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Informationen zum Dokument  BGer 1P.720/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.720/2006 vom 20.11.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.720/2006 /scd
 
Urteil vom 20. November 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Besuchsverbot/vollständige Isolation,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
 
vom 20. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder A.________ ihren Schwager B.________ am 14. August 2004 erschossen zu haben.
 
B.
 
Im Rahmen dieser Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 14. Juli 2006 gestützt auf §§ 109 ff. der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV/ZH; LS 331.1) haftverschärfende Massnahmen gegen den Angeschuldigten wegen Kollusionsgefahr, da im Bezirksgefängnis Zürich ein Mobiltelefon in einem dem mitangeschuldigten Bruder zugänglichen Bereich sichergestellt worden war. Die Auswertung des Telefonverkehrs hatte ergeben, dass A.________ das Handy benutzt hatte, um mit Personen ausserhalb des Bezirksgefängnisses Zürich in Kontakt zu treten bzw. dass er von Personen ausserhalb des Gefängnisses kontaktiert wurde. Der Staatsanwalt verhängte deshalb gegenüber dem Angeschuldigten eine Besuchssperre, von welcher lediglich die Mitarbeiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion des Kantons Zürichs, die Mitarbeiter der Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie Personen zur medizinischen Betreuung des Angeschuldigten ausgenommen wurden. Insbesondere wurde C.________ nicht länger als Besucher zugelassen. Die geistliche Betreuung des Angeschuldigten sei durch den katholischen oder protestantischen Seelsorger des Bezirksgefängnisses Pfäffikon zu gewährleisten. Zudem wurde der Chef Insassenkoordination ersucht, den Angeschuldigten so rasch als möglich in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon zu verlegen. Weiter verfügte der Staatsanwalt Einzelhaft und entschied, der Angeschuldigte dürfe nur alleine spazieren. Die beiden letztgenannten Regelungen gälten einstweilen, längstens bis zur Durchführung des geschworenengerichtlichen Verfahrens im ersten Quartal des Jahres 2007.
 
C.
 
Gegen diese Verfügung rekurrierte der Angeschuldigte. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hiess den Rekurs am 20. September 2006 insoweit gut, als die geistliche Betreuung durch einen katholischen oder protestantischen Seelsorger angeordnet worden war. Ein muslimischer Geistlicher sei zur Betreuung des Angeschuldigten zuzulassen, sofern der Geistliche nicht beide Mitangeschuldigten betreue. Im Übrigen wies der Oberstaatsanwalt den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. September 2006. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Rekurs abgewiesen respektive nicht darauf eingetreten wurde und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt wurden. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtet auf eine Vernehmlassung und schliesst wie die Oberstaatsanwaltschaft auch auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. § 402 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321] i.V.m. § 409 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der sein Besuchsrecht einschränkt und ihm Spaziergänge nur allein erlaubt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik am Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft erschöpfen, ohne darzutun, weshalb die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, ist auf seine Rügen nicht einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und, damit zusammenhängend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Zudem liegt nach seiner Auffassung eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK vor.
 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Beschränkung des Besuchsverkehres von Strafgefangenen zulässig, sofern sie verhältnismässig bleibt, und zwar im Interesse der Haftzwecke, zur Aufrechterhaltung eines geordneten und nicht übermässig aufwändigen Anstaltsbetriebes und zur Durchsetzung der Disziplinarordnung. Im Rahmen einer grundrechtskonformen Besuchsordnung muss aber den Gefangenen zum Schutz ihres Privat- und Familienlebens grundsätzlich das Recht zustehen, sich ungestört mit ihren Angehörigen treffen zu können. Inwieweit aussenstehende Dritte ausnahmsweise zu Besuchen im Gefängnis zuzulassen sind, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind einerseits das öffentliche Interesse an einem geordneten Anstaltsbetrieb und an der Durchsetzung der gesetzlichen Haftzwecke, und anderseits die für den Besuch geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 123 I 221 nicht publ. E. II.5b/aa; 118 Ia 64 E. 3n-r S. 85 ff.; 117 Ia 465 E. 2a S. 466 f., E. 4 S. 469 ff.; 113 Ia 325 E. 4 S. 328). Dasselbe gilt auch für die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach einerseits Einschränkungen im Anspruch auf Privat- und Familienleben in der Natur des Strafvollzuges liegen, anderseits es zum Schutz des Familienlebens des Gefangenen notwendig ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu nahen Familienangehörigen ermöglicht wird (Urteil in Sachen Messina gegen Italien vom 28. September 2000, Recueil CourEDH 2000-X, S. 29, Ziff. 61). Die EMRK gewährleistet im Übrigen im Bereich der Haftbedingungen keine über die verfassungsmässigen Grundrechtsgarantien hinausgehenden Rechte (BGE 123 I 221 E. I.4e S. 229).
 
2.2 Gemäss § 116 Abs. 2 JVV/ZH sind Besuche nur mit Bewilligung durch die Strafuntersuchungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass diese Bestimmung als gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Besuchsrecht genüge. Indes erachtet er die Schlussfolgerung der Oberstaatsanwaltschaft, wonach es sich bei D.________ nicht um seine Lebenspartnerin handle und diese deshalb nicht zum privilegierten Personenkreis gemäss § 116 Abs. 2 JVV/ZH gehöre, als schlechterdings unhaltbar.
 
2.3 Der Oberstaatsanwalt zieht dazu im angefochtenen Entscheid sinngemäss in Erwägung, § 116 Abs. 2 JVV/ZH solle das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK im Strafvollzug sicherstellen. Der Begriff des Lebenspartners sei daher, mangels Definition im kantonalen Gesetz, mit Blick auf Art. 8 EMRK zu interpretieren. Eine schützenswerte Beziehung nach Art. 8 EMRK liege in der Regel nur dann vor, wenn sie gelebt werde und eine gewisse Konstanz aufweise. Indiz für das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft sei der gemeinsame Haushalt. D.________ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2004 ausgesagt, sie sei seit ca. 5 bis 6 Monaten mit dem Beschwerdeführer zusammen respektive so lange sei er ihr Freund (Untersuchungs-Akten Ordner X act. 36/1 S. 3). In einer gemeinsamen Wohnung lebten die beiden nicht. Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK liessen sich in den Untersuchungsakten nicht finden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im August 2004 bei seiner Verhaftung beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich als verheiratet verzeichnet gewesen sei, allerdings nicht mit D.________. Demnach sei davon auszugehen, dass keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Entsprechend könne D.________ ein Besuchsrecht grundsätzlich verweigert werden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft D.________ im Laufe der Untersuchung als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers behandelt habe und andere Verfahrensbeteiligte sie als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bezeichnet hätten, ändere dies nichts an der juristischen Qualifikation ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer. Da D.________ mit dem Mitangeschuldigten unerlaubten Kontakt gehabt habe, sei die Kollusionsgefahr als besonders aktuell und hoch einzuschätzen.
 
2.4 Diese Würdigung ist aufgrund der Aktenlage durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor, was die Argumentation des Oberstaatsanwaltes als konventions- oder verfassungswidrig erscheinen liesse. Insbesondere vermag er nicht darzutun, dass ihn mit D.________ eine langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung verbinden würde, wie sie vorausgesetzt wird, um von einer gemäss Art. 8 EMRK geschützten Lebensgemeinschaft ausgehen zu können. Aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt die Betroffene anlässlich ihrer Einvernahme auf das Zeugenaussageverweigerungsrecht gemäss § 129 Ziff. 3 StPO/ZH hingewiesen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Staatsanwalt war zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten, detailliertere Abklärungen zu treffen. Durch den Hinweis auf das der Lebenspartnerin eines Angeschuldigten bei mindestens einjährigem gemeinsamen Haushalt zustehende Aussageverweigerungsrecht stellte der Staatsanwalt sicher, dass eine allfällige Aussage der Zeugin auch verwertbar war.
 
Wie der Oberstaatsanwalt zu Recht zu bedenken gibt, hatte D.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2004 ausgesagt, der Beschwerdeführer sei ihr Freund. Sie kenne ihn seit ca. 7 bis 8 Jahren und sei seit der Trennung von seiner Ehefrau mit ihm zusammen, d.h. seit 5 bis 6 Monaten. Zwar ist der letzte Zusatz zur Dauer der Beziehung handschriftlich angebracht, er wurde jedoch von der Betroffenen unterzeichnet (Untersuchungs-Akten Ordner X act. 36/1 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sie später anlässlich der Einvernahme vom 4. Oktober 2004 zu Protokoll gab, sie habe den Beschwerdeführer vor zwei Jahren in einer Imam-Hochzeit geheiratet, gleichzeitig sagte sie aber auch, es gebe daraus keine Rechte und Pflichten. Zu Beginn dieser Einvernahme hatte sie ihren Zivilstand als geschieden angegeben (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2004 S. 1). Im weiteren Verlauf (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2004 S. 2) führte sie aus, der Beschwerdeführer habe vielleicht ein Jahr bei ihr gelebt, aber er sei regelmässig nach Hause gegangen, habe seinen Sohn besucht und auch dort geschlafen. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte an den Wohn- und Lebenskosten beteilige, antwortete D.________, an die Wohnung bezahle er nichts, aber Essen habe er manchmal eingekauft (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2004 S. 3). Zuvor hatte sie gesagt, der Beschwerdeführer habe seit seiner ehelichen Trennung anfangs 2003 bei seiner Schwester und auch bei ihr gewohnt. Indes gab sie während derselben Einvernahme ebenfalls an, sie und der Beschwerdeführer hätten seit 4 bis 5 Jahren eine Beziehung. Diese Aussage bestätigte sie am 19. Mai 2005 vor dem Staatsanwalt (Einvernahmeprotokoll vom 19. Mai 2005 S. 2). Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Die Aussagen der Betroffenen sind insofern widersprüchlich. Dem Oberstaatsanwalt ist jedoch kein Vorwurf der Willkür zu machen, wenn er eine nach Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung verneint hat. An die staatsanwaltliche Beurteilung der Beziehung oder die Bezeichnung von D.________ während der polizeilichen Einvernahmen war er als Rekursinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht gebunden. Schon gar nicht stellt die allenfalls von der Einschätzung des Staatsanwaltes abweichende rechtliche Qualifikation einen Verstoss gegen den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben dar. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte telefonische Zusicherung des Besuchsrechts für D.________ durch den Staatsanwalt begründet keine Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 129 II 361 E. 7.1 S. 381; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorwirft, genügen seine Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
 
3.
 
Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Einzelhaft und insbesondere das damit verbundene Verbot, während des Spazierens mit anderen Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 und 3 BV. Er bestreitet weder die gesetzliche Grundlage (§ 111 JVV/ZH) noch das öffentliche Interesse an dieser Haftverschärfung. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit räumt der Beschwerdeführer ein, die völlige Isolation eigne sich dazu, die Kollusionsgefahr zu bannen. Indes erachtet er die angeordnete Massnahme als nicht erforderlich, da der Kollusionsgefahr nur noch ein untergeordneter Stellenwert zukomme, nachdem die Strafuntersuchung bereits weit fortgeschritten sei. Die Ausführungen über Kontakte von und zur Aussenwelt seien als reine Spekulation der Oberstaatsanwaltschaft zu bezeichnen. Der Vorfall mit dem Mobiltelefon sei seinem Bruder und nicht ihm, dem Beschwerdeführer, anzulasten.
 
3.1 Der Oberstaatsanwalt hält im angefochtenen Entscheid dafür, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse auf erhebliche Kollusionsgefahr schliessen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur selber versuche, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten, sondern umgekehrt auch von aussen her Versuche unternommen würden, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Daher genüge es nicht, bloss beim Mitangeschuldigten entsprechende Vorkehren zu treffen, zumal der Mitangeschuldigte offenbar unerlaubten Kontakt mit der Aussenwelt gehabt habe. Der Zweck der Strafuntersuchung gebiete, zu verhindern, dass die durch den Mitangeschuldigten allenfalls weitergegebenen Informationen an den Beschwerdeführer gelangten. Nach Auffassung des Oberstaatsanwaltes wäre es widersprüchlich, den Beschwerdeführer zwar in Einzelhaft zu versetzen, ihn dann aber beim Spazieren mit anderen Häftlingen in Kontakt treten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten während der Strafuntersuchung mehrmals seine Bereitschaft zur Kollusion gezeigt. Wenn davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer selber zu kolludieren versuche oder dass ihm Informationen zukommen würden, welche der Verdunkelung dienlich sein könnten, so sei in Konsequenz davon alleiniges Spazieren unumgänglich. Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Spazierens nicht genommen werde und die Massnahme befristet sei, rechtfertige sich die Einschränkung aufgrund der vorliegenden Umstände.
 
3.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, umso mehr, als der Mitangeschuldigte mit D.________ telefoniert und SMS ausgetauscht hatte (Untersuchungs-Akten Ordner X act. 36/7 S. 2 f.). Diese wiederum hatte den Beschwerdeführer regelmässig besucht. Der Beschwerdeführer bestreitet denn seine früheren Kollusionsversuche auch nicht, macht jedoch geltend, diese lägen bereits weit zurück. Diesen Umstand spricht keineswegs zu seinen Gunsten, zeigt doch sein bisheriges Verhalten deutlich, dass er zahlreiche Möglichkeiten zur Verdunkelung genutzt hat. So haben der Beschwerdeführer und sein mitbeschuldigter Bruder etwa die Wände einer Abstandszelle der Kriminalpolizei Zürich dazu benutzt, um sich schriftliche Nachrichten zukommen zu lassen (Untersuchungs-Akten Ordner II act. 5/5). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2 und 3.2.1 S. 23 f.; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
 
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er bestreitet denn auch die Kollusionsgefahr nicht, erachtet sie jedoch als "untergeordnet". Dem ist keineswegs zuzustimmen. Nur weil er keine Versuche unternommen hat, welche seiner Meinung nach eine Haftverschärfung im Sommer 2006 erfordert hätten, ist sein bisheriges Verhalten mitnichten ausser Acht zu lassen. Ein Blick in die Akten, insbesondere in die Zusammenstellung des Staatsanwaltes vom 28. August 2006 anlässlich der Vernehmlassung an den Oberstaatsanwalt (Rekursakten act. 6 S. 3) zeigt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder zahlreiche Möglichkeiten zur Verdunkelung genutzt haben. Wurde nun ein Mobiltelefon im dem Bruder zugänglichen Bereich gefunden, kann nur durch die angeordnete Haftverschärfung sicher gestellt werden, dass weitere Kollusionsbemühungen möglichst unterbunden werden. Zu Recht weist der Oberstaatsanwalt in diesem Zusammenhang auf das Unmittelbarkeitsprinzip im Geschworenenprozess hin, ist doch auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen; 117 Ia 257 E. 4b S. 261).
 
3.4 Hat die Staatsanwaltschaft die haftverschärfenden Massnahmen einstweilig angeordnet, längstens aber bis zur Durchführung des geschworenengerichtlichen Verfahrens und dabei als Zeitpunkt das erste Quartal 2007 genannt, scheint diese Anordnung verhältnismässig. Daran ändert nichts, dass sich momentan nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob es tatsächlich noch im ersten Vierteljahr 2007 zur Verhandlung kommt. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend.
 
4.
 
Insgesamt ist die staatsrechtliche Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Marco Uffer wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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