BGer 2A.578/2006 | |||
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BGer 2A.578/2006 vom 24.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.578/2006 /leb
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Urteil vom 24. November 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, geb. 1985, reiste am 6. März 2001 in die Schweiz ein, wo er in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter einbezogen wurde. Während seiner Anwesenheit wurde X.________ mehrmals straffällig, wobei es zu den folgenden Verurteilungen kam:
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- am 10. Oktober 2003 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 14 Tagen Einschliessung bedingt;
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- am 24. August 2004 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Freiheitsberaubung zu 60 Tagen Gefängnis bedingt;
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- am 24. Mai 2005 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft hiezu zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten bedingt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. August 2004);
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- am 18. April 2006 durch das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Körperverletzung, Betrugs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zehn Monaten Gefängnis (unbedingt), wobei zugleich der Vollzug der am 24. August 2004 sowie am 24. Mai 2005 ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet wurde.
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Am 7. Februar 2006 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Zeit, welche auf Einsprache hin am 4. April 2006 bestätigt wurde. Mit Urteil vom 25. August 2006 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Mit am 28. September 2006 eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, den Entscheid des Rekursgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen, eventualiter diese zu befristen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde; das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Migrationsamt) des Kantons Aargau verweist auf das angefochtene Urteil.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:
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2.1 Der Beschwerdeführer ist wegen verschiedener Delikte in den drei strafrechtlichen Erkenntnissen vom 24. August 2004, vom 24. Mai 2005 und vom 18. April 2006 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.
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2.2 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.201) als "angemessen", d.h. gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).
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Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist kein Ausländer der zweiten Generation, sondern erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er sich weder persönlich noch beruflich zu integrieren vermochte. Er geriet schon kurz nach seiner Einreise immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt und wurde u.a. auch wegen Drogenhandels (Kokain) zu Freiheitsstrafen von 16 bzw. 10 Monaten verurteilt. Daneben beging er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung) und gegen die Freiheit (Freiheitsberaubung). Sein Verschulden wiegt schwer. Auch vermochten ihn erste strafrechtliche Verurteilungen (insbesondere auch bedingte Freiheitsstrafen) nicht von weiterem deliktischem Tun abhalten, was von Unbelehrbarkeit und einer nicht hinnehmbaren Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugt. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers vermag dieses klarerweise nicht aufzuwiegen. Er lebt erst seit rund 6 Jahren in der Schweiz (wovon teilweise im Strafvollzug) und hat seine Beziehungen zum Heimatland, wo er gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid drei Kinder hat, offensichtlich nicht abgebrochen. Seine in der Schweiz lebende, aufenthaltsberechtigte Verlobte, die ihm vor kurzem ein Kind geboren hat, stammt ebenfalls aus der Dominikanischen Republik. Eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland wäre ihr insoweit ebenfalls zumutbar. Bei der gegebenen Sachlage lässt sich schliesslich auch nicht beanstanden, dass die Ausweisung auf unbestimmte Dauer ausgesprochen wurde bzw. eine vorgängige Androhung dieser Massnahme unterblieb.
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2.3 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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