenen Straftaten, welche Gegenstand des Urteils des Tribunale di Massa Carrara/I vom 2. April 1993 bzw. des Corte di Appello di Genova/I vom 26. November 1993 bildeten, wäre als Gesamtstrafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe auszusprechen gewesen (angefochtenes Urteil S. 188).
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Bei der Festsetzung der massgeblichen Zusatzstrafe nimmt die Vorinstanz zunächst an, bei einer Gesamtstrafe von 20 Jahren Zuchthaus wäre die Zusatzstrafe auf 8 Jahre festzusetzen (20 - 12 = 8). Bei einer lebenslänglichen Gesamtstrafe sei das erkennende Gericht demgegenüber hinsichtlich der Ausfällung einer Zusatzstrafe gänzlich frei, da es rein rechnerisch gesehen unmöglich sei, eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren von einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe abzuziehen. Damit sei im vorliegenden Fall die Ausfällung einer Zusatzstrafe zwischen 8 und 20 Jahren Zuchthaus zulässig (angefochtenes Urteil S. 181 ff.; vgl. auch S. 164). In Anbetracht aller Umstände erachtet es die Vorinstanz schliesslich für gerechtfertigt, das Strafmass der Zusatzstrafe auf 17 Jahre Zuchthaus festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 189).
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7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, zähle man zu der in Italien ausgefällten Grundstrafe von 12 Jahren die von der Vorinstanz ausgefällte Zusatzstrafe von 17 Jahren hinzu, gelange man zu einer zeitlich begrenzten Gesamtstrafe von 29 Jahren. Dies widerspreche Art. 35 StGB, welcher für die Zuchthausstrafe eine längste Dauer von 20 Jahren oder lebenslänglich vorsehe. Eine zeitlich beschränkte Strafe von mehr als 20 Jahren dürfe nicht ausgesprochen werden. Ausserdem habe die Vorinstanz die Zusatzstrafe ungeschmälert zur Strafe der italienischen Gerichte hinzugezählt, womit sie in Verletzung von Art. 68 Ziff. 1 StGB nicht nach dem Asperationsprinzip, sondern nach dem Kumulationsprinzip vorgegangen sei (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.).
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Die Vorinstanz sei an den gesetzlichen Strafrahmen gebunden und könne entweder eine Zusatzstrafe von bis zu höchstens 8 Jahren (ohne Anrechnung der bereits verbüssten Strafe in Italien) oder eine lebenslängliche Strafe (unter Anrechnung der bereits verbüssten Strafe in Italien) ausfällen. Wenn sie eine lebenslängliche Zusatzstrafe aussprechen würde, ginge die Grundstrafe gewissermassen in der Zusatzstrafe auf, da im Gegensatz zu einer zeitlich begrenzten Zusatzstrafe eine lebenslängliche Zusatzstrafe nicht getrennt von der Grundstrafe berechnet werden könne. In diesem Fall müsste der frühest mögliche Zeitpunkt einer bedingten Entlassung unter Berücksichtigung der bereits verbüssten Strafe im Urteilsdispositiv vermerkt werden, da die Vollzugsbehörden nicht an Art. 68 Ziff. 2 StGB gebunden seien (Nichtigkeitsbeschwerde S. 8 f.).
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8.
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8.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sog. Asperationsprinzip). Der Richter ist verpflichtet, diesen Strafschärfungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Ausserdem ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (BGE 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300 E. 2b/aa).
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8.2 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt er nach Art. 68 Ziff. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Art. 68 Ziff. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht.
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Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB profitierte, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 129 IV 113 E. 1.1; 121 IV 97 E. d/cc; 118 IV 119 E. 2c; 116 IV 14 E. 2).
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Eine Zusatzstrafe kann auch zu einem ausländischen Urteil ausgefällt werden, welches Taten betrifft, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fallen (BGE 115 IV 17 E. II/5a/cc; 109 IV 90 E. 2b). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2a und b; 109 IV 90 E. 2d, mit Hinweisen).
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8.3 Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer - ob in der Schweiz oder im Ausland - ergangenen Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 118 IV 119 E. 2; 116 IV 14 E. 2 b und c).
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9.
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Die Vorinstanz erachtet für das Tötungsdelikt vom 3. Dezember 1989 eine Strafe von 17 Jahren Zuchthaus für angemessen. Unter Berücksichtigung der in Italien begangenen Straftaten gelangt sie unter Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von lebenslänglichem Zuchthaus. Die Zusatzstrafe setzt sie ebenfalls auf 17 Jahre Zuchthaus fest, mithin auf dieselbe Dauer, wie wenn sie das Tötungsdelikt allein beurteilt hätte.
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9.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus vor Bundesrecht standhält, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, davon aber nur eine mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist und der Richter für diese Tat allein lediglich eine zeitige Strafe ausgesprochen hätte.
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Dies ist zu verneinen. Eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gemäss Art. 68 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 StGB ist nur möglich, wenn der Täter mehrere mit dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat. Treffen indessen mehrere Straftaten zusammen, von denen nur eine mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht wird, verstösst eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gegen das Art. 68 Ziff. 1 StGB zugrundeliegende Asperationsprinzip. Denn bei dieser Konstellation wirkt sich die Schärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oft noch stärker zu Ungunsten des Täters aus, als wenn die einzelnen zeitigen Strafen kumuliert würden.
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Lebenslängliches Zuchthaus als Höchststrafe wird im Schweizerischen Recht angedroht beim Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB, beim besonders schweren Fall der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 3 StGB, beim Völkermord im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StGB sowie beim schweren Fall der landesverräterischen Friedensgefährdung nach Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Im zu beurteilenden Fall wird dem Beschwerdeführer lediglich eine Tat, die mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht wird, nämlich der Mord am Grenzwächter von Brusio, angelastet. Für diese hält die Vorinstanz indes, hätte sie sie für sich allein beurteilt, eine zeitige Strafe für angemessen. Die Straftaten, die dem italienischen Urteil zugrunde liegen - Sprengstoffdelikte sowie versuchte und vollendete Körperverletzung - sind auch nach schweizerischem Recht nur mit zeitigen Strafen bedroht. Bei dieser Sachlage verletzt daher die Strafschärfung zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von lebenslänglichem Zuchthaus Bundesrecht.
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Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 182) nichts anderes ableiten. Im BGE 116 IV 300 zugrunde liegenden Fall, in welchem der Täter in verminderter Zurechnungsfähigkeit zwei Morde und zwei Vergewaltigungen begangen hatte, erfolgte die Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus jedenfalls wegen der Mehrheit der verübten Mordtaten und nicht wegen des Zusammentreffens der Mordtaten mit den Sexualdelikten.
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9.2 Im Weiteren verletzt auch die Annahme der Vorinstanz Bundesrecht, das erkennende Gericht sei bei der Festsetzung einer hypothetischen Gesamtstrafe von lebenslänglichem Zuchthaus hinsichtlich der Ausfällung der Zusatzstrafe gänzlich frei. Es sei mithin ohne Weiteres eine Strafe zwischen 8 bis 20 Jahren Zuchthaus zulässig (angefochtenes Urteil S. 182 f.).
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9.2.1 Hier fällt zunächst auf, dass eine Zusatzstrafe von mehr als 17 Jahren als Differenz zwischen hypothetischer Gesamtstrafe und Grundstrafe diejenige Strafe übersteigen würde, welche die Vorinstanz für die Mordtat in Brusio, würde sie für sich allein beurteilt, als angemessen erachtet (angefochtenes Urteil S. 180). Dies liesse sich mit den von ihr im Rahmen der Strafzumessung angestellten Erwägungen indes nicht in Einklang bringen (vgl. auch Gegenbemerkungen der Vorinstanz S. 2 Ziff. 4).
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9.2.2 Im Weiteren verletzt die Vorinstanz, indem sie als Zusatzstrafe dieselbe Strafe ausspricht, welche sie als angemessen erachtet, wenn sie die Mordtat für sich allein beurteilt hätte, Art. 68 Ziff. 1 StGB. Denn nach dem Asperationsprinzip, nach welchem die Strafe ausgehend von der für die schwerste Tat auszusprechenden Strafe angemessen zu schärfen ist, dürfen Grund- und Zusatzstrafe nicht einfach addiert werden. Dies ist aber der Fall, wenn die Zusatzstrafe gleich hoch ausfällt, wie wenn die frühere Tat für sich allein beurteilt worden wäre.
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9.2.3 Sodann ist der Vorinstanz zwar zuzugeben, dass es rechnerisch nicht möglich ist, von einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine solche von 12 Jahren zu subtrahieren (angefochtenes Urteil S. 164 und 182). Doch zieht sie hieraus die falschen Schlüsse. Denn eine lebenslängliche Gesamtstrafe kann sich nicht aus zwei zeitigen (Einsatz- und Zusatz)Strafen zusammensetzen. Voraussetzung für eine hypothetische lebenslängliche Gesamtstrafe ist mithin, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lautet, wobei die jeweils andere Strafe durch diese absorbiert wird (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.56/2004 vom 7.6.2004 E. 3.4).
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Im vorliegenden Fall stellen aber sowohl die Grundstrafe wie die Zusatzstrafe zeitige Strafen dar. Da die Zusatzstrafe die Differenz aus hypothetischer Gesamtstrafe und Grundstrafe bildet, jene sich mithin aus der Summe von Grundstrafe und Zusatzstrafe errechnet, ergibt sich aus der von der italienischen Justiz ausgesprochenen Grundstrafe von 12 Jahren und der von der Vorinstanz ausgefällten Zusatzstrafe von 17 Jahren eine zeitige Gesamtstrafe von 29 Jahren Zuchthaus, was Art. 35 StGB widerspricht.
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9.2.4 Aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in der vorliegenden Konstellation bei der Festsetzung einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe auch die Zusatzstrafe auf lebenslänglich lauten müsste, durch welche freilich die Grundstrafe abgegolten wäre (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.56/2004 vom 7.6.2004 E. 3.4; Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 64).
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Da die Vorinstanz indes für die Mordtat von Brusio für sich genommen eine zeitige Strafe für angemessen hielt (E. 9.2.1), hätte sie richtigerweise auch für die hypothetische Gesamtstrafe eine zeitige Strafe zugrunde legen müssen (vgl. E. 9.2.3). Hiefür wäre sie aber an die Höchstgrenze von 20 Jahren gemäss Art. 35 StGB gebunden gewesen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine auszufällende zeitige Zusatzstrafe höchstens auf 8 Jahre Zuchthaus (20 Jahre abzgl. 12 Jahre der italienischen Grundstrafe) lauten könnte.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als begründet.
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10.
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Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos; die Entschädigung ist jedoch dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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5.
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Für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
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6.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'020.85 aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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7.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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