BGer U 240/2006 | |||
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BGer U 240/2006 vom 23.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 240/06
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Urteil vom 23. November 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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V.________, 1980, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36,
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4702 Oensingen,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Regionalsitz Bern/Mittelland, Eigerstrasse 2, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 24. März 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1980 geborene V.________ war seit Januar 2001 als Verkäuferin (shop operator) bei der Firma M.________ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Zürich) unfallversichert. Am 1. November 2002 war sie auf der Autobahn A1 bei Baden als Mitfahrerin des vordersten Fahrzeugs in eine Auffahrkollision zwischen drei Personenwagen verwickelt. Das Spital G.________ diagnostizierte in den Berichten vom 2. und 26 November 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich richtete der Versicherten Taggelder aus. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 stellte sie die Taggeldleistungen ab 30. März 2003 ein. Mit Eingabe vom 3. März 2004 verlangte die Versicherte unter anderem die Aufhebung dieser Verfügung und die Ausrichtung weiterer Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 stellte die Zürich die Taggeldleistungen ab 30. März 2003 bis zum Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens ein.
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B.
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B.a In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 auf und wies die Zürich an, im Sinne der Erwägungen zu verfahren (Dispositiv Ziff. 1); weiter sprach es der Versicherten für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv Ziff. 2). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Zürich verpflichtet wurde, durch Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung ergänzende Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität und gegebenenfalls der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit zu treffen und hernach erneut über den Leistungsanspruch ab 1. April 2003 zu verfügen. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, das bewilligte Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege sei gegenstandslos (Entscheid vom 24. März 2006).
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B.b Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten dem kantonalen Gericht eine detaillierte Kotennote ein und verlangte, Ziff. 2 des Dispositivs des kantonalen Entscheides sei während der laufenden Beschwerdefrist aufzuheben und es sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe der beigelegten detaillierten Kostennote direkt zuzusprechen. Das kantonale Gericht teilte ihm am 13. April 2006 mit, es sei unmöglich auf seinen Antrag einzutreten; er werde auf den Beschwerdeweg verwiesen.
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C.
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C.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, Dispositiv Ziff. 2 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben; ihrem Rechtsvertreter sei für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der bereits eingereichten detaillierten Kostennote in Anwendung von § 112 Abs. 1 des Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn direkt zuzusprechen; bei der Zusprechung der Parteientschädigung sei im Urteilsdispositiv die Formulierung gemäss Weisung resp. Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2004 (Ziff. 2b) und dessen Musterurteil (VSKLA.2005.49) zu verwenden. Ferner ersucht sie um Gewährung der vollen unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
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Die Zürich und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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C.b Die Zürich hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache erhoben. Dies ist Gegenstand des Verfahrens U 210/06.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung.
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1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
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Nach der Rechtsprechung ist diese neue prozessrechtliche Norm des Bundesrechts - im Unterschied zu den mit dem ATSG geänderten materiellrechtlichen Vorschriften - ab dem Tag dessen In-Kraft-Tretens am 1. Januar 2003 sofort anwendbar geworden; vorbehalten bleiben anders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b). Von den im ATSG enthaltenen Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2 verfahrensrechtlicher Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1 [Urteil C. vom 16. November 2005, C 223/05]).
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1.2 Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn vom 22. September 1987 (BGS 125.922) bestimmt in § 7 Abs. 3, dass der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt hat. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
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Materiell-rechtlich genügt die kantonale Regelung damit den bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess ist der Solothurnische Gesetzgeber mithin zu keiner Anpassung der Bestimmungen über die Rechtspflege innert fünf Jahren gehalten, womit der übergangsrechtliche Art. 82 Abs. 2 ATSG hier keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet, die der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG entgegenstünde. Der angefochtene Entscheid vom 24. März 2006 beruht damit, soweit die die Höhe des Anspruchs auf Parteientschädigung betreffend, auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 128 und 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG einzutreten ist (vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1, 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 1.2 [Urteil B. vom 20. August 2003, C 56/03]).
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2.
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Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Die Versicherte rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz die Parteientschädigung ohne Einholung einer Kostennote des Rechtsvertreters, also ohne vorherige Anhörung, festgelegt habe.
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3.1 Eine Verletzung bestimmter kantonalrechtlicher Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, da der massgebende § 180 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11) keine gerichtliche Pflicht statuiert, von den Parteien eine Kostennote einzufordern. Diese haben sie vielmehr von sich aus einzureichen, wozu der Rechtsvertreter vorliegend ausreichend Zeit gehabt hätte, zumal seine letzte vorinstanzliche Eingabe vom 8. Dezember 2005 datierte und der kantonale Entscheid erst am 24. März 2006 erging. Demnach stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (BGE 121 I 232 Erw. 2b; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3a [Urteil I. vom 14. März 2002, H 133/99]; Urteil B. vom 13. März 2003 Erw. 4.2, I 738/02).
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3.2 Von der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann Umgang genommen werden, wenn bezüglich der Höhe eines Kosten- oder Entschädigungsbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind oder wenn der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine detaillierte Kostennote vorliegt (Urteil G. vom 9. August 2002 Erw. 2.4.1, 1P.284/2002). Ist eine dieser Voraussetzungen gegeben, kann das Gericht die Parteientschädigung direkt festlegen.
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Im vorliegenden Fall wurde seitens des Rechtsvertreters vor dem Erlass des kantonalen Entscheides kein Kostenverzeichnis eingereicht. Zusätzlich waren die Grundlagen klar und vollständig. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist daher nicht verletzt worden.
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4.
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Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung zu Recht der Versicherten (und nicht dem Rechtsvertreter direkt) zugesprochen: Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist gegenüber demjenigen auf Parteikostenersatz durch die Gegenpartei subsidiär. Die Zusprechung der Parteientschädigung hat daher nur dann an den Rechtsvertreter zu erfolgen, wenn sie in unentgeltlicher Rechtspflege von der Gerichtskasse geschuldet wird (vgl. auch BGE 110 V 363 Erw. 2, Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 1, U 87/06), was auch der von der Beschwerdeführerin angerufene § 112 Abs. 1 ZPO (BGS 221.1) besagt. Dies ist in casu nicht der Fall, da die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Parteikostenersatz schuldet. Anspruchsberechtigt ist daher entgegen der Auffassung der Versicherten sie und nicht ihr Rechtsvertreter.
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Unbehelflich ist demnach auch die Berufung des Versicherten auf die Weisung resp. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2004 (Ziff. 2b) und das angerufene Musterurteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (VSKLA.2005.49), da diese die unentgeltliche Rechtspflege betreffen.
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5.
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5.1
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5.1.1 Im Anwendungsbereich des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 87 lit. g Satz 2 KVG, dessen Wortlaut sich nun in Art. 61 lit. g ATSG wiederfindet, prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Darüber hinaus war praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (RKUV 1997 Nr. KV 15 S. 319; Urteil S. vom 28. November 2002; K 162/00). Bei nämlichem Wortlaut der Bestimmung hat die gleiche Überprüfungsbefugnis auch für die Höhe der vorinstanzlich gestützt auf Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG zuzusprechenden Parteientschädigung zu gelten (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.2).
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5.1.2 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist unter anderem dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]), wobei eine willkürliche Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 53 Erw. 4.3, 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b; Urteil M. vom 12. Juni 2006 Erw. 3.3, H 170/04).
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5.2 Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1600.- entspricht bei einem minimalen Stundenansatz in der Grössenordnung von Fr. 180.- (zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 8.7, 2P.325/2003, sowie Urteil L. vom 27. Juni 2006 Erw. 2.2, 2P.76/2005; Urteil B. vom 12. September 2006 Erw. 5, I 786/05; vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]) einem Arbeitsaufwand von ca. 8 Stunden (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen). Ein solcher Aufwand ist für das vorliegende Verfahren, das von der Bedeutung und Schwierigkeit der sich stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen ist, angemessen. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern einzig der notwendige Aufwand. Gegenstand des Verfahrens bildete die vorläufige Einstellung von Taggeldleistungen. Die Gegenpartei hat keine umfangreichen Rechtsschriften erstattet. Demgegenüber war der Aufwand des Rechtsvertreters der Versicherten unangemessen hoch: Insbesondere die Replikschrift beschränkte sich nicht auf die wesentlichen sich stellenden Rechtsfragen.
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Unwesentlich für die Höhe des Honorars sind entgegen den Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin und der Bedarf des Rechtsvertreters. Auch kann es nicht angehen, die Parteientschädigung nach der sozialen Position ("reiche Versicherung gegen arme Versicherte") der Prozessparteien zu bestimmen.
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Wenn die Versicherte für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1600.- entschädigt wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise nur zum Teil, und die Entschädigung mag auch sonst als niedrig erscheinen. Entscheidend ist indessen, dass das Ergebnis in Anbetracht der vom Rechtsvertreter geleisteten Bemühungen nicht derart rechtsfehlerhaft erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht werden könnte (Erw. 5.1 hievor; vgl. auch Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 8, U 87/06).
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6.
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Die Versicherte verlangt die Gewährung der vollen unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
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6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung war geboten. Zu prüfen ist daher die Bedürftigkeit der Versicherten (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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6.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
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Die Versicherte hat kein Einkommen. Ihr Ehemann erzielt ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4858.50. Ihre monatlichen Auslagen betragen total Fr. 2204.70.- (Mietzins Fr. 1110.-, Berufsauslagen des Ehemannes Fr. 500.-, Krankenkassenprämien Fr. 427.70 [Versicherte Fr. 287.-, Ehemann Fr. 140.70], ausserordentliche Arztkosten der Versicherten Fr. 167.-). Dazu kommen der Grundbetrag von Fr. 1550.- (Ehepaar) plus hievon der prozessuale Bedürftigkeitszuschlag von Fr. 387.50 (25 %). Als Anteil an die Steuern sind ihnen monatlich Fr. 400.- anzurechnen, was zu Auslagen von insgesamt Fr. 4542.20 führt.
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Die von der Versicherten geltend gemachten privaten Schulden von total Fr. 22'351.25 können nicht berücksichtigt werden, da sie diese sowie allfällige regelmässige Abzahlungen nicht nachgewiesen hat (z.B. durch Verträge, Bestätigungen, Rechungen). Eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels ist nicht anzusetzen, da die Versicherte auf dem von ihr ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darauf hingewiesen wurde, dass dem Gesuch alle zur Beurteilung der finanziellen Lage nötigen Beweisstücke (in Kopie) beizulegen sind.
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Die Bedürftigkeit ist demnach zu verneinen, da es der Versicherten auf Grund des Überschusses von Fr. 316.30 (Fr. 4858.50 minus Fr. 4542.20) möglich ist, die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu tilgen (vgl. auch RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3c [Urteil F. vom 24. Februar 2000, K 140/99]). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.
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7.
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Da die Zürich eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 133 Erw. 5b; in BGE 129 V 466 nicht publizierte Erw. 6), zumal sie auch auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 23. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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