BGer 6S.255/2006 | |||
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BGer 6S.255/2006 vom 15.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.255/2006 /rom
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Urteil vom 15. November 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter, Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Nötigung usw.; Opferstellung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 24. März 2005 wird X.________ vorgeworfen, er habe am 12. November 2003 in der Tiefgarage vor seinem Kellerabteil auf der Zufahrt zum Parkplatz von A.________ Kartonschachteln, die er dort ausgebreitet hatte, nicht entfernt, obschon ihn A.________ während rund 10 Minuten dazu aufgefordert habe, damit sie ihren Wagen einparkieren könne; sie habe erst ca. eine Stunde später einparkieren können. Dadurch habe er sich der Nötigung schuldig gemacht. X.________ wird im Weiteren zur Last gelegt, er habe am 15. November 2003, um ca. 21.30 Uhr, im Heizungsraum bei einem Wortwechsel A.________ gesagt, sie wisse gar nicht, was für eine Wut er auf sie habe, dabei seine Fäuste geballt und sie einige Minuten am Weggehen gehindert. Dadurch habe er sich der Drohung, eventuell der Nötigung schuldig gemacht. X.________ wird schliesslich vorgeworfen, er habe am 6. Juli 2004 einen Sonnenschirm von A.________ beschädigt und mutwillig die als Abgrenzung der Rasenfläche dienenden Drahtgeflechte von A.________ entfernt. Dadurch habe er sich der geringfügigen Sachbeschädigung und der unerlaubten Selbsthilfe schuldig gemacht.
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B.
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Die Bezirksgerichtliche Kommission Diessenhofen sprach X.________ mit Urteil vom 25. Mai/20. Juli 2005 in sämtlichen Anklagepunkten frei.
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A.________ erhob Berufung mit den Anträgen, X.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem sei er zu verpflichten, ihr Fr. 300.-- Schadenersatz und Fr. 500.-- Genugtuung zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Berufung.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 16. März 2006 auf die Berufung mangels Legitimation der Berufungsklägerin nicht ein.
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C.
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A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz trat auf die Berufung im Schuldpunkt nicht ein mit der Begründung, dass die Berufungsklägerin nicht Opfer im Sinne von Art. 2 OHG und daher gemäss den Bestimmungen des thurgauischen Strafprozessrechts zur Berufung im Schuldpunkt nicht legitimiert sei. Auf die - allfällige - Berufung im Zivilpunkt trat die Vorinstanz unter anderem mangels des hiefür erforderlichen Streitwertes nicht ein.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG anzusehen und daher gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert.
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2.
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Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
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2.1 Die Straftaten der Drohung (Art. 180 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind Delikte gegen die Freiheit des Individuums. Solche Straftaten können grundsätzlich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG die psychische Integrität des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigen. Zur Bejahung der Opferstellung genügt indessen nicht jede geringfügige Beeinträchtigung, sondern ist eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere erforderlich (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; 127 IV 236 E. 2b/bb; 125 II 265 E. 2a/aa; 120 Ia 157 E. 2d/aa, je mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz verneint für die beiden inkriminierten Vorfälle (bei der Zufahrt zum Tiefgaragenparkplatz sowie im Heizungsraum) die von der Rechtsprechung zur Bejahung der Opferstellung verlangte Intensität der Beeinträchtigung, welche zudem von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht substantiiert dargelegt worden sei.
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr psychischer Zustand nicht nur durch die in der Anklageschrift genannten Vorfälle beeinträchtigt worden sei, sondern durch das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners im Rahmen der nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen seit dem Jahre 2002, das als stalking bezeichnet werden müsse. Mit dieser Argumentation verkennt sie, dass sich die erforderliche Betroffenheit aus den angeblichen Straftaten ergeben muss, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Ein Vorwurf des stalking wird indessen in der Anklageschrift in keiner Weise erhoben und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2.3 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Übrigen darauf, wiederholt eine schwere psychische Belastung als Folge des inkriminierten Verhaltens zu behaupten, ohne jedoch näher darzulegen, worin diese psychische Beeinträchtigung bestanden haben soll. Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dass dies zur Bejahung der Opferstellung gemäss Art. 2 OHG nicht genügt, zumal das inkriminierte Verhalten bei objektiver Betrachtung keineswegs als schwerer Angriff auf die psychische Integrität erscheint.
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2.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich das Verhalten des Präsidenten der ersten Instanz kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da das behauptete Verhalten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Es ist im Übrigen auch nicht geeignet, eine Opferstellung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 OHG zu begründen.
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2.5 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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