BGer 1P.385/2006 | |||
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BGer 1P.385/2006 vom 17.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.385/2006 /ggs
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Urteil vom 17. November 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger,
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Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Entschädigung bei Freispruch,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 23. Januar 2002 erhob die Bank Y.________ beim Untersuchungsrichteramt Olten Strafanzeige gemäss Art. 141bis StGB gegen X.________. Sie machte geltend, weil ein bestimmter Zahlungseingang nicht eindeutig einem Konto habe zugerechnet werden können, sei der Bank Y.________ Geschäftsstelle Olten am 6. August 2001 ein so genannter "Frontlink" zugestellt worden, der den Vorschlag zur Gutschrift eines Betrages von Fr. 170'188.50 auf Konto Nr. 1, lautend auf Firma X.________ enthalten habe. Der für X.________ zuständige Betreuer habe sich nach Erhalt des "Frontlink" bei diesem erkundigt, ob er eine grössere Gutschrift erwarte. Nach Bejahung dieser Frage habe X.________ die ausdrückliche Instruktion zur Gutschrift auf seinem Konto Nr. 2 erteilt, die alsdann vorgenommen worden sei. In der Folge habe sich herausgestellt, dass die Überweisung des Betrags von Fr. 170'188.50 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgelöst worden war und die auf einem Antrag der Bank Y.________ vom 24. April 2001 beruhende Rückerstattung von Verrechnungssteuern betroffen habe. Die Gutschrift an X.________ sei somit irrtümlich erfolgt.
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Nach Verrechnung mit zwei Konten von X.________ verblieb der Bank eine Schadenersatzforderung gegen denselben in Höhe von Fr. 158'220.45 nebst Zins, die bis anhin ungedeckt geblieben ist.
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B.
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Mit Urteil vom 6. Mai 2004 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen X.________ der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, begangen ab 6. August 2001 bis 31. Oktober 2001, schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren; die Untersuchungshaft von sieben Tagen wurde angerechnet. Ferner wurde X.________ verurteilt, der betroffenen Bank als Zivilpartei Fr. 158'220.45 nebst 5% Zins ab 20. November 2001 zu bezahlen. Die beiden bei der Bank Y.________ auf X.________ und Firma X.________ lautenden Konti wurden freigegeben und eine polizeilich sichergestellte CD dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Die Prozesskosten und die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'100.-- auferlegte das Amtsgericht dem Beschuldigten.
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C.
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Gegen dieses Urteil appellierte X.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 30. März 2006 sprach ihn dessen Strafkammer vom Vorhalt der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten frei. Auf die Zivilforderung der Bank trat es nicht ein. Die Entschädigungsbegehren des Beschuldigten wies das Obergericht ab (Dispositiv Ziff. 3) und auferlegte diesem neben den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auch die Kosten des Appellationsverfahrens in gleicher Höhe, total somit Fr. 2'200.-- (Dispositiv Ziff. 5). Es begründete dies mit einem zivilrechtlich krass rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten.
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D.
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Gegen dieses Urteil hat X.________ am 22. Juni 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine Entschädigung für erlittene Nachteile (Haftentschädigung) gemäss § 36 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO/SO; BGS 321.1) und gestützt auf § 37 StPO/SO eine Parteientschädigung für das Appellationsverfahren in Höhe von Fr. 1'540.20 zuzusprechen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
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E.
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Die Strafkammer des Obergerichts hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei, was die Kosten des Appellationsverfahrens betrifft, gutzuheissen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).
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1.1 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Kostenauflage und die Ablehnung seiner Entschädigungsforderungen persönlich betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 f.). Verlangt der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf seine diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden. Dies gilt für seine Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine Entschädigung für erlittene Nachteile gemäss § 36 StPO/SO sowie eine Parteientschädigung für das Appellationsverfahren nach § 37 StPO/SO zuzusprechen. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen).
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Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Das Obergericht hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten freigesprochen. Es hat jedoch seine Entschädigungsforderungen abgewiesen und ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch die Kosten des Appellationsverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer rügt dies als Verletzungen des Willkürverbots sowie der Unschuldsvermutung.
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2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 StPO/SO können dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat. Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungsmassnahmen sowie eine Parteientschädigung können unter den gleichen Voraussetzungen verweigert oder herabgesetzt werden (§ 36 und § 37 Abs. 1 StPO/SO).
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2.2 Ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 116 la 162 E. 2f S. 175). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechts durch die kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht hingegen nur unter Willkürkognition (BGE 116 la 162 E. 2f S. 175).
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3.
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3.1 Das Obergericht hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten freigesprochen, da es aufgrund der Beweislage davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Frage des Bankmitarbeiters, ob er eine grössere Gutschrift erwarte, bewusst wahrheitswidrig bejaht. Gemäss Art. 141bis StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Die Vermögenswerte sind dem Täter nach der Rechtsprechung nicht ohne seinen Willen zugekommen, wenn er die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat (BGE 126 IV 161 E. 3c S. 163 f.; 123 IV 125 E. 2b S. 128; Urteil des Bundesgerichts 6S.117/2004 E. 3.1.2). Im konkreten Fall ergaben die Beweise nach den Feststellungen des Obergerichts, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bank den Beschwerdeführer gefragt hatte, ob er einen grösseren Geldbetrag erwarte und falls ja, auf welches Konto dieses Geld überwiesen werden sollte. Diese telefonische Vorabklärung fand - wie üblich - statt, weil es sich nicht um eine klare Situation handelte. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Anfrage wider besseres Wissen bejaht und die Überweisung auf sein Privatkonto gewünscht hatte, wurde die Falschbuchung vorgenommen.
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Aufgrund dieses Sachverhaltes ist das Obergericht zum Schluss gelangt, das Verhalten des Beschuldigten und heutigen Beschwerdeführers erfülle den Tatbestand von Art. 141bis StGB nicht, da ihm das erwähnte Geld nicht ohne seinen Willen zugegangen sei. Es hat in deshalb in Bezug auf diesen Vorwurf freigesprochen und zudem erklärt, für das Verhalten komme auch keine andere Strafbestimmung in Frage.
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3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts nicht, sondern erklärt in seiner vorliegenden Beschwerdebegründung ausdrücklich, er habe einen Mitarbeiter der Bank durch eine Lüge veranlasst, auf seinem Privatkonto einen grösseren Geldbetrag gutzuschreiben. Im Wissen darum, dass dieses Geld nicht ihm gehörte, habe er es grösstenteils verbraucht. Er gesteht auch ausdrücklich zu, dass dieses Tun ethisch vorwerfbar war.
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4.
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4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss beim Entscheid darüber, ob dem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden dürfen, dessen in Frage stehendes Verhalten aufgrund der Rechtsordnung beurteilt werden; eine moralische Wertung des Verhaltens kann für den Entscheid über die Kostenfolgen nicht massgebend sein (BGE 116 la 162 E. 2 S. 168). Die frühere Auffassung, wonach es zulässig war, dem nicht verurteilten Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden, wurde damit ausdrücklich aufgegeben.
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4.2 Einem Angeschuldigten dürfen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt oder eine Entschädigung verweigert werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 la 332 E. lb S. 334). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. lb S. 334; BGE 116 la 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage ebenso wie die Verweigerung einer Parteientschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155).
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer hat zugestandenermassen den bei ihm nachfragenden Mitarbeiter der Bank getäuscht. Art. 28 OR regelt die absichtliche Täuschung beim Vertragsabschluss. Gemäss Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. Art. 28 OR findet demnach auch auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung (vgl. Bruno Schmidlin, Berner Kommentar N. 168 zu Art. 28 OR). Der Beschwerdeführer hat den Mitarbeiter der Bank durch seine absichtliche Täuschung zwar nicht zu einem Vertragsabschluss, wohl aber zu der sich in der Folge zum Nachteil der Bank auswirkenden Verfügung verleitet. Absichtliche Täuschung ist nicht nur ein Mangel, der die Unverbindlichkeit eines Vertrages herbeiführt, sondern zugleich auch widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR (Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicolas Druey in Theo Guhl, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 17 Rz 11). Widerrechtlichkeit wird in Art. 28 OR im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 1 OR zwar nicht ausdrücklich vorausgesetzt, was jedoch damit erklärt wird, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass eine Täuschung - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmesituationen - stets widerrechtlich ist (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2003, § 38 Rz 3809 S. 248). Dies gilt auch, wenn sich die absichtliche Täuschung, wie im vorliegenden Fall, auf eine dadurch veranlasste Verfügung bezieht. Erforderlich ist, dass die Täuschung auf Seiten des Getäuschten einen Irrtum hervorruft, der für die Abgabe der Willenserklärung bzw. die vorgenommene Verfügung kausal war (Schwenzer, a.a.O. Rz 3810). Dies trifft auf die täuschende Erklärung des Beschwerdeführers zu.
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5.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) verletzt hat. Zudem hat er sich im Sinn von Art. 62 OR ungerechtfertigt bereichert. Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzugeben. Der Beschwerdeführer hat zugegebenermassen gewusst, dass ihm der Betrag von Fr. 170'188.50 nicht zustand. Dadurch, dass er dennoch darüber verfügte, hat er seine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 62 Abs. 1 OR verletzt, eine Rückerstattung an die Bank vereitelt und letztere damit absichtlich geschädigt.
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5.3 Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge mehrfach in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten. Dieses Fehlverhalten durfte das Obergericht ohne Willkür nicht nur als krass, sondern als verwerflich im Sinne von § 32 Abs. 1 und § 36 StPO/SO qualifizieren, dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Kosten auferlegen und dessen Entschädigungsbegehren abweisen.
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6.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Verhalten sei für das durchgeführte Strafverfahren nicht kausal gewesen. Bereits aus der Strafanzeige der Bank sei hervorgegangen, dass sein Tun gemäss Art. 141bis StGB nicht strafbar gewesen war.
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6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter (BGE 116 la 162 E. 2d S. 171; Urteil des Bundesgerichts 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004 E. 3.5). Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Umfang der Kostenpflicht bzw. der Verweigerung einer Entschädigung aus, indem die Belastung mit Kosten nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (BGE 116 la 162 E. 2d bb S. 174/5; 109 la 160 E. 3a S. 163; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 108 Rz 23; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz 39).
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6.2 In der Strafanzeige der Bank vom 23. Januar 2002 wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf die Anfrage des Sachbearbeiters bestätigt hatte, eine grössere Gutschrift zu erwarten, und dass der betreffende Betrag deswegen fälschlicherweise dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden war. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung hätte die Untersuchungsrichterin ohne weitere Abklärungen eine Einstellungsverfügung erlassen müssen, da die Rechtsprechung zu Art. 141bis StGB damals klar gewesen sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, denn aufgrund der Strafanzeige war nicht von vornherein offensichtlich, dass keine weiteren Delikte in Frage kommen würden. Insbesondere war nicht auszuschliessen, dass es sich bei dem in der Strafanzeige geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers nur um eine einfache Lüge handelte und nicht auch Arglist vorlag, was unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu prüfen gewesen wäre. Das zivilrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und gab damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens, auch wenn die in der Strafanzeige enthaltene Schilderung des Sachverhalts dem Tatbestand von Art. 141bis StGB nicht entsprach.
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6.3 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt konfrontiert, er habe gegenüber dem Sachbearbeiter bestätigt, einen grösseren Geldbetrag zu erwarten, worauf die Gutschrift auf sein Konto vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dies stimme so nicht. Auf die Frage des Sachbearbeiters, ob er wisse, dass ein grösserer Betrag für sein Privat-Konto anstehe, habe er geantwortet: "Nein, das weiss ich nicht" (Strafuntersuchungsakten des Richteramts Olten-Gösgen [UA] 40). Damit stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt abweichend von der Schilderung in der Strafanzeige dar. In der Folge machte er dazu weitere teils unklare, teils widersprüchliche Aussagen. So erklärte er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2003 sinngemäss, der Sachbearbeiter habe ihm am Telefon gesagt, er werde in Kürze auf seinem Privatkonto einen grösseren Betrag gutgeschrieben erhalten (UA 11). Nach erfolgter Gutschrift habe er dann gedacht, die Überweisung habe etwas mit seiner Pensionskasse zu tun. Er sei überzeugt gewesen, der Betrag sei rechtens auf sein Konto gelangt (UA 12). Mit diesen wahrheitswidrigen Aussagen hat der Beschwerdeführer selbst dazu beigetragen, dass die Strafuntersuchung nicht sofort eingestellt, sondern erschwert worden ist. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen wie - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft - auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Ablehnung der Entschädigungsbegehren sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Strafuntersuchung nicht willkürlich.
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7.
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Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wofür er sich auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK beruft.
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7.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafrechtlichen Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nichtverurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf. Eine mit dem das Verfahren abschliessenden Entscheid verbundene Kostenauflage oder Verweigerung einer Entschädigung ist demnach unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage bzw. der Verweigerung einer Entschädigung zum Ausdruck kommt. Weder im Urteilsdispositiv noch in den Erwägungen darf der Eindruck erweckt werden, der Angeschuldigte könnte allenfalls doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein (BGE 112 la 371 E. 2b S. 374).
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7.2 Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Unschuldsvermutung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur geltend, trotz Freispruch werde er eigentlich für schuldig befunden. Die Verweigerung der Haftentschädigung und der Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren sowie die Kostenauflage (für das erst- und vor allem für das zweitinstanzliche Verfahren) würden diesen Schluss zulassen.
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Das Obergericht hat in Ziff. 7 des angefochtenen Urteils seinen Kostenentscheid ausführlich begründet. Es hat insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die bewusste Täuschung der Bank und den anschliessenden Verbrauch des Geldes, wodurch eine Rückerstattung praktisch vereitelt worden sei, in massiver Weise gegen die Rechtsordnung verstossen. Den Straftatbestand von Art. 141bis StGB habe er jedoch nicht erfüllt, weil er an der Überweisung mitgewirkt und damit ein objektives Tatbestandsmerkmal der in Frage kommenden Strafnorm nicht erfüllt habe. Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf ist dem obergerichtlichen Urteil demzufolge nicht zu entnehmen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen und den daran anschliessenden Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern daraus hervorgehen soll, dass er sich eben doch in strafrechtlich relevanter Weise schuldig gemacht habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (dazu E. 1.3).
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8.
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Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer aufgrund seines zivilrechtlichen Fehlverhaltens in Anwendung von § 32 Abs. 1 sowie §§ 36 und 37 Abs. 1 StPO/SO die Verfahrenskosten auferlegen und seine Entschädigungsbegehren abweisen durfte, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Bei dieser Sachlage ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer ausgestandene Untersuchungshaft widerrechtlich sein sollte. Die diesbezügliche Rüge ist, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt, abzuweisen.
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9.
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Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen ist (Art 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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