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Informationen zum Dokument  BGer 2A.724/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.724/2006 vom 06.12.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.724/2006 /leb
 
Urteil vom 6. Dezember 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsdienst des Kantons Bern,
 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland,
 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
 
den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
 
vom 23./24. November 2006.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1978) stammt nach eigenen Angaben aus Bangladesh. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 20. November 2006 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 23./24. November 2006 prüfte und bis zum 19. Februar 2007 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
 
2.
 
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Migration vom 15. August 2002 bzw. 16. Juni 2003 sowie Urteil der Asylrekurskommission vom 21. Oktober 2002). Der Aufforderung, das Land zu verlassen, ist er nicht nachgekommen; er hat vielmehr wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, ist zumindest vorübergehend hier untergetaucht und hat sich bei der Vorführung auf dem bangalischen Konsulat am 22. November 2006 derart renitent verhalten, dass für ihn (noch) kein Laissez-passer ausgestellt werden konnte. Es besteht gestützt auf dieses Verhalten Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.), - verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
 
2.2 Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Haft einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, er verstehe nicht, warum er in Haft sei, er habe sich doch nichts zuschulden kommen lassen, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine strafrechtliche Sanktion bildet, sondern als Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung dient, welcher wegen seines Verhaltens gefährdet erscheint und zwangsweise erfolgen muss. Es ist nicht ersichtlich, wie er ohne Reisepapiere rechtmässig in einen Drittstaat reisen könnte, was er für den Fall in Aussicht stellt, dass er aus der Haft entlassen werden sollte. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid und die zutreffenden Ausführungen in der Haftverfügung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Dezember 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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