BGer C 140/2006 | |||
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BGer C 140/2006 vom 16.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 140/06
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Urteil vom 16. November 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine
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Parteien
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B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit,
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Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
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(Entscheid vom 6. April 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ stand ab 1. April 1999 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Amt für Mittelschulen X.________, welches sie mit Schreiben vom 16. November 2004 per 31. Juli 2005 kündigte. In der Folge beantragte B.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 29. September 2005 stellte sie die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau für die Dauer von 31 Tagen ab 1. August 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. November 2005 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung ab (Entscheid vom 6. April 2006).
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Einstellung zu reduzieren.
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Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV), den Grundsatz, dass nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden unter anderem vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
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2.1 Verwaltung und Vorinstanz hielten der Versicherten vor, ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt zu haben und damit selbstverschuldet arbeitslos geworden zu sein. Diese macht demgegenüber geltend, sie sei aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, in ihr Haus im Kanton Thurgau zu ziehen, um die Finanzierung der Studien ihrer Kinder sicherzustellen. Ferner habe sie auch unter Heimweh gelitten; sie könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr Umzug ein "schweres Verschulden" im Sinne des Gesetzes darstellen sollte.
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2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Mit ihrem Vorgehen hat sie das Risiko in Kauf genommen, auf unabsehbare Dauer arbeitslos zu werden und die Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu müssen. Auch wenn die Versicherte in den Thurgau zurückkehren wollte, hätte sie erst nach Zusicherung einer neuen Stelle die bisherige aufgeben dürfen. Ihre privaten Beweggründe mögen, wie bereits Vorinstanz und Verwaltung festhielten, nachvollziehbar sein, jedoch ändern sie nichts daran, dass die hierdurch eingetretene Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG selbstverschuldet ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann auch nicht als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verstanden werden, zumal die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sondern soll sie an einem der Arbeitslosenversicherung erwachsenen Schaden angemessen beteiligen (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa).
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2.3 Zu prüfen bleibt die Schwere des Verschuldens. Dazu hält Art. 45 Abs. 3 AVIV fest, dass die Kündigung einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer anderen und ohne entschuldbaren Grund grundsätzlich als schweres Verschulden gilt. Jedoch hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass im konkreten Fall Gründe vorliegen können, die das Verschulden allenfalls als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3, SVR 2006 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 2.3). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss entschuldbare Gründe für ihr Vorgehen geltend, da sie nur auf Ende eines Schuljahres habe kündigen können. Obwohl die Versicherte eingeschränkte Kündigungsbedingungen hatte, räumte ihr der Dienstvertrag vom 22. Juli 2000 sowohl eine Erhöhung wie auch eine Reduzierung des Arbeitspensums im gegenseitigen Einvernehmen ausdrücklich ein. In der Folge hätten möglicherweise Übergangslösungen, welche eine Übersiedlung ohne Arbeitslosigkeit gestattet hätten, gefunden werden können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass Alternativen zur Kündigung in Betracht gezogen worden wären. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 18. November 2004 wie auch der Umstand dass die Versicherte bereits damals per Ende Juli 2005 kündigte, obwohl die Kündigungsfrist nur drei Monate betrug, zeugen davon, dass ihr Entscheid feststand und somit auch die Bereitschaft gegeben war, das Risiko einer Arbeitslosigkeit einzugehen. Dies lässt sich auch angesichts der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten nicht bloss als leichtes oder mittelschweres Verschulden werten. Indem die Verwaltung die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, was einer Sanktion im untersten Bereich des schweren Verschuldens entspricht, hat sie den gesamten Umständen des vorliegenden Falles angemessen Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 16. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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