BGer U 243/2006 | |||
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BGer U 243/2006 vom 23.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 243/06
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U 251/06
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Urteil vom 23. November 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine
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Parteien
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U 243/06
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M.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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U 251/06
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1958, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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(Entscheid vom 5. April 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1958 geborene M.________ war vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2005 in der Firma Q.________ AG als Hilfskraft angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. November 2003 zog sie sich beim Sturz auf einer Treppe eine distale Radiusfraktur links zu. Nachdem der Bruch in Fehlstellung verheilte und Beschwerden persistierten, erfolgte am 8. Juni 2004 im Spital X.________ eine Korrekturosteotomie mit dorsaler Platte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 hielt sie fest, dass ausgehend von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % noch bis zum 31. März 2005 ein Taggeld auf dieser Basis ausgerichtet werde. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. April 2005 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 27. April 2005 ab 1. Mai 2005 den Anspruch auf Taggelder und eine UVG-Rentenleistung, sprach der Versicherten hingegen eine Integritätsentschädigung von Fr. 8010.- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Die gegen die Verfügungen vom 10. Februar und vom 27. April 2005 erhobenen Einsprachen wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 5. September 2005).
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B.
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Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei in Abänderung des Einspracheentscheids eine Invalidenrente von 58 % zuzusprechen. Ferner sei eine höhere Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 13 % auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es der Versicherten ab 1. Mai 2005 eine UVG-Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verpflichtete die SUVA, M.________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Entscheid vom 5. April 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern; ferner sei ihr für das kantonale Verfahren in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.
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Das kantonale Gericht und die Versicherte beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 157 Erw. 3a) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von den beteiligten Ärzten übereinstimmend erhobenen somatischen Befunden und dem Unfall ist unbestritten und steht fest. Streitig und zu prüfen ist, inwieweit die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist. Im Zentrum steht dabei die Beurteilung der von den Ärzten diagnostizierten orthopädischen Beschwerden (insbesondere die Berichte der Frau Dr. med. R.________, Leitende Ärztin Orthopädische Chirurgie FMH, Spital X.________, vom 17. Oktober 2005, vom 3. September, vom 20. Juli, vom 17. März und vom 2. Februar 2004, den Bericht der Dres. med. B.________, Assistenzarzt, und H.________, Leitender Arzt FMH plastische und Wiederherstellungschirurgie, Rehaklinik Y.________, vom 14. Februar 2005 sowie die Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Mai 2005, vom 27. Oktober und vom 27. April 2004).
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3.1 Laut angefochtenem Entscheid erweisen sich die Unfallrestfolgen am verletzten linken Arm und Handgelenk als gering, es seien weder Schwellungen, Durchblutungsstörungen, gravierende Funktionsdefizite noch sonstige Auffälligkeiten oder Umfangdifferenzen vorhanden. Hingegen sei die Annahme der SUVA hinsichtlich einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu weitgehend, weshalb sich die Vorinstanz auf die Einschätzung der Frau Dr. med. R.________, welche aus orthopädischer Sicht die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 75 % veranschlagt, abstützt.
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3.2 Die Beschwerde führende Versicherte behauptet, dass der Bericht der Frau Dr. med. R.________ unbegründet und undifferenziert sei, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei, dass die orthopädische Beeinträchtigung nicht mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bewirke. Die Ausführungen des Dr. med. W.________ zur Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber logisch und widerspruchsfrei. So liege eine Ausweitung der Symptomatik vor, welche maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit begründe, wobei die psychischen Faktoren unberücksichtigt geblieben seien. Hinsichtlich der neurologischen und vaskulären Defizite sei eine versicherungsexterne Begutachtung angezeigt.
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3.3 Die SUVA bringt vor, dass nach dem Aufenthalt vom 5. Januar bis 2. Februar 2005 in der Rehaklinik Y.________ die Dres. med. H.________, Leitender Arzt und Spezialist für Handchirurgie, und B.________, Assistenzarzt, im Austrittsbericht vom 14. Februar 2005 der Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumuten. Ferner erachte auch der Kreisarzt Dr. med. E.________ eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags als zumutbar. Diese Einschätzungen seien nach einlässlicher Abklärung ergangen, fundiert und übereinstimmend, weshalb darauf abzustellen sei.
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3.4 Frau Dr. med. R.________ hielt in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2005 fest, dass die Hautverhältnisse an der linken Hand praktisch normal seien, keine Schwellung oder ausgeprägte Muskelathropie an Hand oder Vorderarm bestehe und die Narbe schmal und strichförmig verheilt sei. Die Muskulatur sei links zwar etwas schwächer und die Pro-/Supination und Dorsal-/Volarflexion endgradig leicht eingeschränkt. Auf Grund dieses orthopädischen Befundes ging sie von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aus. Bereits im Bericht vom 3. September 2004 hatte Frau Dr. med. R.________ einen optimalen Heilungsprozess festgestellt, welcher durch Dr. med. W.________ anlässlich einer Kontrolle am 12. Oktober 2004 in einem Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2004 bestätigt wurde: "Gute Heilung und gutes Operationsresultat, reizlose Verhältnisse an der Wunde, keine Dystrophiezeichen der Hand." Obwohl Dr. med. W.________ in seinem Schreiben vom 21. Mai 2005 an den Rechtsvertreter der Versicherten von einer maximalen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging, hielt er wiederum fest, dass die Verheilung optimal verlief und der heutige Zustand objektiv sehr gut aussehe.
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Entgegen den Vorbringen der Beschwerde führenden Versicherten sind die Ausführungen der Dres. med. R.________ und W.________ bezüglich der somatischen Befunde im Wesentlichen übereinstimmend. Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resultiert daraus, dass die beiden Ärzte in ihrer Evaluierung verschiedene Aspekte berücksichtigen. Während Frau Dr. med. R.________ objektiv orthopädisch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % annimmt ohne dies näher zu begründen, berücksichtigt Dr. med. W.________ auch subjektiv geklagte Schmerzen. Beide lassen jedoch in ihrer Beurteilung die geklagten psychosomatischen Beschwerden nicht unberücksichtigt. So zieht die Orthopädin in Betracht, das bei der Operation implantierte Plättchen zu entfernen, um so der Versicherten Erleichterung zu verschaffen, was darauf hindeutet, dass bei der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % die subjektiven Leiden nicht ausgeblendet wurden. Die vom Hausarzt festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit wird mit der Tatsache begründet, dass die Versicherte in ihrer Arbeit im Haushalt beeinträchtigt sei. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung, die auf Angaben der Versicherten beruht und in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht aussagekräftig ist, zumal die Einschätzung des behandelnden Hausarztes tendenziell eher zu Gunsten der Versicherten erfolgt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bei beiden Ärzten resultiert die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten nicht objektivierbaren Beschwerden, wodurch die Schlussfolgerungen widersprüchlich sind und den Berichten kein Beweiswert zukommt.
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Die SUVA hält hingegen fest, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 14. Februar 2005 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Unter dem Titel "Zumutbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt" führen die Ärzte aus, eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit maximal zu hebenden Lasten mit beiden Händen von 10-15 kg sei zumutbar, dabei seien Tätigkeiten mit Vibrationen oder Schlägen auf die linke Hand ungeeignet. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beruht auf den zum damaligen Zeitpunkt ausbezahlten Taggeldern und den Angaben des behandelnden Arztes sowie des Arbeitgebers. Demnach beziehen sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auf die bisher ausgeübte Beschäftigung und die umschriebene Zumutbarkeit auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Entsprechend verweist Dr. med. E.________ anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. April 2005 nicht auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern auf die der Zumutbarkeit. Die Beurteilung der Ärzte im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ nach einmonatigen Untersuchungen und Abklärungen (u.a. Basistest der funktionellen Leistungsfähigkeit und psychosomatisches Konsilium) hat erhöhten Beweiswert für die noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten und die Leistungsfähigkeit. Die Einschätzungen sind fundiert und schlüssig, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen) und mit der SUVA von einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags auszugehen ist.
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4.
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Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden (gemäss Rehaklinik Y.________, psychosomatisches Konsilium: ängstlich-depressiven Auslenkung mit larvierter Komponente in Form multipler Beschwerden bei psychosozialer Belastung), der mit der SUVA und Vorinstanz als natürliche Unfallfolge, zumindest im Sinne einer Teilkausalität nicht auszuschliessen ist, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa mit überzeugender Begründung festgehalten, dass das als mittelschwer einzustufende Ereignis vom 4. November 2003 erfahrungsgemäss nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird, ist unbehelflich. Der Unfallhergang kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden. So kann auch entgegen dem Vorbringen der Versicherten nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise, da bereits kurz nach dem Unfall eine psychisch auffällige Entwicklung im Sinne einer Diskrepanz zwischen den objektiven und subjektiven Befunden festgestellt wurde. Obwohl die Fraktur ursprünglich in Fehlstellung verheilte, können auch hieraus weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen abgeleitet werden, zumal nach der Korrekturosteotomie objektiv ein sehr zufriedenstellendes Resultat erzielt wurde (Erw. 3.4). Das Kriterium der Dauer und Schwere der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeprägt erfüllt. Für die nach dem Unfall aufgetretene psychische Fehlentwicklung ist daher mit der Vorinstanz der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
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5.
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Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten mehr zu erwarten ist, weshalb die SUVA zu Recht mit Verfügung vom 27. April 2005 die Leistung von Taggelder per 30. April 2005 eingestellt hat. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit.
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5.1 Nach Lage der Akten zu Recht nicht strittig ist das jährliche Valideneinkommen in Höhe von Fr. 40'300.- für das Jahr 2005.
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5.2 Da die Versicherte seit 4. November 2003 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (sämtliche Arbeitsversuche scheiterten) und somit ihre zuvor umschriebene Restarbeitsfähigkeit nicht in dem ihr zumutbaren Rahmen erwerblich umsetzt, hat das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen zulässigerweise statistische Löhne herangezogen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 betrug der monatliche Bruttolohn von Frauen im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln (auf den abzustellen ist, da die Versicherte während Jahren in diesem Bereich tätig war: 1998-2003 Metzgerei und seit 2003 Bäckerei; vgl. RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400 [U 66/00]; Urteil S. vom 29. Januar 2005, I 19/05) im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 3652.- (Tabelle TA3 S. 57). Daraus ergibt sich (unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden, Die Volkswirtschaft 5/2006, Tabelle B10.2 S. 87) ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 46'941.- (2005). Die Versicherte hat aus invaliditätsfremden Gründen vor Eintritt des Versicherungsfalles ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen (-14 %) erzielt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die gleichen Faktoren, die zu einem stark unterdurchschnittlichen Valideneinkommen geführt haben, im gleichen Umfang bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit lohnmindernd auswirken, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das kantonale Gericht den Tabellenlohn um 14 % reduzierte. Für einen weiteren Abzug nach Massgabe von BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb bleibt kein Raum. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen Fr. 40'300.-/Invalideneinkommen: Fr. 40'369.-).
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6.
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Der kantonale Gerichtsentscheid ist bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Gemäss SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ (Bericht vom 21. April 2005) ist die Radiusfraktur im guten Stellungsverhältnis bei reizlos liegenden Osteosynthesematerial und keinerlei Arthrosezeichen konsolidiert. Der Integritätsschaden wurde im Rahmen des Funktionsverlustes gemessen und in Verhältnis zur Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität gesetzt (50 % Referenzwert), weshalb mit der Vorinstanz von einem Integritätsschaden von 7,5 % auszugehen ist.
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7.
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Schliesslich beanstandet die Beschwerde führende Versicherte die Höhe der ihr vom kantonalen Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ist auf Grund des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu verneinen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren U 243/06 und U 251/06 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der M.________ wird abgewiesen.
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3.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. April 2006 aufgehoben.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 23. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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