BGer 2A.675/2006 | |||
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BGer 2A.675/2006 vom 15.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.675/2006 /leb
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Urteil vom 15. November 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch B.________,
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gegen
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Amt für Steuern Uri, Winterberg, 6460 Altdorf,
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Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf.
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Gegenstand
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Revision (Grundstückgewinnsteuer),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Oktober 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Vertrag vom 6. November 2002 hat A.________ ihren drei Kindern das Eigentum an einer Ferienwohnung in X.________ übertragen. Die Steuerverwaltung des Kantons Uri erhob hierfür eine Grundstückgewinnsteuer von 143'577 Franken, was das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 2. September 2005 schützte.
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Am 1. Dezember 2005 schlossen A.________ und ihre Kinder eine Vereinbarung, gemäss welcher der "Abtretungsvertrag" vom 6. November 2002 aufgehoben und das Eigentum an der Ferienwohnung auf A.________ rückübertragen wurde.
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Am 15. Mai 2006 stellte A.________ ein Revisionsgesuch betreffend die Grundstückgewinnsteuer, auf welches das Obergericht des Kantons Uri, an das das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen wurde, am 6. Oktober 2006 nicht eintrat.
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2.
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Am 8. November 2006 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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2.1 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde übt die Beschwerdeführerin vornehmlich appellatorische Kritik am (materiellen) Urteil vom 2. September 2005, mit welchem das Obergericht die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer als rechtmässig beurteilte. Offensichtlich verkennt sie den Charakter des Revisionsverfahrens: Dieses hat einen rechtskräftigen Entscheid zum Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich genau umschriebenen Revisionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit Fehlern behaftet sein sollte). Eine nachträgliche Anpassung gestützt auf Rügen, welche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten vorgetragen werden können, ist zum Vornherein ausgeschlossen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am Urteil vom 2. September 2005 im Rahmen einer gegen eben diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde üben müssen; im vorliegenden Verfahren sind ihre entsprechenden Ausführungen untauglich, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.
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2.2 Nur am Rande äussert sich die Beschwerdeführerin zum Umstand, dass das Obergericht auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten ist: Sie sieht im Vertrag, welcher zur Rückübertragung der Liegenschaft auf sie geführt hat, eine neue Tatsache, die eine Revision des Entscheids über die Grundstückgewinnsteuer bedinge (vgl. Art. 3 des Urner Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GStG] in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri [StG/UR] sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Dabei nimmt sie jedoch mit keinem Wort Stellung zum Umstand, dass die Vorinstanz auf ihr dahingehend begründetes Revisionsgesuch bereits darum nicht eingetreten ist, weil dieses nicht innert der 90-tägigen Frist eingereicht worden sei, welche ab Entdeckung des Revisionsgrunds läuft (vgl. Art. 3 GStG in Verbindung mit Art. 183 StG/UR; vgl. auch Art. 51 Abs. 3 StHG). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit der Feststellung, das Gesuch sei verspätet, Bundesrecht verletzt haben könnte: Der Vertrag, welcher nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine neue Tatsache darstellt, ist am 1. Dezember 2005 geschlossen und die Beschwerdeführerin in der Folge spätestens am 16. Dezember 2005 im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen worden. Zwar hat sie die Finanzdirektion des Kantons Uri am 24. Januar 2006 in allgemeiner Form auf diesen Umstand hingewiesen, ein Revisionsgesuch hat die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen erst am 15. Mai 2006 und mithin klar nach Fristablauf gestellt.
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3.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Steuern Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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