BGer U 414/2006 | |||
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BGer U 414/2006 vom 04.12.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 414/06
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Urteil vom 4. Dezember 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine
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Parteien
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H.________, 1946, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 12. Juli 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, H.________, geb. 1946, für die Abklärungen und Behandlungen der Lungenembolie und der Thrombose am linken Bein im Spital X.________ vom 10. bis 20. Dezember 2004 Versicherungsleistungen zu erbringen, da es sich um keine Unfallfolgen der am 25. Oktober 2004 erlittenen Schnittverletzung bei der Arbeit an der linken Hand und gleichentags erfolgten Operation handle. Auf Einsprache des Versicherten und der Krankenversicherung Z.________ hin bestätigte die SUVA ihren Standpunkt (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 12. Juli 2006).
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids zu verpflichten, "die Behandlungs- und weiteren Kosten", welche durch die Lungenembolie entstanden seien, zu übernehmen; eventuell sei ein Gutachten bezüglich Kausalität vorzunehmen.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 10. bis 20. Dezember 2004 ein behandlungsbedürftiger Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 25. Oktober 2004 (Schnittverletzung an der linken Hand) zurückzuführen ist. Im Zentrum steht dabei die Ätiologie der Lungenembolie.
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2.1 Laut angefochtenem Entscheid sind sich die beteiligten Mediziner hinsichtlich der Befunde weitgehend einig. Demnach musste der Beschwerdeführer wegen einer thromboembolischen Erkrankung - Aktuell: "Lungenembolien parazentral rechts, segmental links 2-Etagen-Thrombose Unterschenkel links" hospitalisiert werden (10. bis 20. Dezember 2004). Mit Blick auf die divergierenden Kausalitätsbeurteilungen in den medizinischen Akten würdigte die Vorinstanz diese und folgerte, dass auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ abzustellen sei, da keine Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel am Beweiswert dieses Berichtes begründen würden. Der anders lautende Bericht des Dr. med. R.________, Vertrauensarzt der Krankenversicherung Z.________, der zwar ursprünglich von Brückensymptomen ausging, sei implizit durch die Anerkennung des Einspracheentscheids und Kostenübernahme vom Krankenversicherer verworfen worden. Das kantonale Gericht stellte sodann fest, dass die natürliche Kausalität zwischen der im Spital Y.________ vorgenommenen Operation und den Thrombosen beziehungsweise der Lungenembolie nicht überwiegend, sondern höchstens möglicherweise wahrscheinlich und daher nicht ausreichend belegt sei.
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2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach der Operation vom 25. Oktober 2005 Schmerzen in der linken Wade und eigenartige Atembeschwerden gehabt habe, weswegen von Brückensymptomen auszugehen sei. Ferner bestehe keine thrombogene Grunderkrankung, weshalb die Thrombose und die Lungenembolie auf die lange Vollnarkose (eingeleitet um 15:01 Uhr, Ende der Operation 18:00 Uhr) zurückzuführen sei.
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2.3 Dr. med. R.________ ging auf Anfrage des Krankenversicherers am 30. Juni 2005 noch von Brückensymptomen und fehlenden äusseren Risikofaktoren aus. Obwohl der Versicherungsträger gestützt darauf die Einsprache vom 12. Juli 2005 begründete, anerkannte er am 14. November 2005 den Einspracheentscheid, der festhielt, dass Dr. med. R.________ keine Kenntnisse der Akten hatte und seine Annahmen darin keine Stütze fänden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann deshalb auf Dr. med. R.________ nicht abgestellt werden.
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Selbst wenn von einer postoperativ aufgetretenen Thrombose auszugehen wäre, läge darin kein Beweis für die Unfallkausalität der zur Hospitalisierung am 10. Dezember 2004 Anlass gebenden akuten Symptomatik. Denn Dr. med. O.________ führt in seiner Beantwortung nach der Frage der Ätiologie der Lungenembolie aus, dass alte Thrombosen nicht zu Embolien neigen. Diese medizinische Auffassung und die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes decken sich mit den Angaben im Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 30. Dezember 2004. Es leuchtet ein, dass die vom Versicherten beschriebenen Wadenschmerzen nach der Handoperation, welche er mittels Massage und Sportsalbe sofort zum Verschwinden brachte, nicht durch eine Thrombose verursacht worden sein konnten, da die tiefen Venen nicht palpabel und somit dieser Art von Selbstbehandlung gar nicht zugänglich sind. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde will der Versicherte die Existenz einer Thrombose mit seinen Atembeschwerden belegen, wobei er ausführt, dass sie kurz vor Einlieferung ins Krankenhaus in heftigerem Ausmass auftraten. Diese plötzliche Dyspnoe, wie sie auch im Austrittsbericht festgehalten wurde, ist ein klares Symptom für eine Lungenembolie. Die davor aufgetretene Kurzatmigkeit hat hingegen keinen Beweiswert, da heftige Atembeschwerden zwar für eine akute Embolie symptomatisch sind, aber nicht für Thrombosen. Ferner wird eine Risikokonstellation bezüglich kardiovasculärer Ereignisse auch im Austrittsbericht vom 30. Dezember 2004 erwähnt und ist zu berücksichtigen, auch wenn eine thrombogene Grundkrankheit verneint wird. Dass im Bericht unter Diagnosen auch der Status nach Sehnenverletzung erwähnt wird, belegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit der Thrombose. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen dem versicherten Unfall, der anschliessenden Operation und der Thrombose, welche zur Lungenembolie führte, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Auch die mehrstündige Vollnarkose während des operativen Eingriffs gibt keinen erhärteten Hinweis auf eine Unfallkausalität. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen) abgesehen werden, sodass mit der Vorinstanz der Unfall nicht die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 4. Dezember 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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