BGer U 468/2005 | |||
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BGer U 468/2005 vom 21.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 468/05
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Urteil vom 21. November 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1969, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Caviezel, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 3. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1969, war als Betriebsarbeiterin in der Firma Q.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Nachdem sie bereits am 15. Oktober 1992 und am 26. Januar 1999 je bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten hatte, wurde M.________ am 26. Dezember 2001 wiederum Opfer eines Unfalls. Sie verlor auf vereister Strasse die Kontrolle über ihr Fahrzeug, welches gegen eine Leitplanke prallte. Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 29. Dezember 2001 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Er bescheinigte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. - 31. Dezember 2001. Am 1. Januar 2002 nahm diese die Arbeit zu 50 % wieder auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Wegen anhaltenden Beschwerden unterzog sich M.________ verschiedenen Abklärungen und Behandlungen, so im Spital X.________ (Bericht vom 20. Juni 2002), in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ (Austrittsbericht vom 12. August 2002), im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Z.________ (Bericht vom 22. November 2002) und der Psychiatrischen Klinik A.________ (Bericht vom 12. Februar 2003) sowie durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ (Berichte vom 17. Dezember 2002, 2. Mai 2003 und 6. Juli 2004). Die Stelle bei der Firma Q.________ AG wurde ihr auf den 1. Januar 2003 gekündigt.
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Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 sprach die SUVA M.________ ab 1. Juni 2003 eine Rente auf der Basis einer Invalidität von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Hiergegen erhoben die Versicherte, die Pensionskasse der Firma Q.________ AG, der Krankentaggeldversicherer und der Krankenpflegeversicherer Einsprache. Krankentaggeldversicherer und Krankenpflegeversicherer zogen ihre Einsprachen zurück, die Letztere nachdem die SUVA den Einsprechern mitgeteilt hatte, sie werde möglicherweise zu Ungunsten der Versicherten eine reformatio in peius vornehmen. Mit Entscheid vom 23. August 2004 wies die SUVA die Einsprachen der Versicherten und der Pensionskasse ab, hob die Verfügung vom 5. Juni 2003 auf und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2003 ein.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die von M.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2005 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid und die Verfügung vom 5. Juni 2003 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gebe und dann über die Leistungsbegehren neu verfüge.
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C.
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Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
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M.________ und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 reicht M.________ den Untersuchungsbericht des Zentrums F.________ vom 5. September 2006 und die Erläuterungen dessen Radiologen Dr. med. N.________ vom 5. Oktober 2006 ein. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 hält die SUVA an den Anträgen und Ausführungen fest.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig ist, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine rechtsgenügliche Grundlage dafür sind, die von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. August 2004 per 31. Mai 2003 verfügte Leistungseinstellung zu beurteilen.
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2.
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Zur Begründung des zusätzlichen Abklärungsbedarfs hat die Vorinstanz auf Widersprüche in den Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 17. Dezember 2002 und 2. Mai 2003 einerseits und vom 6. Juli 2004 andererseits hingewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem fraglichen Unfall zunächst bejaht worden sei, indem die Gesundheitsprobleme als weitgehend durch den Unfall verursacht qualifiziert wurden, während in der späteren Beurteilung ein Zusammenhang lediglich noch als möglich bezeichnet werde. Eine Begründung für die spätere Neubeurteilung finde sich in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2004 nicht. Des Weiteren führt die Vorinstanz an, das für die Krankenversicherung erstellte Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 14. Dezember 2004 sei hinsichtlich der Frage eines allfälligen psychischen Leidens nicht schlüssig, weil die Stellungnahme dazu offenbar im Wesentlichen allein auf einer telefonischen Besprechung des Gutachters mit dem behandelnden Psychiater beruhe. Eine wenn auch nur rudimentäre Begründung enthalte das Gutachten diesbezüglich nicht. Die Schlussfolgerung des Experten, angesichts des Fehlens einer psychischen Ursache müssten die Leiden der Versicherten ausschliesslich auf den Unfall vom 26. Dezember 2001 zurückgeführt werden, sei unter diesen Umständen sowie angesichts der sich aus der Anamnese ergebenden Vorzustände und des vielschichtigen Beschwerdebildes nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
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3.
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Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen beweismässige Weiterungen, da auf Grund der Akten die Leistungseinstellung begründet sei, weil sich daraus insgesamt ergebe, dass bei der Beschwerdegegnerin im Bereich der HWS kein unfallkausales organisches Substrat vorliege, und bei dieser Sachlage das nach der Rechtsprechung für eine Bejahung der natürlichen Kausalität innert einer Latenzzeit erforderliche gehäufte Auftreten typischer Beschwerden nie feststellbar gewesen sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung hätten keine unfallkausalen organischen Beschwerden mehr vorgelegen. Für die vorinstanzliche Rückweisung bestehe auch deshalb kein Anlass, weil keine Widersprüche in den Beurteilungen durch den Kreisarzt bestünden. Dieser habe in den ersten beiden Berichten Unfallfolgen im Bereich der HWS bestätigt, sich aber nicht dazu geäussert, ob diese auf ein organisches Substrat zurückzuführen seien oder nicht. Auf entsprechende Anfrage habe er dann in seiner Beurteilung vom 6. Juli 2004 erklärt, dass die organischen Befunde nur möglicherweise auf den Unfall vom 26. Dezember 2001 zurückzuführen seien, und nicht als somatische Ursache des posttraumatischen zerviko-zephalen Syndroms betrachtet werden könnten. Nach seiner Auffassung liessen sich also die von ihm in den ersten beiden Berichten als unfallkausal bezeichneten HWS-Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem vorhandenen organischen Substrat zuordnen. Die Ausführungen seien also keineswegs widersprüchlich.
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4.
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Im Kreisarztbericht vom 2. Mai 2003 wird ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Dezember 2001 und dem Zervikozephalsyndrom klar bejaht. Immerhin wird unter anderem "von ausschliesslichen Unfallfolgen im Bereiche der HWS" gesprochen. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Chirurg Dr. med. S.________ von der SUVA Versicherungsmedizin in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2003 unter Bezugnahme auf die kreisärztliche Einschätzung vom 17. Dezember 2002 ausführte, dass er ebenfalls keine rechtsgenügliche Möglichkeit sehe, bezüglich der zerviko-zephalen Beschwerden die SUVA-Leistungen zu terminieren. Die Gegenüberstellung dieser Beurteilungen mit der kreisärztlichen Einschätzung vom 6. Juli 2004 führt zu Widersprüchen. Dass, wie die Beschwerdeführerin darlegt, im kreisärztlichen Bericht vom 2. Mai 2003 eben nichts dazu gesagt worden sei, ob die Beschwerden im Bereich der HWS auf ein organisches Substrat zurückzuführen seien, während diesbezüglich nun die Beurteilung vom 6. Juli 2004 Klarheit bringe, indem nur noch die Möglichkeit eines Zusammenhanges bestehe, überzeugt zumindest bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht. Die Einschätzung vom 6. Juli 2004 ist äusserst knapp ausgefallen, nimmt auf die früheren Beurteilungen keinen Bezug und erklärt auch nicht, weshalb man bezüglich der Kausalität nun eine andere Auffassung vertrete. Gerade weil in der ärztlichen Beurteilung vom 17. Dezember 2002 von einem recht schwierigen und verzahnten versicherungsmedizinischen Problem der Unfallkausalität gesprochen worden ist, bedarf dieser Punkt einer rechtsgenüglichen und auch für den medizinischen Laien verständlichen Abklärung und Darstellung. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 21. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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