BGer 4P.234/2006 | |||
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BGer 4P.234/2006 vom 20.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.234/2006 /len
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Urteil vom 20. November 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Favre, Mathys,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger,
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gegen
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1. X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin 1,
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vertreten durch Herren Dr. Martin Ammann und
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Dr. Walter Häberling,
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2. L.________ AG,
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Beschwerdegegnerin 2,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reinert,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
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1. Rekurskammer.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; vorsorgliche Massnahme, Konkurrenzverbot),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 10. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Arbeitsvertrag vom 19./20./24. Januar 2005 stellte die X.________ AG, Zug (nachstehend: Arbeitgeberin), A.________ (nachstehend: Arbeitnehmerin) ab dem 1. März 2005 als "Sales Representative VI", X.________ Schweiz, an. Gemäss Art. 19 des Arbeitsvertrages verpflichtete sich die Arbeitnehmerin, auf dem Gebiet der Schweiz während 12 Monaten nach dessen Beendigung keine die Arbeitgeberin konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben.
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In der Folge verhandelte die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin, die X.________ Corp., USA, mit der Y.________ Corp. Corp., USA, über eine Fusion.
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Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin zusammengefasst mit, im Zusammenhang mit derer bevorstehenden Fusion mit der Y.________ Corp. mache die Arbeitnehmerin vom Ablehnungsrecht im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR definitiv Gebrauch und löse den Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 31. Dezember 2005 auf.
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Die Arbeitgeberin führte in ihrem Schreiben vom 29. November 2005 aus, dass ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR weder vorliege noch unmittelbar bevorstehe. Sie akzeptiere jedoch, dass gestützt auf die Kündigungserklärung das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst werde. Mangels Anwendbarkeit von Art. 333 OR gelte indessen die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten, weshalb das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2006 ende.
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Die Arbeitnehmerin nahm in der Folge nach der Darstellung der Arbeitgeberin eine Anstellung bei einer ihrer Konkurrentinnen, der K.________ (Schweiz) AG an.
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B.
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Am 20. Februar 2006 stellte die Arbeitgeberin (nachstehend: Klägerin) beim Einzelrichter des Bezirks Küssnacht im Wesentlichen die Begehren, der Arbeitnehmerin (nachstehend: Beklagte) sei als superprovisorische Massnahme mit sofortiger Wirkung zu verbieten, auf dem Gebiet der Schweiz für die K.________ (Schweiz) AG, die K.________ Europe Sàrl, die K.________ International Trading Sàrl (...), die K.________ Holding Switzerland GmbH (...) oder eine Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaft dieser Gesellschaften direkt oder indirekt zu arbeiten oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich für diese Gesellschaften tätig zu sein. Es sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, Geschäftsgeheimnisse über das Produkt "XIENCE V" der Klägerin, über dessen Lancierung und über die diesbezüglich von der Klägerin geplante Geschäftspolitik und Kundenselektionierung Dritten zu offenbaren, sonst wie zugänglich zu machen oder ihr Wissen über solche Geschäftsgeheimnisse in irgendeiner Weise zu nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Befehl sei der Beklagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie die Verhängung einer Ungehorsamsstrafe (Astreinte) von CHF 1'000.-- für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.
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Mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Februar 2006 hiess der Einzelrichter das klägerische Rechtsbegehren gut. Dagegen erhob die Beklagte am 24. Februar 2006 Einsprache mit dem Begehren, (1) es sei die örtliche Unzuständigkeit des Einzelrichters des Bezirks Küssnacht und somit auch die Rechtsunwirksamkeit der Verfügung vom 22. Februar 2006 festzustellen. Mit Eingabe vom 6. März 2006 stellte die Beklagte die Eventualbegehren, (2) die Klägerin sei zu verpflichten, eine Kaution von Fr. 140'100.-- zu leisten, (3) die superprovisorische Verfügung vom 22. Februar 2006 sei gestützt auf § 183 ZPO aufzuheben und (4) die Klägerin sei gestützt auf § 184 ZPO zu verpflichten, den der Beklagten durch diese Massnahmen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Nach der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2006 reichte die Beklagte am 22. März 2006 beim Einzelrichter ergänzende Ausführungen und zusätzliche Akten ein.
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Mit Verfügung vom 29. März 2006 wies der Einzelrichter das Begehren der Beklagten um Aufhebung der superprovisorischen Verfügung ab und bestätigte diese im Wesentlichen. Für den Fall der Widerhandlung drohte er der Beklagten jedoch nur Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB an. Zudem verpflichtete er die Klägerin, eine Sicherheit von Fr. 90'100.-- zu leisten. Auf die Eventualbegehren Ziff. 3 und 4 der Beklagten trat der Einzelrichter nicht ein. In der Begründung der Verfügung führte er sinngemäss an, die Eingabe der Beklagten vom 22. März 2006 sei nach beendetem Hauptverfahren erfolgt. Da die Beklagten im Rahmen des summarischen Verfahrens ihren Standpunkt in hinlänglicher Weise habe dartun und mit Unterlagen habe belegen können und dies tatsächlich auch getan habe, sei diese erneute Eingabe samt den damit eingereichten Belegen aus dem Recht zu weisen.
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Gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 29. März 2006 erhob die Beklagte beim Kantonsgericht Schwyz Rekurs mit den Begehren, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien aufzuheben, die entsprechende Schadenersatzpflicht der Klägerin sei festzustellen und die von der Klägerin zu leistende Sicherheit sei auf mindestens Fr. 140'100.-- festzusetzen. Mit Eingaben vom 3. und 9. Mai 2006 schloss sich die L.________ AG, Baar, zur Unterstützung der Klägerin dem Verfahren als Nebenintervenientin an.
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Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 hiess das Kantonsgericht den Rekurs teilweise gut, indem es die von der Klägerin zu leistende Sicherheit auf Fr. 140'100.-- erhöhte. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.
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C.
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Die Beklagte (nachstehend: Beschwerdeführerin) erhob staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juli 2006 sei aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu gewähren, als die der Beschwerdeführerin im erst- und zweitinstanzlichen kantonalen Verfahren auferlegten Gerichts- und Parteikosten als vorläufig nicht vollstreckbar erklärt werden sollten. Diesem Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2006 entsprochen.
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Das Kantonsgericht Schwyz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin (nachstehend: Beschwerdegegnerin 1) schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Nebenintervenientin (nachstehend: Beschwerdegegnerin 2) liess sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Massnahmenentscheid. Solche Entscheide können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unbekümmert um ihre Qualifikation als End- oder Zwischenentscheide (Art. 87 OG) mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da stets ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 114 II 368 E. 2a S. 369 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit damit rechtsgenüglich begründete Rügen erhoben werden.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43).
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Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (130 I 258 E. 1.3 S. 262; 120 Ia 31 E. 4b S. 40;). Willkür liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies trifft insbesondere zu, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, je mit Hinweisen). Bezüglich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Die Beweiswürdigung ist daher erst willkürlich, wenn das kantonale Gericht dieses Ermessen missbraucht hat, indem es namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist (BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306; 98 Ia 140 E. 3a S. 142, mit Hinweisen) oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 127). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56).
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1.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich damit begnügt, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich auszugeben und dem Bundesgericht die abweichende eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne im einzelnen Aufzuzeigen, inwiefern er im Ergebnis unhaltbar sein soll, ist auf die Beschwerde zum vorneherein nicht einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe im Rekursverfahren gemäss der zutreffenden Annahme des Kantonsgerichts die Rüge, der Einzelrichter sei örtlich unzuständig, fallen gelassen. Dies aber allein aus Gründen der Dringlichkeit. Die anderen Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Zuständigkeit seien willkürlich. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sei nämlich nicht unerfindlich, wie dies das Kantonsgericht abwertend festgehalten habe. Auf diese Rüge ist mangels Beschwer nicht einzutreten.
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3.
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3.1 Alsdann macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe vor Kantonsgericht gerügt, der Einzelrichter sei nicht unverzüglich und damit nicht rechtzeitig auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit eingegangen und habe damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Das Kantonsgericht habe durch die Abweisung bzw. das Nichteingehen auf diese formelle Rüge das Vorgehen des Einzelrichters geschützt und damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Zudem leitet die Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Rechtsanspruch auf eine ausreichende Entscheidbegründung ab (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen).
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3.3 Der Einzelrichter hat seine Zuständigkeit bejaht und begründet, weshalb insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden, dass ein Gericht, das seine Zuständigkeit bejaht, vorweg einen entsprechenden selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid treffen muss. Vielmehr kann das Gericht, das sich materiell mit der Sache befasst, die Zuständigkeitsfrage im Rahmen des Endentscheids abhandeln, wie dies der Einzelrichter getan hat. Demnach ist eine verspätete Prüfung der Zuständigkeit durch den Einzelrichter und eine damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Kantonsgericht geltend, anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2006 habe der Einzelrichter die Beschwerdegegnerin 1 darauf hingewiesen, sie könne nur noch zu den Noven der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2006 Stellung nehmen. Gleichwohl habe er der Beschwerdegegnerin 1 ein Plädoyer im Umfang von 32 Seiten und neue Beilagen von insgesamt 152 Seiten bei einer Vortragsdauer von rund einer Stunde zugestanden. Demgegenüber habe er der Beschwerdeführerin bloss 30 Minuten zur Einsichtnahme und Vorbereitung der mündlichen Stellungnahme eingeräumt. Wegen dieser Ungleichbehandlung habe die Beschwerdeführerin dann ihre mündliche Stellungnahme mit schriftlicher Eingabe vom 22. März 2006 ergänzt und mit den dabei eingereichten Beilagen ihre Ausführungen im Sinne von § 104 Ziff. 2 ZPO SZ sofort bewiesen. Der Einzelrichter hätte daher diese Eingabe und deren Beilagen nicht aus dem Recht weisen dürfen.
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4.2 Das Kantonsgericht erachtete diese Rüge als rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführerin hätten gemäss ihrer Angabe 30 Minuten zugestanden, um in die neuen klägerischen Unterlagen Einblick zu nehmen und ihre mündliche Stellungnahme zum klägerischen Plädoyer vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, sie habe den Vorderrichter zur Vorbereitung ihrer mündlichen Stellungnahme um Einräumung einer noch längeren Verhandlungspause ersucht. Es gehe deshalb nicht an, erst im Rekursverfahren zu rügen, ihr sei zu wenig Zeit eingeräumt worden.
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4.3 Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe nicht beachtet, dass sie in ihrem mündlichen Vortrag beim Einzelrichter ausdrücklich festgehalten habe, dass sie innert der ihr gewährten Zeit nicht habe vollständig in die umfangreichen Plädoyernotizen sowie die neu eingereichten ansehnlichen Beilagen Einsicht nehmen können, weshalb eine Stellungnahme, welche ihre Rechte wahren könne, absolut unmöglich sei. Auf diesen Verweis sei der Einzelrichter nicht eingegangen und habe damit gewährt, dass die Parteien ihre Darstellungen mit unterschiedlichen Massstäben hätten vorbringen dürfen. Dieses Vorgehen habe das Kantonsgericht geschützt, obwohl ihm sämtliche Akten dazu vorgelegen hätte und es gehalten gewesen sei, sich selbst ein objektives Bild von der Situation anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2006 zu machen. Indem es dies nicht getan habe, habe es den Grundsatz der gerechten und gleichen Behandlung beider Parteien gemäss Art. 29 BV verletzt.
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4.4 Das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2006 vorgebracht, nicht genügend Zeit zur Einsicht- und Stellungnahme zu haben, ist neu und damit unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin Grund gehabt hätte diesen Einwand schon vor dem Kantonsgericht vorzubringen (vgl. BGE 119 II 6 E. 4a; 117 Ia 3 E. 2). Zudem zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, gestützt auf welche Akten das Kantonsgericht den behaupteten Einwand hätte erkennen sollen. Die Rüge, das Kantonsgericht habe die Akten nicht beachtet und daher den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, erweist sich damit als nicht rechtsgenüglich begründet.
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5.
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5.1 Alsdann macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, wie bereits der Einzelrichter habe auch das Kantonsgericht die am 22. März 2006 eingereichten Akten aus dem Recht gewiesen. Damit habe das Kantonsgericht § 183 ZPO/SZ verletzt, der besage, dass vorsorgliche Massnahmen aufgehoben werden können, wenn sich nachträglich erweise, dass sie ungerechtfertigt seien oder die Umstände sich geändert hätten. Daraus sei ein Recht abzuleiten, bis zum Entscheid geänderte Umstände zu beweisen und entsprechende Noven einzureichen.
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5.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe die am 22. März 2006 eingereichten Unterlagen nicht bereits anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2006 vorlegen können. Demnach kann sie sich insoweit nicht darauf berufen, es sei ihr in Verletzung von Art. 183 ZPO/SZ verunmöglicht worden, geänderte Umstände durch Noven zu beweisen, weshalb eine willkürliche Missachtung dieser Bestimmung zu verneinen ist.
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6.
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6.1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet (Art. 333 Abs. 2 OR).
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6.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in den kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, sie habe einen rechtlichen Anspruch gehabt, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 27 FusG in Verbindung mit Art. 333 OR unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2005 aufzulösen, womit das Konkurrenzverbot weggefallen sei.
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6.3 Das Kantonsgericht ging davon aus Art. 333 OR komme nicht zur Anwendung. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Leistung tatsächlich auf dem Gebiet der Schweiz für den Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 erbracht. Somit sei diese und nicht ihre Muttergesellschaft, die X.________ Corp., als Arbeitgeberin zu betrachten. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25. November 2005 erwähnt, dass die Fusion mit der Y.________ Corp. erst bevorstehe, also noch nicht stattgefunden habe. Weiter stehe fest, dass eine Fusion zwischen der X.________ Corp. und der Y.________ Corp. auch später nie zustande gekommen sei. Noch weniger sei eine tatsächliche Weiterführung des Betriebs der Beschwerdegegnerin 1 durch die Y.________ Corp. dargetan. Eine Übertragung des Betriebs im Sinne von Art. 333 OR sei damit nie erfolgt. Ob nach der erfolgten Kündigung vom 25. November 2005 die X.________ Corp. im Januar 2006 einen Fusionsvertrag mit der C.________ Corp. unterzeichnet habe, sei nicht massgebend, da bezüglich der Möglichkeit, sich auf Art. 333 OR zu berufen, alleine der Zeitpunkt der Kündigung massgebend sei.
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6.4 Die Beschwerdeführerin rügt dem Sinne nach, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen und habe die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten verkannt, wenn es angenommen habe, der Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 sei im Rahmen der Fusion mit der Y.________ Corp. nicht übertragen worden. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe die Auswirkungen der Fusion zwischen der X.________ Corp. und der Y.________ Corp. missachtet. Die Beschwerdegegnerin 1 sei eine 100%-ige Tochtergesellschaft der X.________ Corp., weshalb die Fusionsvereinbarung zwischen dieser und der Y.________ Corp. einen direkten Einfluss auf die Beschwerdegegnerin 1 hier in der Schweiz und ihre Angestellten habe, was aus dem Fusionsvertrag hervorgehe. Diese direkte Wirkung sei auch bei der Fusion mit der C.________ Corp. eingetreten, bei der die Beschwerdegegnerin 1 auf zwei Gesellschaften aufgeteilt worden sei, die C.________ Inc. und die L.________ Laboratories. Wäre die Fusion im Januar 2006 zwischen der X.________ Corp. und der Y.________ Corp. umgesetzt worden, wären die Wirkungen für die Beschwerdeführerin die gleichen gewesen. Diese Fusionsparteien hätten mit der Publikation vom 15. November 2005 offiziell bekannt gegeben, dass durch die Fusion der Bereich, für welche die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewesen sei, an eine Drittgesellschaft gehen werde, die L.________ Laboratories (Beilage 5, S. 3).
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6.5 Diese Rügen dringen nicht durch. Da die Fusion zwischen der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 mit der Y.________ Corp. nicht umgesetzt wurde, hat insoweit keine Betriebsnachfolge im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR stattfinden können. Damit war ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Y.________ Corp. gemäss der zutreffenden Angabe des Kantonsgerichts bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Zudem war die Fusion mit der Y.________ Corp. auf der Ebene der Muttergesellschaften geplant, wobei entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass diese Fusion zu einer Aufteilung des Betriebs der Beschwerdeführerin 1 und damit zu einem Übergang dieses Betriebs im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR geführt hätte. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aufteilung des Betriebs der Beschwerdegegnerin 1 war erst im Rahmen der Fusion der X.________ Corp. mit der C.________ Inc. vorgesehen, wobei diese Aufteilung nach den Feststellungen des Kantonsgerichts selbst im Zeitpunkt seiner Urteilsfällung, das heisst lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, noch nicht vollzogen war (vgl. E. 9 hiernach). Damit wurde der Betrieb der Beschwerdegegnerin 1 während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin weder aufgeteilt noch auf einen Dritten übertragen. Das Kantonsgericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, Art. 333 OR komme nicht zur Anwendung.
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7.
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7.1 Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, das zwischen den Parteien vereinbarte Konkurrenzverbot sei verbindlich und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR Einblick in den Kundenkreis der Beschwerdegegnerin 1 erhalten und die Verwendung dieser Kenntnisse hätte diese erheblich schädigen können. Die Beschwerdeführerin habe während zehn Monaten tatsächlich für die Beschwerdegegnerin 1 gearbeitet und habe in ihrer Funktion als Aussendienstmitarbeiterin zu den Personen, die über den Kauf der Produkte der Beschwerdegegnerin 1 im Bereich "Vascular Intervention" - insbesondere des Produkts XienceV - entscheiden, persönliche Kontakte herstellen und pflegen können, da sie von ihrem Vorgesetzten eingeführt und den Kunden als kompetente Verkaufsberaterin vorgestellt worden sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin zu den Entscheidungsträgern persönliche Kontakte herstellen und sich Wissen über deren persönliche Neigungen und Bedürfnisse aneignen können. Damit ergebe sich die Gefahr, dass diese Entscheidträger als Kunden an die neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verloren gehen bzw. für neue Produkte der Beschwerdegegnerin 1 nicht gewonnen werden können. Der mögliche Verlust eines einzigen Kunden - die alle wichtig seien, da es deren in der Schweiz lediglich etwa dreissig gebe - bzw. die Nichtgewinnung eines solchen Kunden für ein neues Produkt sei bereits als erheblich zu beurteilen, zumal nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin 1 das potenzielle Marktvolumen der DES in der Schweiz rund Fr. 40 Mio. betrage.
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7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die K.________ und die Beschwerdegegnerin 1 direkte Konkurrentinnen auf dem Schweizer Markt sind. Sie macht jedoch geltend, entgegen der Annahme des Kantonsgerichts habe sie nicht bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Einführung des neuen Produkts "XienceV" innert Kürze mindestens 20 % Marktanteil erreichen werde und dass dies einem potenziellen Marktvolumen von rund Fr. 40 Mio. entsprechen würde. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin diese Angaben widerlegt.
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Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dieser behaupteten Bestreitung erschöpfen sich jedoch in allgemeinen Darlegungen bezüglich der Vermarktung der fraglichen Produkte. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich zum erreichbaren Marktvolumen gar nicht geäussert. Demnach ist das Kantonsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es davon ausging, die Beschwerdeführerin habe das grosse Marktpotenzial der Produkte der Beschwerdegegnerin 1 in der Schweiz nicht bestritten.
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7.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen wenn es angenommen habe, ihre Tätigkeit bei der Konkurrenz der Beschwerdegegnerin 1 könne diese erheblich schädigen. Das Kantonsgericht habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Freistellung, der Ferien sowie der Seminar- und Kursbesuche tatsächlich nur während fünf Monaten Kundenkontakte habe aufnehmen und pflegen können. In einer so kurzen Zeit habe sie sich weder spezielles Wissen über die Verantwortlichen eines Kunden aneignen, noch eine entsprechende Bindung an ihre Person entwickeln können. Zudem sei entgegen der Annahme des Kantonsgerichts im medizinischen Bereich für die Wahl eines Produkts beim Kunden nicht der Aussendienstmitarbeiter einer Gesellschaft entscheidend, hauptentscheidend seien vielmehr die Qualität und die konkreten Anwendungsmöglichkeiten eines Produkts.
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7.4 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist es nicht ausgeschlossen, dass sie auch bei einer relativ kurzen Vertragsdauer in der Lage war, persönliche Kontakte zu wichtigen Personen herzustellen und damit ihre bisherige Arbeitgeberin durch Abwerben von Kunden zu schädigen, zumal auch die Auswahl medizinischer Produkte durch persönliche Kontakte beeinflusst werden kann. Demnach ist das Kantonsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, die konkurrenzierende Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne die Beschwerdegegnerin 1 erheblich schädigen.
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7.5 Da das Kantonsgericht das Schädigungspotenzial im Wesentlichen aus den aufgebauten persönlichen Kontakten und nicht aus einem Spezialwissen bezüglich des Produkts "XienceV" ableitete, ist dieses Wissen nicht entscheiderheblich. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach das Kantonsgericht ein solches Wissen willkürlich bejaht habe, ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
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7.6 Das Kantonsgericht nahm an, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der K.________ die Beschwerdegegnerin 1 erheblich schädigen könne, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer neuen Arbeitgeberin ein bedeutend höheres Einkommen erziele als während ihrer Anstellungezeit bei der Beschwerdegegnerin 1.
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Da das Kantonsgericht diesem Element bezüglich der Bestimmung des Schädigungspotenzials der Klägerin nur eine ergänzende bzw. bestätigende Bedeutung beimass, ist auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen geltend macht, ihr Lohn bei der K.________ sei branchenüblich gewesen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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8.
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8.1 Das Kantonsgericht hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Konkurrenzverbots das Interesse der Beschwerdegegnerin 1 an der Verhinderung einer erheblichen Schädigung und das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem wirtschaftlichen Fortkommen abgewogen. Dabei hat das Kantonsgericht berücksichtigt, dass das Konkurrenzverbot auf ein Jahr begrenzt war und sich die Beschwerdegegnerin 1 vertraglich verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin als Ausgleich Schadenersatz in der Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern zu bezahlen. Das Kantonsgericht erwähnt weitere Umstände, welche die berufliche Einschränkung der Beschwerdeführerin relativieren. Schliesslich kam es zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 1 habe als ehemalige Arbeitgeberin weiterhin ein erhebliches Interesse daran, das Konkurrenzverbot aufrechtzuerhalten.
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8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe bei der Interessenabwägung wesentliche Elemente willkürlich nicht beachtet. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das Kantonsgericht habe zum einen ihr Gefährdungspotenzial zu hoch eingeschätzt, wobei sie auf ihre entsprechenden Willkürrrügen verweist. Zudem habe das Kantonsgericht verkannt, dass die Entwicklungen in dieser Branche rasant seien, weshalb sich Mitarbeiter ständig weiterbilden müssten. Nach einem Jahr Unterbruch seien daher die Wiedereinstiegschancen sehr schlecht. Zumindest könnte die Beschwerdeführerin danach nicht wieder auf dem vorherigen Niveau einsteigen. Hinzu komme, dass es auf dem betreffenden Markt nicht nur wenig Kunden, sondern auf Grund der Fusionen auch nur wenige Arbeitgeber und damit wenige Arbeitsstellen gebe, wobei die künftige Entwicklung ungewiss sei.
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8.3 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht auszuzeigen, inwiefern die Interessenabwägung des Kantonsgerichts unhaltbar sein soll, zumal sich die Rügen bezüglich des Schädigungspotenzials als unbegründet erwiesen haben, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. E. 7 hiervor).
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9.
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9.1 Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, im vorliegenden Fall sei ein Wegfall des Interesses an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots, welches gemäss Art. 340c Abs. 1 OR zum Dahinfallen des Verbots führe, zu verneinen. Zur Begründung führte das Kantonsgericht insbesondere aus, die Beschwerdegegnerin 1 bestätige, dass der vaskuläre Bereich der X.________ Corp. an die L.________ Laboratories Inc. verkauft werde und die Beschwerdeführerin in diesem Bereich bei der Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei. Indessen führe die Beschwerdegegnerin 1 aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Übergang des vaskulären Bereichs der Beschwerdegegnerin 1 an die L.________ Laboratories Inc. oder an eine ihrer Tochtergesellschaften zwar vereinbart, aber noch nicht vollzogen worden. Gegenteiliges werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, bringe sie doch eben vor, der vaskuläre Bereich der X.________ Corp. werde an die L.________ Laboratories Inc. verkauft. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt habe, dass der vereinbarte Übergang des vaskulären Bereichs der Beschwerdegegnerin 1 an die L.________ Laboratories Inc. oder an eine ihrer Tochtergesellschaften bis heute stattgefunden habe.
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9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht gestehe mit diesen Ausführungen selbst zu, dass sie die Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht angesehen und somit nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen habe. Gemäss § 183 ZPO SZ könnten vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, oder wenn sich die Umstände geändert haben. Nachweislich hätten sich die Umstände genau so verändert, wie von der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Massnahmeverfahrens aufgezeigt worden sei (Beschwerdebeilage 6, dazu Beilagen 8, 29-31).
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9.3 Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein soll, indem es annahm, die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch bewiesen, dass der Übergang des vaskulären Bereichs der Beschwerdegegnerin 1 an die L.________ Laboratories Inc. oder an eine ihrer Tochtergesellschaften vollzogen wurde. Dies ergibt sich im Übrigen nicht aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Beilagen, weshalb sich der Vorwurf, das Kantonsgericht habe Beweismittel nicht angesehen, als unbegründet erweist.
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9.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, das Kantonsgericht habe nicht beachtet, dass gemäss § 183 ZPO/SZ bezüglich der Aufhebung und Abänderung von vorsorglichen Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Prozesses in der Sache der ordentliche Richter zuständig sei und der Prozess am 4. September 2006 rechtshängig geworden sei. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts ableiten, da der Beschluss des Kantonsgerichts am 10. Juli 2006 und damit vor der behaupteten Rechtshängigkeit des Prozesses erging.
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10.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), welche überdies die Beschwerdegegnerin 1 für deren Umtriebe zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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