BGer 1P.485/2006 | |||
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BGer 1P.485/2006 vom 30.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.485/2006 /fun
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Urteil vom 30. November 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Christian von Wartburg,
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gegen
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A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
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B.________, vertreten durch Advokat Hans Suter.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen; rechtliches Gehör,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2004 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren. Ihm wurde namentlich vorgeworfen, im April 2002 zusammen mit den minderjährigen C.Y.________ und D.Y.________ beabsichtigt zu haben, deren Mutter B.________ sowie deren Lebensgefährten A.________ zu töten.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, A.________, B.________ sowie X.________ erhoben gegen dieses Urteil des Strafgerichts je selbständig Appellation, wobei B.________ das Rechtsmittel in der Folge zurückzog. X.________ beantragte unter anderem den Beizug eines vom Gericht zu bezeichnenden Experten zur Frage der Auswirkungen einer bei D.Y.________ möglicherweise bestehenden Borderline-Erkrankung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, folgte dem Antrag und setzte mit Verfügung vom 16. Februar 2006 Frau Dr. E.________ als Sachverständige ein. An der Hauptverhandlung vom 21. März 2006 liess X.________ ein Ausstandsbegehren gegen die Expertin stellen mit der Begründung, dass diese seinerzeit im Jugendstrafverfahren gegen D.Y.________ und C.Y.________ als Gutachterin gewirkt und D.Y.________ zudem auch als Patientin behandelt habe, so dass sie nicht mehr hinreichend unabgängig sei. Das Kantonsgericht verwarf diesen Antrag sowie weitere Beweisanträge von X.________ und wies mit Urteil vom 21. März 2006 die Appellation von X.________ ab.
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C.
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X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruches auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Art. 30 Abs. 1 BV; recte: Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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D.
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Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft und A.________ als privater Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. B.________ liess sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich bezüglich der hier strittigen verfahrensrechtlichen Fragen auf kantonales Recht und ist kantonal letztinstanzlich (vgl. § 177 ff. des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung). Ein anderer bundesrechtlicher Behelf als die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG e contrario). Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
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1.2 Vorbehältlich von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, ist die staatsrechtliche Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 131 I 291 E. 1.4 S. 297, mit Hinweis). Erweist sich eine staatsrechtliche Beschwerde als begründet, wird das kantonale Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wieder in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich vor dessen Ergehen befand. Die kantonale Behörde hat erneut über den bei ihr anhängigen Behelf zu entscheiden und dabei den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 104 la 377 E. 1 S. 378, mit Hinweisen). Daher bedarf es keines expliziten Rückweisungsantrages.
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2.
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2.1
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2.1.1 Das Kantonsgericht hat den Antrag, eine andere Fachperson zur Beantwortung sich stellender Fragen zu allfälligen Auswirkungen einer Borderline-Krankheit beizuziehen, abgelehnt. Es äussert zuerst Zweifel an der Rechtzeitigkeit des erst rund vier Wochen nach Einsetzung von Frau Dr. E.________ als Expertin an der Hauptversammlung gestellten Ablehnungsantrages, lässt diese Frage aber offen, da es den Antrag als materiell unbegründet erachtet. Gegenstand der Expertenfragen gemäss Antrag der Verteidigung seien die generelle Symptomatik der Borderline-Erkrankung und die Frage, inwieweit diese für eine schwere Gewalttat ursächlich sein könne. Deshalb sei es nicht auf das fallspezifische Wissen der Expertin im Verfahren gegen D.Y.________, sondern auf ihr allgemeines Fachwissen angekommen. Aber auch eine Ausweitung der Expertenfragen auf die individuell-konkrete Ebene sei im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Expertin unbedenklich, da es nicht um die Begutachtung des Beschwerdeführers, sondern um ergänzende Fragen zum seinerzeitigen Gutachten über D.Y.________ gegangen sei. Somit liege keine unzulässige Vorbefassung vor. Es treffe auch nicht zu, dass zwischen der Expertin und D.Y.________ ein eigentliches Arzt-Patientenverhältnis bestanden habe. Frau Dr. E.________ habe einzig einmal einen von einem anderen Arzt (Dr. F.________) erstatteten fachärztlichen, D.Y.________ als "Patientin" bezeichnenden Bericht mitunterzeichnet. Daraus lasse sich aber nicht auf das Bestehen eines klassischen ärztlichen Vertrauensverhältnisses zu D.Y.________ schliessen; im Gegenteil sei D.Y.________, um eine Doppelrolle zwischen Therapie- und Gutachterauftrag zu vermeiden, einer Therapie ausserhalb des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Basel-Landschaft zugeführt worden.
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2.1.2 Der Beschwerdeführer erblickt aus zwei Gründen im Abstellen des Kantonsgerichts auf die Gutachterin Frau Dr. E.________ eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen (Art. 29 Abs. 1 BV). Aus seinem Beweisantrag ergebe sich einerseits, dass es neben abstrakten Fragen auch darum gegangen wäre, einem unabhängigen Experten Fragen individuell-konkreter Natur zu den Auswirkungen der Diagnose bei D.Y.________ sowie zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Doppelrolle von Frau Dr. E.________ als Gutachterin und behandelnde Ärztin zu stellen. Anderseits habe das Gericht gestützt auf die Einschätzung der Expertin erwogen, das Verhalten von D.Y.________ lasse sich möglicherweise als Entspannungsaggression bewerten, so dass es dem Beschwerdeführer allenfalls möglich gewesen wäre, D.Y.________ beispielsweise durch heftiges Schütteln an der Tat zu hindern. Wie es sich damit verhalte, habe die Expertin jedoch zufolge ihrer Rolle als Gutachterin im seinerzeitigen Jugendstrafverfahren nicht mehr unvoreingenommen beurteilen können.
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2.2
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2.2.1 Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des Gerichtes (BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 la 144 E. 1c S. 145 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 64 Rz. 1-15b).
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2.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität eines forensischen Gutachters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies kann namentlich bei der Prüfung von Sachverhalten der Fall sein, die einer vertieften wissenschaftlichen Abklärung bedürfen. Die spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV darf allerdings nicht unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw. auf die Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; vgl. auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c S. 253; 125 II 541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, Bern 1980, S. 657 ff., 667 ff.). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des Gerichtes nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung solcher Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten ist dabei auch die unterschiedliche gesetzliche Funktion des Strafrichters einerseits und des forensischen Experten anderseits (vgl. BGE 118 la 144 E. 1c S. 145).
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2.2.3 Von Gerichtsexperten ist zunächst besondere Sachkunde auf ihrem Wissenschaftsgebiet zu verlangen (vgl. § 59 StPO/BL). Auch haben sie ihre Methodik und ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen - zumindest in den wesentlichen Grundzügen - auf eine (auch für den Laien) verständliche und plausible Art darzulegen (vgl. BGE 129 I 49 E. 5-7 S. 58 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 17b). Schliesslich müssen auch forensische Gutachter über eine objektive Unparteilichkeit und Distanz gegenüber den Parteien und dem konkreten Prozessgegenstand verfügen (vgl. Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss., Zürich 1978, S. 106 ff.). Gerichtsexperten und andere nicht richterliche Justizpersonen können von einer Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365; 112 la 142 E. 2d S. 147 f.). Solche Gründe können gegebenenfalls auch in einer Vorbefassung des Experten liegen, wenn diese geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 666; vgl. auch BGE 124 I 170 E. 4 S. 175). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes massgeblich; darüber hinaus greifen aber unmittelbar die einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien Platz.
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2.3 Das Kantonsgericht hat die Frage der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsbegehrens offen gelassen. Wie es sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren offen bleiben.
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2.4 Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Vom Beschwerdeführer wird verlangt, dass er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, inwieweit diese gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen).
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2.5
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2.5.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Kantonsgericht das Beweisthema, d.h. den Gegenstand der zu stellenden Expertenfragen, in einer gegen die angerufenen Grundrechte verstossenden Weise unrichtig dargestellt habe. Wohl ergibt sich aus den Akten, dass er neben abstrakten Fragen auch auf individuell-konkreter Ebene nach den Auswirkungen der Diagnose bei D.Y.________ fragte. Damit bestätigt er aber letztlich die Erwägung des Kantonsgerichts, dass es um ergänzende Fragen zum seinerzeitigen Gutachten der Expertin über D.Y.________ ging. Mit Bezug auf diese Fragestellung verstösst die Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen die mit dem Dossier vertraute Expertin nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV; vorbehalten sind allenfalls besondere, sich aus dem Einzelfall ergebende Gründe. Der Beschwerdeführer macht in diesem Sinne - in allerdings appellatorischer Weise - geltend, die Expertin sei bei D.Y.________ zugleich therapeutisch tätig gewesen. Das Kantonsgericht hat in Würdigung der diesbezüglichen Akten jedoch explizit festgestellt, dass dies nicht zutrifft, und der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass und weshalb das Kantonsgericht mit seiner Feststellung in Willkür verfallen ist.
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2.5.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, Frau Dr. E.________ habe sich als Gutachterin von D.Y.________ nicht unbefangen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers äussern können, D.Y.________ von der Ausführung der Tat abzuhalten. Auch in diesem Zusammenhang geht es um die Frage des damaligen Zustandes von D.Y.________, nicht um eine den Beschwerdeführer betreffende gutachterliche Aussage.
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Das Kantonsgericht nimmt zunächst an, dass der Beschwerdeführer an der Planung und Vorbereitung der Tat aktiv mitgewirkt habe. Gegenüber dieser Feststellung erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge. Das Kantonsgericht erwägt aufgrund der Ausführungen der Expertin sodann, es sei nicht auszuschliessen, dass D.Y.________ in der Tatnacht von einer Gefühlsüberschwemmung erfasst wurde und die Tatausübung als Entspannungsaggression zu bewerten sei. An diese Sachverhaltshypothese schliesst das Kantonsgericht zunächst die - nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bildende - materiellrechtliche Erwägung an, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines mittäterschaftlichen Beitrages zur Tatvorbereitung zumindest hätte versuchen müssen, D.Y.________ an der Tatausübung zu hindern, und fügt dann bei, dass dies offenbar - etwa durch kräftiges Schütteln - auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Frage nach den Erfolgsaussichten eines Versuches, D.Y.________ von ihrer Tat abzuhalten, hat das Kantonsgericht lediglich vor dem Hintergrund einer den Zustand von D.Y.________ betreffenden Sachverhaltshypothese in richterlicher Beweiswürdigung seinerseits hypothetisch ("offenbar") in Erwägung gezogen und kann deshalb weder als Befundtatsache bezüglich der Handlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers noch als Tatsachenfeststellung des Kantonsgerichts angesehen werden. Mit Blick auf die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfende materiellrechtliche Frage betreffend die Qualifikation des Tatbeitrags als Mittäterschaft ist auch weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit dies für den Sachausgang überhaupt relevant ist.
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2.5.3 Die Rügen des Beschwerdeführers zur Frage der Unvoreingenommenheit von Frau Dr. E.________ als Gutachterin sind daher unbehelflich, soweit darauf einzutreten ist. Zu den Schlussfolgerungen der Gutachterin in der Sache und der darauf gestützten Beweiswürdigung des Kantonsgerichts äussert sich der Beschwerdeführer nicht, so dass darauf nicht einzugehen ist.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass sein Antrag, D.Y.________ und C.Y.________ als Auskunftspersonen zu laden, vom Kantonsgericht abgelehnt worden war.
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3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer keine ausdrücklichen Rügen. Demzufolge greifen unmittelbar die aus der Bundesverfassung folgenden Rechte Platz (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16, 19 E. 2a S. 21 f.).
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Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Er dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er verleiht ihm das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die strittige Tatsache Beweis zu erbringen. Der Richter kann ohne Verletzung des Gehörsanspruchs auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn er in willkürfreier vorweggenommener Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass dadurch das Beweisergebnis nicht geändert werde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 I 241 E. 2 S. 242; 122 II 464 E.4a S. 469, je mit Hinweisen).
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3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich die Situation der Verteidigung durch die erstmals Ende 2005 erhaltene volle Akteneinsicht verändert und sich eine Vielzahl neuer Fragen ergeben habe. Er bringt hiezu beispielshalber vor, es wäre für die Verteidigung wichtig gewesen, D.Y.________ zu deren erst jetzt bekannt gewordenen Aussage befragen zu können, es habe sie damals alles wie ein Blitz getroffen, und auch der Verdacht einer Borderline-Erkrankung sowie das Ausmass des Druckes, der auf den beiden Mädchen vor der Tat lastete, seien neue Erkenntnisse gewesen, die deren Befragung erforderlich gemacht hätten.
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3.2.1 Diese Vorbringen sind appellatorisch. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit den einlässlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil seinen Verzicht auf die Einvernahme der beantragten Auskunftspersonen begründet hat. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
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3.2.2 Die Rüge wäre im Übrigen unbegründet. Seit der Tat sind zum einen mehr als vier Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer lässt sodann unerwähnt, dass D.Y.________ und C.Y.________ an der sie betreffenden jugendgerichtlichen Verhandlung zur Sache einvernommen wurden und dass D.Y.________ im Rahmen einer vierstündigen Konfrontation dem Beschwerdeführer gegenübergestellt worden war. Wohl steht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK jedem Angeklagten das Recht zu, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Dasselbe Recht ergibt sich auch aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, mit Hinweisen). Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich indes nicht ableiten, dem Angeschuldigten müsse mehrmals Gelegenheit geboten werden, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Insbesondere besteht auch kein Anspruch, dass alle Zeugenaussagen vor dem Richter in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu erfolgen hätten; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK will lediglich ausschliessen, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal Gelegenheit gegeben worden wäre, Ergänzungsfragen zu stellen. Dabei genügt es, wenn diese Gelegenheit irgend einmal im Lauf des Verfahrens gewährt wird (BGE 125 I 127 E. 6b und c S. 133; 116 la 289 E. 3 S. 291 f.; 113 la 412 E. 3c S. 422, je mit Hinweisen; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention - Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, N. 93 zu Art. 6). Die Zulässigkeit dieser Beschränkung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Angeschuldigte mit dieser Gelegenheit seine Verteidigungsrechte auch tatsächlich wirksam ausüben konnte.
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Die im kantonsgerichtlichen Verfahren noch geäusserten Zweifel, ob der Beschwerdeführer damals hinreichend verteidigt war, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die auf die Auswirkungen der (möglichen) Borderline-Krankheit Bezug nehmenden Fragen konnten zudem der Gutachterin gestellt werden. Damit erscheint die Rüge, sofern auf sie eingetreten werden könnte, auch in der Sache als unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (vgl. Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Christian von Wartburg wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, sowie dem Rechtsvertreter von B.________, Advokat Hans Suter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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