BGer I 666/2005 | |||
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BGer I 666/2005 vom 16.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 666/05
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Urteil vom 16. November 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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U.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 9. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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U.________ war seit 1974 als selbstständige Coiffeuse mit eigenem Geschäft tätig. Im September 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle Nidwalden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sowie nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 29. März 2004 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2004 einen Anspruch auf Invalidenrente. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 9. Mai 2005 ab.
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C.
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U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr rückwirkend eine Dreiviertels-, eventuell eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
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Die IV-Stelle Nidwalden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Nach dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 29. März 2004 leidet die Beschwerdeführerin an Fibromyalgie, an Fehlform und Fehlstatik der Wirbelsäule, an leichtgradigen Rhizarthrosen beidseits sowie an nicht näher klassifizierbarer, seronegativer rheumatoider Arthritis. Als Coiffeuse bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei der Versicherten zu 80 % zumutbar, wobei die Tätigkeit nicht mit Kraftaufwand für die Hände verbunden sein dürfe und Arbeit in kaltem oder nassem Milieu (z.B. in einer Metzgerei) nicht in Frage komme. Als Hausfrau im eigenem Haushalt bestehe keine messbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
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Auf dieses polydisziplinäre Gutachten ist mit dem kantonalen Gericht abzustellen. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf zusätzlichen eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Diese im Administrativverfahren eingeholte Expertise externer Spezialärzte erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zum andern auch inhaltlich (Beweiskraft). Ihr kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz voller Beweiswert zu, zumal konkrete Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen, entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht erstellt sind.
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3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Namentlich vermögen die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 2. Juli und 12. August 2004, Dr. med. M.________ vom 20. August 2004 und Dr. med. H.________ vom 10./11. August 2004 daran nichts zu ändern, da sie bei gleicher Diagnosestellung lediglich eine nicht näher begründete andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beinhalten. Angesichts der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens bedarf es keiner zusätzlichen medizinischen Begutachtung, weshalb von der beantragten Einholung weiterer Gutachten abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
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3.3 Das kantonale Gericht ging mit der IV-Stelle gestützt auf die Buchhaltung des Jahres 1999 von einem Betriebsgewinn von Fr. 37'308.- aus, welcher nominal aufgerechnet auf das Jahr 2004 Fr. 39'987.- ergibt. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin wie bereits im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren ein, sie habe bereits seit Jahren vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung gesundheitsbedingt nur noch zu 50 % arbeiten können.
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Aus den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1978 und 1981 ein Einkommen von weniger als 10'000 Franken verabgabte. In den Jahren 1982 bis 1991 betrug es zwischen 21'100 und 28'900 Franken. Zwischen 1992 bis 1997 erhöhte sich das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 32'000.- zunächst auf Fr. 35'900.- und hernach für die Jahre 1996 und 1997 auf Fr. 47'600.-. Aus dieser langjährigen Entwicklung des beitragspflichtigen Einkommens als Selbständigerwerbende ist eine stetige Steigerung der Einkünfte ersichtlich, ohne dass es je zu einer Reduktion gekommen wäre. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1996/1997 beruhen auf dem in den Jahren 1993/1994 erzielten Einkommen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der damals in Kraft gestandenen Fassung). Bis und mit 1994 kann daher keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit angenommen werden. Die Beschwerdeführerin vermietete denn auch erst ab 1996 zwei Stühle in ihrem Geschäft an eine Drittperson. Im Übrigen attestiert auch Dr. R.________ im Schreiben vom 12. August 2004 eine erhebliche und dauernde Einschränkung in der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erst ab Juli 1994; die in seinem Schreiben vom 2. Juli 2004 ohne nähere Quantifizierung und Begründung enthaltene Aussage, die Beschwerdeführerin sei zumindest seit 1989 nie voll leistungsfähig gewesen, kann deshalb nicht eine frühere rechtserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen.
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Passt man den in den Jahren 1993 und 1994 erzielten Verdienst an die seither bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Jahre 2004 (BGE 129 V 222 Erw. 4, 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen) eingetretene Nominallohnentwicklung an (1995/1996 je + 1,3 %; 1997: + 0,5 %; 1998: + 0,7 %; 1999: + 0,3 %; 2000: + 1,3 %; 2001: + 2,5 %; 2002: + 1,8 % und 2003: + 1,4 %; Die Volkswirtschaft, 12/1998 S. 28, 12/2002 S. 89, 12/2005 S. 95, jeweils Tabelle B10.2), so ergibt sich für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 53'144.-. Bei einem mit der Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % festgesetzten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32'951.- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 38 %. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Invalideneinkommens lässt sich der von der Verwaltung und der Vorinstanz auf 15 % festgelegte Abzug im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht beanstanden. Zusätzlicher Abklärungen bedarf es nicht. Damit ergibt sich, selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom höchsten je erzielten Verdienst ausgeht und diesen der Lohnentwicklung anpasst, ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Einspracheentscheid und vorinstanzlicher Entscheid erweisen sich damit als rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 16. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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