BGer H 1/2006 | |||
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BGer H 1/2006 vom 30.11.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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H 1/06
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Urteil vom 30. November 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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F.________, 1922, Beschwerdeführer, vertreten durch Füsprecher Dr. Toni Amonn, Casinoplatz 8, 3011 Bern,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 21. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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F.________, geboren 1922, wohnt in X.________/BE und war im Wohnkanton bisher nicht als Selbstständigerwerbender erfasst. Im Oktober 2001 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) als selbstständigerwerbender Teilhaber der einfachen Gesellschaft Y.________ in Z.________/GR (nachfolgend: Gesellschaft) an, nachdem er von der Kasse mit Schreiben vom 25. September 2001 zu den in den Jahren 1997 und 1998 von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gemeldeten Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 168'693.- und Fr. 102'162.- um zusätzliche Angaben ersucht worden war. Am 8. November 2001 teilte die Kasse F.________ mit, dass sie ihn auf Grund seiner Beteiligung an der Baugesellschaft ab 1. Januar 1996 als Selbstständigerwerbenden im Nebenerwerb erfasse. Gleichentags erliess die Kasse die Beitragsverfügungen für die Jahre 1996 bis 2001 und am 14. November 2001 zwei Verfügungen zu den entsprechenden Verzugszinsforderungen. Hiegegen erhob F.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Während laufendem Beschwerdeverfahren klärten die Ausgleichskassen der Kantone Graubünden und Bern (letztere nachfolgend: AK/BE) die Zuständigkeit für die Beitragserhebung ab. Nachdem die AK/BE am 7. Dezember 2001 für die 1996 zu entrichtenden Beiträge als Selbstständigerwerbender eine vorsorgliche Beitragsverfügung erlassen hatte, annullierte die Kasse alle angefochtenen Verfügungen, weil sie davon ausging, der Beitragspflichtige sei bereits bei der AK/BE als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf eine Erklärung der Kasse vom 20. Februar 2002 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des F.________ am 22. Februar 2002 als gegenstandslos ab.
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Nach Erkennen ihres Versehens und weil F.________ einzig aus seiner Beteiligung an der Baugesellschaft im Kanton Graubünden ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte, erliess die Kasse am 17. März 2005 die definitiven Beitragsverfügungen für Selbstständigerwerbende betreffend die Jahre 1996 bis 2003. Für die Beitragsperioden 2001 bis 2003 resultierte nach Abzug des Zinses auf dem investierten Eigenkapital und des Freibetrages für AHV-Rentner kein beitragspflichtiges Einkommen mehr. Auf Einsprache hin hielt die Kasse an den am 17. März 2005 erlassenen Beitragsverfügungen fest (Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005).
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B.
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Hiegegen beantragte F.________ beschwerdeweise, der angefochtene Einspracheentscheid sei in Bezug auf die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/99 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 21. Oktober 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ sinngemäss unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- sowie des Einspracheentscheides beantragen, "es sei festzustellen, dass die Beitragsforderungen für die AHV Beitragsperioden 1996/97 sowie 1998/99 verwirkt sind".
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Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, geht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) davon aus, dass von den strittigen Beitragsforderungen diejenige für das Jahr 1997 verwirkt sei.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 ist - soweit damit die Verfügungen vom 17. März 2000 betreffend die Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Periode 2000 über Fr. 11'208.- (inklusive Verwaltungskostenanteil) sowie für die Perioden 2001 bis 2003 (mit Feststellung eines fehlenden beitragspflichtigen Einkommens) geschützt wurden - unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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1.2 Strittig und als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) frei zu prüfen ist einzig, ob die am 17. März 2005 für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/99 verfügten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, welche mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 und kantonalem Gerichtsentscheid vom 21. Oktober 2005 bestätigt wurden, gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind. Dass der Beschwerdeführer die verfügten Beiträge auf Grund seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft Y.________ materiellrechtlich schuldet, bestreitet er weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht.
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2.
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2.1 Nach Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Entgegen dem Wortlaut des Randtitels der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208; ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteile W. vom 29. Dezember 2004, H 115/04, Erw. 7.1 und H. vom 30. Oktober 2002, H 158/02, Erw. 2.1). Im Urteil W. vom 29. Dezember 2004, H 115/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in analoger Anwendung der Praxis gemäss Urteil B. vom 17. Dezember 2003, C 19/03, zudem erkannt, dass die fristwahrende Wirkung einer - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassenen - Beitragsverfügung endgültig dahinfällt, wenn eine Kasse ihre in Bezug auf eine bestimmte Beitragsperiode fristwahrende Verwaltungsverfügung wiedererwägungsweise ohne gleichzeitig erfolgte Berichtigung (vgl. EVGE 1958 S. 103 Erw. 2 mit Hinweis) zunächst ersatzlos aufhebt und erst später - nach Ablauf der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG - durch Erlass einer neuen Verfügung die Beiträge für dieselbe Beitragsperiode berichtigend festsetzen will.
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2.2 Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und wegen des drohenden Eintritts der Festsetzungsverwirkung hat die AK/BE am 7. Dezember 2001 für das Jahr 1996, am 6. November 2003 für das Jahr 1998 und am 26. November 2004 für das Jahr 1999 jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG vorsorgliche Beitragsverfügungen basierend auf einem ermessensweise geschätzten beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'000'000.- erlassen, wodurch der Eintritt der Verwirkung bis zur Höhe des geforderten Betrages ausgeschlossen ist (in SZS 2002 S. 180 ff. teilweise publiziertes Urteil B. vom 19. November 2001, H 60/01, Erw. 4 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 315 Erw. 4a, 1983 S. 387 Erw. 4c). Zu Recht weist das BSV in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2006 darauf hin, dass auch der von einer örtlich unzuständigen Ausgleichskasse (hier: von der AK/BE) erlassenen und deshalb grundsätzlich anfechtbaren Beitragsverfügung fristwahrende Wirkung zukommt, welche der Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG entgegen steht (Urteil S. vom 4. August 2000, H 403/99, Erw. 2c). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 informierte die AK/BE die Beschwerdegegnerin, sie werde diese vorsorglich erlassenen Verfügungen aufheben, sobald die Kasse die Beiträge des F.________ aus dessen selbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden für die entsprechenden Jahre rechtskräftig verfügt habe. In Bezug auf die Beitragsperioden 1996, 1998 und 1999 hat demnach die AK/BE durch den vorsorglichen Erlass der entsprechenden Beitragsverfügungen jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist rechtzeitig provisorische Beitragsforderungen geltend gemacht. Dadurch blieb diesbezüglich die Verwirkung ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 17. März 2005 die definitiven Beiträge auf dem in den fraglichen Jahren 1996, 1998 und 1999 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen festsetzte und einforderte, hat die Kasse diese Verfügungen infolge der anhaltend fristwahrenden Wirkung der provisorisch erlassenen Verfügungen der AK/BE rechtzeitig geltend gemacht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die definitiven Beitragsforderungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 gemäss den strittigen Verfügungen vom 17. März 2005 seien verwirkt, ist demnach unbegründet.
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2.3 Für das Jahr 1997 liegt keine fristwahrende Verfügung vor. Entgegen der von der Kasse mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 ausdrücklich vertretenen Auffassung, welcher sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 9) stillschweigend angeschlossen zu haben scheint, hatte zwar die Kasse die Beiträge für das Jahr 1997 zunächst am 8. November 2001 innerhalb der Fünfjahresfrist rechtzeitig vor Eintritt der Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG verfügt. Da jedoch die Beschwerdegegnerin diese Verfügung sowie die übrigen Beitragsverfügungen vom 8. November 2001 gemäss Schreiben vom 20. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden annullierte und die Vorinstanz in der Folge am 22. Februar 2002 das hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsverfügungen vom 8. November 2001 als gegenstandslos abschrieb, fiel nach dem hievor in Erwägung Ziffer 2.1 Gesagten mit Aufhebung der Beitragsverfügungen vom 8. November 2001 deren fristwahrende Wirkung für die Beitragsperiode 1997 endgültig dahin, weil die Kasse nicht gleichzeitig über die Berichtigung der für diese Periode geschuldeten Beiträge verfügte und hierüber auch die AK/BE keine vorsorgliche Beitragsverfügung erlassen hatte. Dem Hinweis auf der Beitragsverfügung vom 17. März 2005 für die Periode 1996/97, wonach diese Verfügung diejenige vom 8. November 2001 ersetze, kommt rein deklaratorische Bedeutung zu, nachdem die Kasse die zuletzt genannte sowie die übrigen vom 8. November 2001 datierenden, damals bei der Vorinstanz angefochtenen Verfügungen mit Schreiben vom 22. Februar 2002 an das kantonale Gericht annullierte und in der Folge dem Beschwerdeführer am 7. März 2002 eine entsprechend korrigierte Beitragsabrechnung zustellen liess. Soweit die Beschwerdegegnerin am 17. März 2005 erneut über die Beiträge für das Jahr 1997 verfügte, war in jenem Zeitpunkt die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG abgelaufen. Deshalb sind der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 insoweit aufzuheben, als damit an der verwirkten Beitragsforderung für das Jahr 1997 festgehalten worden war.
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3.
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3.1 Weiter behauptet F.________, die Einjahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (vgl. Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG), könne schon während der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu laufen beginnen, so dass gegebenenfalls die einjährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG bereits vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG ende. Die genannte Einjahresfrist knüpfe an den Eintritt der Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung an. Dies ergebe sich auch aus der Anpassung des Art. 16 Abs. 1 AHVG an das zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG. Der in den seither geltenden Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG eingebaute Verweis "in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG" lasse darauf schliessen, dass im Anwendungsfall der Verwirkungsregel des Satzes 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG diese Vorschrift an die Stelle von Satz 1 des Art. 16 Abs. 1 AHVG trete und die Fünfjahresfrist ersetze.
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3.2 Demgegenüber führt das BSV in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2006 aus, unter dem bis 31. Dezember 1996 geltenden Recht seien die Beiträge innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verwirkt, für welches sie geschuldet gewesen seien. Dies habe auch für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden gegolten, welche gestützt auf eine ordentliche Steuerveranlagung erhoben worden seien. Eine spezielle Regelung habe einzig für diejenigen Beiträge existiert, welche auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt worden seien. In diesen Fällen habe die fünfjährige Frist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen begonnen, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt worden sei. Um zu verhindern, dass die in Abhängigkeit der Rechtskraft einer ordentlichen Steuerveranlagung festzusetzenden Beiträge Selbstständigerwerbender, Nichterwerbstätiger und Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber verjährten, weil bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliege (z.B. wegen eines Steuerjustizverfahrens), sei für diese Beiträge der Beginn des Fristenlaufes im Zuge der 10. AHV-Revision vom Vorliegen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung abhängig gemacht worden, so wie dies bis anhin bereits für die gestützt auf eine Nachsteuerveranlagung festzusetzenden Beiträge gegolten habe. Die fünfjährige Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG sei deshalb verlängert worden, so dass diese Beiträge nun erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres verjährten, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Davon, dass auch dann die Einjahresfrist gelten solle, wenn die fünfjährige Frist im Zeitpunkt der Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung noch nicht abgelaufen ist, sei in der Botschaft zur 10. AHV-Revision nirgends die Rede. Eine solche Verkürzung der Fünfjahresfrist würde eine grundlegende Änderung der Verjährungsregelung von Art. 16 Abs. 1 AHVG darstellen. Die bisherige Regelung sollte jedoch gemäss Botschaft zur 10. AHV-Revision grundsätzlich beibehalten werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG regle die Verwirkung der persönlichen Beiträge nicht abschliessend, sondern ergänzend zur ordentlichen Frist von Satz 1 des Art. 16 Abs. 1 AHVG.
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4.
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4.1 Satz 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt:
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Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden.
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Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG lautete in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung:
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Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde.
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Nach Anpassung von Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG im Rahmen der 10. AHV-Revision trat am 1. Januar 1997 folgender Wortlaut in Kraft:
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Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.
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Seit Einführung des ATSG zum 1. Januar 2003 gilt folgende Fassung von Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG:
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In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.
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4.2 Im Urteil H. vom 30. Oktober 2002 (H 158/02, Erw. 2.2) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene neue Recht gemäss Ziff. 1 lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision, AS 1996 2466 ff.) nur für Beiträge gilt, die bei Inkrafttreten der Revision nicht schon verjährt waren. Dies trifft mit Blick auf sämtliche hier strittigen Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1996, 1998 und 1999 zu. Die in zeitlicher Hinsicht älteste massgebende Steuerveranlagung für 1995/96 erwuchs erst im Februar 1998 in Rechtskraft. Wie in Erwägung Ziffer 2.2 hievor erwähnt, datieren die fristwahrenden vorsorglichen Beitragsverfügungen der AK/BE vom 7. Dezember 2001 (für das Jahr 1996), 6. November 2003 (für das Jahr 1998) und 26. November 2004 (für das Jahr 1999). Sind in zeitlicher Hinsicht - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 447 mit Hinweisen), so gelangt hier nach Massgabe des Zeitpunktes des Erlasses der fristwahrenden Beitragsverfügung die vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 geltende Fassung von Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG hinsichtlich der für die Periode 1996 geschuldeten Beiträge und die seit 1. Januar 2003 geltende Fassung der genannten Bestimmung betreffend die auf die Perioden 1998 und 1999 entfallenden Beiträge zur Anwendung.
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4.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 40 Erw. 3b). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 131 III 35 Erw. 2, 65 Erw. 2.2).
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4.4
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4.4.1 Nach dem klaren Wortlaut nimmt Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG auf den vorangehenden Satz 1 derselben Bestimmung vergleichend Bezug, indem zum Ausdruck gebracht wird, gegenüber der Fünfjahresfrist gemäss Satz 1 "[...] ende die Frist jedoch erst [...]" ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Der eindeutige Wortlaut lässt auf eine Verlängerung der Fünfjahresfrist von Satz 1 des Art. 16 Abs. 1 AHVG um die in Satz 2 umschriebene Einjahresfrist schliessen. Wie das BSV mit in allen Teilen überzeugender Begründung richtig darlegt, wollte der Gesetzgeber im Rahmen der 10. AHV-Revision die bisherige Verjährungsregelung von Art. 16 Abs. 1 AHVG grundsätzlich beibehalten, jedoch dort "eine Verlängerung der fünfjährigen Frist in Abhängigkeit der Rechtskraft der Steuerveranlagung" einführen, "wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt". Hiefür erachtete der Gesetzgeber (ab Eintritt der Rechtskraft der [Nach-] Steuerveranlagung) eine Einjahresfrist, welche erst am Ende des Kalenderjahres abläuft, als ausreichend (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, in: BBl 1990 II 1 ff., insbesondere S. 83 f.). Die in Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehene Frist von einem Jahr seit Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung für Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG ist eine zur Fünfjahresfrist des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinzutretende Frist (Urteil F. vom 4. September 2002, H 288/01, Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch Urteil H. vom 30. Oktober 2002, H 158/02, Erw. 3.2). Dies scheint auch Käser (Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 335 Rz 16.7) zu anerkennen, soweit er die Auffassung vertritt, die mit der 10. AHV-Revision eingeführte Anpassung von Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG sei aus der Erkenntnis heraus erfolgt, "dass in der Praxis die fünfjährige Frist oft zu kurz bemessen" gewesen sei.
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4.4.2 Aus der unmittelbar anschliessenden Aussage von Käser (a.a.O.), "die Verkürzung der Frist auf ein Jahr" werde durch den Umstand gerechtfertigt, dass die AHV-Durchführungsorgane innerhalb dieses Zeitraumes seit Rechtskraft der Steuerveranlagung handeln könnten, ergibt sich nichts anderes: Vor dem 1. Januar 1997 begann die Fünfjahresfrist von Satz 1 des Art. 16 Abs. 1 AHVG nach Satz 2 dieser Bestimmung für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt wurden, erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde, zu laufen. Für die Geltendmachung von Beiträgen, welche auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt wurden, verblieb der Verwaltung also nach Eintritt der Rechtskraft der Nachsteuerveranlagung die Fünfjahresfrist des Satzes 1 von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Demgegenüber steht der Verwaltung für die Geltendmachung von Beiträgen nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG laut Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (vgl. Erw. 4.1 hievor) nur noch ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde, zur Verfügung, sofern in diesem Zeitpunkt die Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen war. Mit anderen Worten wurde die Beitragsfestsetzungsfrist mit Inkrafttreten der Änderungen gemäss 10. AHV-Revision einerseits über die unverändert beibehaltene Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinaus um die Einjahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG verlängert, andererseits jedoch mit Blick auf die Anknüpfung an die Rechtskraft einer allfälligen Nachsteuerveranlagung - sofern diese erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist eintritt - auf ein Jahr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG verkürzt.
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4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer einen hievon abweichenden Standpunkt vertritt, steht dieser im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und lässt sich nicht mit dem Willen des historischen Gesetzgebers vereinbaren.
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4.5 Das BSV führt sodann zu dem mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 angepassten Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG aus, der Zusatz "in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG [...]" habe wegen Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) ergänzt werden müssen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung habe das AHVG Abweichungen vom ATSG ausdrücklich vorzusehen. Aus diesem neu eingefügten Zusatz sei nicht auf eine Verkürzung der fünfjährigen Beitragsfestsetzungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu schliessen. Auch dem ist beizupflichten. Kieser (ATSG-Kommentar, N 25 zu Art. 24) weist explizit zu Art. 16 Abs. 1 AHVG darauf hin, dass "die bisherige Rechtslage unverändert weiter" gelte. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Anpassung von Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG an der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. Erw. 4.4 hievor) etwas geändert haben.
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5.
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Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 1997, während er mit Bezug auf die Beiträge für die Jahre 1996, 1998 und 1999 unterliegt. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu 75 % dem Beschwerdeführer und zu 25 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Ferner hat die Kasse dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 3. Mai 2005 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 1997 und entsprechenden Verzugszinsen verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4000.- werden zu drei Vierteln (Fr. 3000.-) dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.- und zu einem Viertel (Fr. 1000.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss im Differenzbetrag von Fr. 1000.- zurückerstattet.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 30. November 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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