BGer I 491/2006 | |||
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BGer I 491/2006 vom 14.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 491/06
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Urteil vom 14. November 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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betreffend M.________, 1992, vertreten durch Eltern E.________ und C.________,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 21. April 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________ (geb. am 15. Mai 1992) erhielt ab 14. Mai 1993 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen mehrmals medizinische Massnahmen zugesprochen, darunter mit Verfügung vom 30. September 1998 solche zur Behandlung eines angeborenen Psychoorganischen Syndroms (POS) für die Zeitspanne vom 9. Juni 1998 bis 30. Juni 2003. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Februar 2004 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. September 1998 mit Wirkung ab 1. April 2004 auf.
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Vom 21. Juli bis 11. Oktober 2003 hielt sich M.________ in der Klinik X.________ auf. Hiefür kam die Swica Krankenversicherung AG als Krankenkasse des M.________ auf. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 ersuchte die Swica die IV-Stelle im Zusammenhang mit dem genannten Klinikaufenthalt, eine Verlängerung der Verfügung über das POS zu prüfen. Mit Verfügung vom 16. August 2005 hielt die IV-Stelle fest, dass der Aufenthalt in der Klinik X.________ nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 fest.
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B.
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Die von der Swica hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. April 2006 gut. Es verpflichtete die IV-Stelle, die Kosten des erwähnten Spitalaufenthalts zu übernehmen.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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Die Swica schliesst auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hingegen auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. M.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, wer für die Kosten des Klinikaufenthaltes vom 21. Juli bis 11. Oktober 2003 aufzukommen hat.
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2.1 Die Vorinstanz bejahte die Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit der Begründung, im Sommer 2003 habe eine Verlängerung der medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang (angeborenes POS) zur Diskussion gestanden. Solange diese Frage geprüft werde, habe die IV die entsprechenden Abklärungsmassnahmen "selbstredend" zu übernehmen. Der Entscheid für die Einstellung der Leistungen unter dem Titel GgV 404 sei erst am 4. Februar 2004 gefällt und am 23. desselben Monats verfügt worden. Im Übrigen erscheine es angesichts der Akten sehr fragwürdig, ob diese unangefochten gebliebene Leistungseinstellung richtig gewesen sei. Vorliegend sei aber nicht entscheidend, wie es sich mit dem Versicherungsschutz für das Geburtsgebrechen Nr. 404 verhalte. Entscheidend sei vielmehr, dass die Veranlassung des strittigen Spitalaufenthalts schwergewichtig im Zusammenhang mit der Sonderschulbedürftigkeit des Versicherten und der damit verbundenen notwendigen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zu sehen sei. Grund für den Klinikaufenthalt seien sachlich die behinderungsbedingten Schwierigkeiten in der laufenden externen Sonderschule gewesen. Die damit zusammenhängenden Abklärungen und Behandlungsmassnahmen könnten deshalb ohne Willkür als IV-pflichtig bezeichnet werden, selbst wenn ex post betrachtet die Diagnose des Geburtsgebrechens Nr. 404 nicht mehr gesichert gewesen sein sollte.
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2.2 Demgegenüber macht die IV-Stelle geltend, sie habe mit Verfügung vom 30. September 1998 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 vom 9. Juni 1998 bis 30. Juni 2003 zugesprochen. Gestützt auf die damaligen Akten seien keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen gewesen. Anschliessend habe die IV-Stelle eine Wiederanmeldung bzw. Verlängerung der Massnahmen geprüft und dazu den Hausarzt, Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH und Tropische Medizin FMH, um einen Bericht gebeten. Dieser habe am 12. September 2003 geantwortet, dass ein stationärer Aufenthalt in der Klinik eingeleitet worden sei. Dieser sei aber nicht wegen eines POS, sondern einer leichten Intelligenzminderung erfolgt, stehe somit nicht in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV Anhang. Hiefür habe die Invalidenversicherung nicht aufzukommen.
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2.3 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Leistungen zur Behandlung des angeborenen POS in der Verfügung vom 30. September 1998 auf Ende Juni 2003 befristet waren. Damit wurden sie grundsätzlich bereits auf diesen Zeitpunkt eingestellt. In der Folge ging es somit nicht mehr um die Frage, ob die entsprechenden Leistungen eingestellt werden müssten, sondern darum, ob sie über den 30. Juni 2003 hinaus zu verlängern waren. Eine Leistungszusprechung über das genannte Datum hinaus kam also nur dann in Frage, wenn sich bei den Abklärungen ergeben hätte, dass die Voraussetzungen eines POS weiterhin erfüllt waren. Die Einweisung in die Klinik erfolgte nicht auf Veranlassung der Beschwerdeführerin, sondern des Dr. G.________. Die IV-Stelle erhielt erst mit dessen Bericht vom 12. September 2003, also mehrere Wochen nach der Einweisung, Kenntnis vom Spitalaufenthalt. Gemäss Verlaufsbericht der Klinik vom 30. Oktober 2003 waren die bestehenden Lernschwierigkeiten, Konzentrationseinbrüche, Probleme in der Selbststeuerung und mangelnde Lernfortschritte sowie Affektausbrüche, aggressives Verhalten, disziplinarische Probleme sowie diverse Verhaltensauffälligkeiten beim Essen, Schlafen und Spielen die Aufnahmegründe. Als Diagnose hielt die Klinik eine leichte Intelligenzminderung mit kontextabhängiger Verhaltensstörung sowie herabgesetzter Aufmerksamkeit, Ausdauer und Belastbarkeit fest. Zum POS äussert sich der Bericht nicht. Unter solchen Umständen kann der Aufenthalt in der Klinik nicht als Abklärungsmassnahme hinsichtlich eines POS betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle der Klinik die Frage nach einem POS gestellt hat, zumal sie hierauf keine Antwort erhielt. Im Weiteren ergab sich durch diesen Bericht, dass eine leichte Intelligenzminderung vorlag. Für ein POS ist aber eine normale Intelligenz vorausgesetzt. Dies traf auf den Versicherten nicht zu, weshalb auch die Voraussetzungen für medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens nicht mehr erfüllt waren. Damit kann der streitige Klinikaufenthalt nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen.
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3.
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Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S.110), die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) oder - wie hier - eine Krankenversicherung und die Invalidenversicherung (Urteile B. vom 16. Juni 2005, I 9/05, A. vom 14. April 2005, I 577/04, M. vom 6. Mai 2003, I 16/03) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Daher ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die unterliegende Krankenkasse hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da beide Versicherungen als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen gehandelt haben (BGE 126 V 150 Erw. 4a; erwähntes Urteil A.).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2006 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und M.________ zugestellt.
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Luzern, 14. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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