BGer I 78/2006 | |||
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BGer I 78/2006 vom 27.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 78/06
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Urteil vom 27. November 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Andrea Lanz Müller, Fürsprecherin, Casinoplatz 8, 3011 Bern
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 7. Dezember 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1944, ist seit dem Jahre 1985 bei der Firma X.________ als Telefonistin tätig. Am 7. Oktober 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf starke Schmerzen nach einer im Juni 1992 durchgeführten Diskushernienoperation zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern führte erwerbliche Abklärungen durch, holte Berichte ein des Dr. med. B.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 21. Oktober 2003, des Dr. med. S.________, FMH für Neurochirurgie, vom 17. November 2003 und Dezember 2003 (eingegangen bei der IV-Stelle am 23. Dezember 2003; diesem lag eine Einschätzung des Dr. med. A.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 10. Dezember 2003 bei) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung bei Frau Dr. med. L.________, FMH für Neurochirurgie, ([Teil-] Gutachten vom 5. Oktober 2004), und Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Untersuchung vom 9. September 2004).
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Mit Verfügung vom 9. November 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess M.________ eine Einschätzung ihres Hausarztes Dr. med. O.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Februar 2005 einreichen, worauf die IV-Stelle Frau Dr. med. L.________ um eine Stellungnahme vom 8. März 2005 bat. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.
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B.
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M.________ liess hiegegen Beschwerde führen. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bei Frau Dr. med. L.________ zusätzliche Erläuterungen vom 29. Oktober 2005 eingeholt hatte, liess M.________ eine weitere Einschätzung des Dr. med. O.________ vom 30. November 2005 zu den Akten reichen. Am 7. Dezember 2005 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur nochmaligen Abklärung beantragen und um Übernahme der Kosten für die Untersuchung im Zentrum Y.________ vom 19. Januar 2006, sowie für die Beurteilung durch Dr. med. O.________ vom 22. Januar 2006 durch die IV-Stelle ersuchen.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden.
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Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Die Vorinstanz legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen sind einzig die Auswirkungen der somatischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit.
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3.1 Das kantonale Gericht erwog, die Beurteilungen der Dres. med. L.________, S.________ und O.________ wichen zwar bezüglich Arbeitsfähigkeit voneinander ab, beruhten aber im Wesentlichen auf denselben Diagnosen. Auszugehen sei von einem Status nach operierter Diskushernie L4/5 links und einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bzw. einem glutäal-iliosakral akzentuierten Schmerzsyndrom links bei leichten degenerativen und nicht entzündlichen (altersentsprechenden) Veränderungen im Bereich der linken Hüfte. Angesichts der übereinstimmenden Befunde sei von weiteren Abklärungen abzusehen.
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3.2 Die Versicherte bringt vor, auf die Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ könne nicht abgestellt werden. Weder seien deren Beurteilungen in Kenntnis der Vorakten ergangen noch beruhten sie auf eingehenden Untersuchungen. Insbesondere habe Frau Dr. med. L.________ zu Unrecht kein MRI der LWS veranlasst, ohne welches eine Stellungnahme zum lumbovertebralen Schmerzsyndrom gar nicht möglich sei. Wie sich aus den neusten Abklärungen (Funktions-MRI der LWS vom 19. Januar 2006) ergebe, leide sie insbesondere unter einem Wirbelgleiten und einer Rezessusstenose bei Drehbewegung und Extension, welche das ausgeprägte lumbovertebrale Schmerzsyndrom erklärten. Diese Beschwerden seien beim Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen. Da die Telefonistinnentätigkeit mit häufigen Drehbewegungen einherginge, betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 50 %. Die Gutachter hätten auch die notwendige Schmerzmedikation mit Opiaten und die damit verbundenen Nebenwirkungen (Konzentrationsstörungen) nicht berücksichtigt. Schliesslich dürften die Berichte des Dr. med. O.________ nicht ausser Acht gelassen werden, zumal dieser aufgrund seiner Zusatzausbildung in manueller Medizin in hohem Mass befähigt sei, den Gesundheitsschaden zu beurteilen.
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4.
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4.1 Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) namentlich in umstrittenen Fällen regelmässig nicht unbesehen auf ihre Angaben abgestellt werden kann, gilt nicht nur für (allgemeinpraktizierende) Hausärzte, sondern auch für behandelnde Spezialisten (Urteil Z. vom 5. April 2004, I 814/03, mit Hinweis auf Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/ Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 51). Wenn der als Allgemeinpraktiker tätige Hausarzt Dr. med. O.________ auf dem Gebiet der manuellen Medizin zusätzliche fachliche Qualifikationen erworben hat, ändert dies nichts daran, dass bei der Würdigung seiner Beurteilung das zwischen ihm und der Versicherten bestehende Vertrauensverhältnis berücksichtigt werden darf.
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4.2 Der Einwand, die Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ seien in Unkenntnis der Vorakten abgegeben worden, ist unzutreffend, wie sich aus den Anamnesen der beiden (Teil-) Gutachten zweifelsfrei ergibt. Ein Bericht des Dr. med. O.________ befand sich zum Zeitpunkt der Begutachtungen nicht in den Akten. Fehl geht das Vorbringen, Frau Dr. med. L.________ habe "vollständig ausser Acht" gelassen, dass die Versicherte opiathaltige Schmerzmittel einnehme. Die Gutachterin hält vielmehr fest, die Versicherte benötige an Medikamenten "Zaldiar"-Tabletten (d.h. ein opioid-haltiges Analgetikum; vgl. Arzneimittelkompendium der Schweiz 2005, S. 3256 ff.), "Tilur" sowie für den Magen "Omed".
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Es trifft zu, dass Opioid-Analgetika als Nebenwirkung möglicherweise Schläfrigkeit bewirken und die Einnahme solcher Medikamente damit in der Tat die Konzentrationsfähigkeit vermindern kann. Indessen wurde diese Nebenwirkung zum einen nur bei etwa 10 % der Patienten beobachtet (hiezu Arzneimittelkompendium, a.a.O.), zum anderen - und vor allem - finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter medikamentenbedingter Schläfrigkeit gelitten hätte. Auch Dr. med. O.________ macht solches nicht geltend, sondern beschränkt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf diese unerwünschte Nebenwirkung. Dass die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 29. März 2005 medikamentenbedingt eingeschränkt war, ist schliesslich umso weniger wahrscheinlich, als die Versicherte selbst gegenüber Dr. med. H.________ angab, sie sei dazu übergegangen, möglichst wenig Medikamente einzusetzen. Bereits aus diesem Grund hatten die Gutachter im Übrigen keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Untersuchungen.
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4.3 Zu prüfen bleibt der Einwand, Frau Dr. med. L.________ habe zu Unrecht die Bandscheibenveränderungen und Nervenläsionen nicht weiter untersucht und auf eine Diskussion des lumbovertebralen Schmerzsyndroms verzichtet.
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4.3.1 Die Einschätzung der Frau Dr. med. L.________ bezüglich der LWS beruht in der Tat auf konventionellen Röntgenbildern. Wie die Versicherte richtig ausführt, sind auf solchen weder Bandscheibenveränderungen noch allfällige Nervenläsionen erkennbar. Frau Dr. med. L.________ hielt denn auch fest, für die geklagten Beschwerden habe sie radiologisch kein entsprechendes Korrelat gefunden. Indessen stellte sie die Schmerzen trotz weitgehend fehlendem Substrat in den bildgebenden Untersuchungen nicht in Frage, sondern erachtete die Schilderungen der Versicherten als glaubwürdig. Frau Dr. med. L.________ bezog denn auch sämtliche geklagten Beschwerden (Schmerzen tieflumbal paramedian links mit Schmerzzunahme insbesondere bei Drehbewegungen, Brennen im linken Bein bei langem Stehen oder Sitzen) in ihre Beurteilung ein. Dass anlässlich der nachträglich durchgeführten zusätzlichen Abklärungen (MRI der LWS vom 19. Januar 2006) organische Befunde erhoben werden konnten, ändert entgegen der Auffassung der Versicherten nichts, sondern bestätigt die Auffassung der Gutachterin vom 5. Oktober 2004, wonach die geklagten Beschwerden glaubwürdig sind. Dies gilt umso mehr, als die am 19. Januar 2006 erhobenen Diagnosen (insbesondere Wirbelgleiten [Anterolisthesis] und Rezessusstenose) weder zusätzliche Beschwerden dokumentieren noch einen bis dahin unbekannten Gesundheitsschaden ergaben. So ist die Anterolisthesis nur sehr wenig ausgeprägt (vgl. Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Januar 2006: "less than grade-one degenerative mobile anterolisthesis", wobei die Einteilung in Schweregrade von Grad I [klein] bis Grad V [gross] erfolgt; Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern etc. 2002, S. 843). Der durch die diagnostizierte Rezessusstenose (welche im Übrigen in den meisten Fällen belastungsunabhängig bleibt; Wörner/Lange/Fink/Oeckler, Die lumbale Rezessusstenose, in: Fortschritte der Medizin, 119. Jahrgang [2001], S. 51) allenfalls hervorgerufenen Schmerzzunahme inbesondere bei Drehbewegungen hat Frau Dr. med. L.________ ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen gab die Versicherte gegenüber der Gutachterin L.________ an, sie arbeite im Umfang von 60 %, ohne zusätzliche Medikamente zu benötigen, weshalb die vom Hausarzt attestierte höchstens hälftige Arbeitsfähigkeit bereits aus diesem Grund nicht einleuchtet.
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4.3.2 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass Frau Dr. med. L.________ die beschriebenen Leiden und die erhobenen Diagnosen (lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Iliosakralsyndrom links) in der Diskussion nicht trennt, sondern in einer Gesamtbetrachtung würdigt. Unter einem lumbovertebralen Syndrom versteht man ein Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule ("Kreuzschmerzen"; vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, 3. A., Bern etc. 1994, S. 644). Das Iliosakralsyndrom (d.h. ausstrahlende Schmerzen und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Iliosakralfugen; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage, Berlin/New York 2004, S. 842) betrifft das Iliosakralgelenk, welches sich zwischen dem Kreuzbein und dem Darmbein befindet. Auch die damit zusammenhängenden Beschwerden werden umgangssprachlich als "Kreuzschmerz" bezeichnet. Beide Diagnosen beschreiben somit ein ganz ähnliches Schmerzgeschehen, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Gesamtbetrachtung unzulässig sein soll. Davon abgesehen sagt - worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist - eine medizinische Diagnose als solche noch nichts über die für den Leistungsanspruch entscheidende Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. etwa Urteil vom K. vom 9. Juni 2004, I 633/03, Erw. 4.3 in fine), weshalb für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung die Diagnose im Einzelnen nicht entscheidend ist.
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4.4 Die zusätzlichen Abklärungen vom 19. Januar 2006 bestätigen und verdeutlichen die von Frau Dr. med. L.________ beschriebenen Diagnosen und Einschränkungen, führen jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung. Selbst Dr. med. O.________ erklärte mit Schreiben an die Rechtsvertreterin der Versicherten vom 10. Februar 2005, die Relevanz der degenerativen Veränderungen in bildgebenden Untersuchungen sei bezüglich Schmerzen schwierig zu beurteilen. Da weder die zusätzlichen MRI-Untersuchungen noch die anschliessende Beurteilung durch Dr. med. O.________ für die Anspruchsbeurteilung unerlässlich waren, fällt eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ausser Betracht (Art. 45 Abs. 1 ATSG e contrario).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 27. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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