BGer C 244/2005 | |||
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BGer C 244/2005 vom 22.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 244/05
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Urteil vom 22. November 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) Abteilung Zentrale Dienste, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1971, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, c/o Froriep Renggli, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 21. Juli 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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K.________ (geb. 1971) stand vom 15. August 2002 bis 30. Juni 2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Profifussballer mit dem Fussballclub X.________. Am 14. Juli 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Am 13. August 2003 überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wolhusen die Sache der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Diese verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2004 die Vermittlungsfähigkeit ab 14. Juli 2003. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. Juli 2005 gut, soweit es darauf eintrat, und stellte in Aufhebung des Einspracheentscheides die Vermittlungsfähigkeit ab 14. Juli 2003 fest. Ferner überwies es die Akten an das RAV Wolhusen, damit dieses über die Einsprache betreffend die Einstellungsverfügungen vom 9. Oktober 2003 entscheide.
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C.
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Die Dienststelle wira führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 2004 S. 188 Erw. 2.2, S. 279 Erw. 1.2).
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1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes.
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Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c). Vermittlungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, wenn die Vermittlungsbereitschaft gegeben, jedoch zum Vornherein davon auszugehen ist, dass für den fraglichen Zeitraum sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen (ARV 2001 Nr. 13 S. 146 Erw. 1).
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1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Nach dessen Abs. 2 ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder die die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d).
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2.
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2.1 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage geht es nicht an, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot von Anfang an vom Versicherungsschutz auszuschliessen. Vielmehr ist auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG ist dem Versicherten grundsätzlich auch die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit zumutbar, wobei bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit diesbezüglich eine erhöhte Pflicht besteht. Zumutbar sind auch weniger qualifizierte Arbeiten, soweit der angebotenen Stelle lediglich Überbrückungscharakter zukommt (BGE 104 V 199 Erw. 1; ARV 1980 Nr. 8 S. 19, Nr. 43 S. 108 Erw. 4; Urteile B. vom 31. Mai 2001 [C 420/00] und T. vom 8. Januar 2001 [C 87/00]). Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote. Diese Kriterien sind auch anzuwenden, wenn es darum geht, einer Person die Vermittlungsbereitschaft abzusprechen, wenn sie weiterhin nur Stellen im bisherigen Tätigkeitsbereich oder im erlernten Beruf sucht (vgl. dazu auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 240). Soweit aus dem in ARV 2004 Nr. 28 S. 277 (Erw. 3.1) publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. September 2003 (C 174/03) etwas anderes abgeleitet werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden. Einem Profisportler, der nach Eintritt der Arbeitslosigkeit lediglich eine neue Arbeit im bisherigen Tätigkeitsbereich sucht, kann daher nicht von Anfang an die Vermittlungsbereitschaft abgesprochen werden. Vielmehr darf er sich zunächst auf die Stellensuche in seiner angestammten Tätigkeit beschränken. Allenfalls kann die Stellensuche im bisherigen Tätigkeitsbereich unter dem Gesichtspunkt der ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) zu prüfen sein.
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2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der damals 32jährige Versicherte nach Ablauf des Vertrages beim FC X.________ Ende Saison 2002/03 sich weiterhin um ein Engagement als Profi-Fussballer bemühte. Mit Schreiben vom 18. September 2003 äusserte er sich gegenüber dem RAV dahingehend, dass er im Moment ausschliesslich eine Stelle als Profi-Fussballer für die nähere Zukunft suche. Sein Manager versuche ihn in der Super-League des Schweizer Fussballs zu vermitteln. Dieser teilte dem RAV am 20. September 2003 mit, er sei bemüht, den Versicherten zu einer Mannschaft in der Super-League zu transferieren. Es sei leider so, dass der Arbeitsmarkt im Moment sehr ausgetrocknet sei und der nächste Transfermarkt erst wieder im Dezember 2003 stattfinde. Am 31. Oktober 2003 unterzeichnete der Beschwerdegegner einen Arbeitsvertrag mit dem FC Y.________ bis zum 20. Dezember 2003. Ab 1. Januar 2004 stand er beim FC Z.________ in der Super-League unter Vertrag. Aus den Akten ergibt sich schliesslich, dass die erste Transferperiode der Saison 2003/2004 für einen Clubwechsel Ende September 2003 ablief. Danach war ein Vereinswechsel erst wieder ab Dezember 2003 möglich. Diese Transferperioden finden jedoch bei nationalen Transfers keine Anwendung auf ohne eigenes Verschulden in der Schweiz arbeitslos gewordene Spieler, sofern sie für diese unbillige Auswirkungen hätten (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Qualifikation der Nationalliga-Spieler, in der damals gültigen Fassung).
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2.3 Bei dieser Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass bei 10 Mannschaften in der Super-League und 16 Mannschaften in der Challenge-League der Arbeitsmarkt sehr beschränkt war, durfte der Beschwerdegegner seine Arbeitssuche lediglich bis zum Schluss der ersten Transferperiode Ende September 2003 auf die Tätigkeit als Profi-Fussballer konzentrieren. Nachdem es ihm nicht gelungen war, einen neuen Fussballclub zu finden und die zweite Transferperiode erst wieder im Dezember 2003 eröffnet wurde, hätte er sich ab Oktober 2003 auch um andere Stellen, etwa als Mitarbeiter in einem Fitness-Studio, als Assistenztrainer oder um eine ähnliche zumutbare Erwerbsmöglichkeit bemühen müssen. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch sein Manager erklärten im September 2003 jedoch gegenüber dem RAV ausdrücklich, sie wollten weiterhin nur eine Stelle im bezahlten Fussball suchen. Damit fehlt es dem Beschwerdegegner ab 1. Oktober 2003 an der Vermittlungsbereitschaft. Nach der erfolglosen Suche in der ersten Transferperiode hätte ihm bewusst sein müssen, dass das Finden eines neuen Fussballclubs angesichts des ausgetrockneten Transfermarktes (vgl. Schreiben des Managers vom 20. September 2003) wenig aussichtsreich war. Daran ändert nichts, dass für unverschuldet arbeitslose Fussballer national weiterhin ein Transfer möglich gewesen wäre und dass im Dezember die nächste Transferperiode eröffnet worden war. Angesichts der ausdrücklich verneinten Bereitschaft, eine ausserberufliche Tätigkeit zu suchen, ist der Beschwerdegegner ab 1. Oktober 2003 als vermittlungsunfähig zu betrachten. Hingegen ist seine Vermittlungsfähigkeit vom Zeitpunkt der Anmeldung bis 30. September 2003 zu bejahen.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdegegner ab 14. Juli bis 30. September 2003 vermittlungsfähig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wolhusen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 22. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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