BGer 1P.571/2006 | |||
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BGer 1P.571/2006 vom 30.11.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.571/2006 /scd
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Urteil vom 30. November 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett,
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gegen
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- A.________,
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- B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Clavadetscher,
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- C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital,
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Beschwerdegegner,
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Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
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4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Baugesuch,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 16. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Entscheid vom 10. November 2005 wies der Gemeindevorstand Samnaun unter anderem ein Baugesuch der Erben von D.________, nämlich X.________, Y.________, E.________ und Z.________, für ein Tankstellenprojekt im Gebiet Sot-Ravaisch ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat mit Urteil vom 16. Juni 2006 auf einen Rekurs, den X.________, Y.________ und Z.________ gegen den Entscheid des Gemeindevorstands erhoben hatten, nicht ein. Es begründete dieses Urteil zunächst damit, dass die drei Rekurrenten einer aus vier Miterben bestehenden Erbengemeinschaft angehörten, welche nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen könnten. Da nur drei der vier Miterben Rekurs an das Verwaltungsgericht führten, könne darauf nicht eingetreten werden. Daran ändere nichts, dass die Rekurrenten behaupteten, die Erbengemeinschaft sei aufgelöst, da die Erbengemeinschaft Baugesuchstellerin und Adressatin des Bauentscheids des Gemeindevorstands gewesen sei. Weiter prüfte das Verwaltungsgericht die Rügen der Rekurrenten und kam zum Schluss, dass dem Rekurs auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn es darauf hätte eintreten können.
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2.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. September 2006 beantragen die vor Verwaltungsgericht unterlegenen Rekurrenten, das Urteil vom 16. Juni 2006 sei wegen Willkür (Art. 9 BV) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben.
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Die Gemeinde Samnaun und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die B.________ AG und C.________ stellen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. A.________ hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Die Beschwerdeführer haben sich mit Eingabe vom 24. November 2006 zu den verschiedenen Stellungnahmen geäussert.
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3.
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Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84 ff. OG und 34 RPG).
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Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend erhobene Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Beruht der angefochtene Entscheid wie hier auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 115 II 288 E. 4 S. 293, je mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 368).
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Die Beschwerdeführer befassen sich mit hinreichender Begründung nur mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht das Eintreten auf das Rechtsmittel der Rekurrenten verweigern durfte. Mit der Behandlung der materiellen Rügen des Rekurses durch das Verwaltungsgericht setzen sie sich in der Beschwerdeschrift nicht in hinreichender Weise auseinander. Sie äussern sich dazu zwar ebenfalls kritisch, führen dann aber aus, es erübrige sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in E. 3 ff. seines Urteils. Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrer Replik erheben sie zusätzliche Rügen, die jedoch verspätet vorgebracht werden. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben die anwaltlich vertretene Gemeinde Samnaun und die ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner B.________ AG und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). A.________ hat sich zur Beschwerde nicht geäussert, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zusteht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Samnaun sowie die Beschwerdegegner B.________ AG und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.--, insgesamt Fr. 4'500.--, zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samnaun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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