BGer 4A.14/2006 | |||
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BGer 4A.14/2006 vom 07.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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4A.14/2006 /len
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Urteil vom 7. Dezember 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Karlsberg Brauerei GmbH & Co. KG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
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A.W. Metz & Co. AG,
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Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum.
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Gegenstand
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Markeneintragung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 19. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Karlsberg Brauerei GmbH & Co. KG (Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin der internationalen Marke Nr. 725 137 "Champ" mit Ursprungsland Deutschland. Sie beantragte eine Schutzausdehnung auf die Schweiz für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 42:
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Klasse 32: Bières, bières sans alcool, boissons mixtes à base de bière, comprises dans cette classe.
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Klasse 33: Boissons alcoolisées, comprises dans cette classe.
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Klasse 42: Hébergement temporaire et services de restauration.
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Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erliess am 19. Januar 2001 gestützt auf Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967; SR 0.232.04) und Art. 2 lit. a, c, d und Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG (SR 232.11) eine vollumfängliche provisorische Schutzverweigerung. Zur Begründung führte das IGE an, das Zeichen "Champ" werde als Synonym bzw. Abkürzung für die französische Region "Champagne" angesehen. Es enthalte daher einen direkt beschreibenden Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen und sei zudem freihaltebedürftig. Darüber hinaus bestehe eine Irreführungsgefahr, wenn nicht aus Frankreich stammende Waren mit dem Zeichen "Champ" versehen würden. Zudem verstosse die Marke gegen das bilaterale Abkommen vom 14. Mai 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.49; im Folgenden "Staatsvertrag").
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Die Beschwerdegegnerin bestritt die Auffassung des IGE. Dieses teilte mit Schreiben vom 27. Februar 2002 mit, dass die Schutzverweigerung für die Dienstleistungen in Klasse 42 nicht mehr aufrecht gehalten werde. An der Zurückweisung für die Waren in den Klassen 32 und 33 hielt es hingegen fest. Am 23. Juni 2005 verfügte das IGE die Schutzgewährung der internationalen Registrierung Nr. 725 137 "Champ" für die Dienstleistungen der Klasse 42 (Ziff. 1 des Dispositivs) und die definitive Zurückweisung der Marke für die in den Klassen 32 und 33 beanspruchten Waren (Ziff. 2 des Dispositivs).
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B.
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Die Beschwerdegegnerin gelangte gegen diese Verfügung an die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum, wobei sie die Zulassung der Marke "Champ" mit folgender Einschränkung begehrte:
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Internationale Klasse 32: Bières, bières sans alcool, boissons mixtes
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à base de bière (excepté les boissons avec
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du vin mousseux et vin).
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Internationale Klasse 33: Boissons alcoolisées (comprises dans cette
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classe), excepté les vins mousseux, vins et
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boissons mixtes avec du vin mousseux et vin.
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Mit Entscheid vom 19. Juli 2006 hiess die Rekurskommission die Beschwerde gut, hob Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung auf und gewährte der internationalen Marke Nr. 725 137 in der Schweiz für die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Waren in den Klassen 32 und 33 definitiv Schutz.
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Die Rekurskommission verneinte, dass "Champ" als Abkürzung für "Champagne" oder "Champagner" verstanden werde. Als Wort der französischen Sprache habe "Champ" einen klaren und sofort erkennbaren Wortsinn, nämlich die Bezeichnung für "Acker, Feld". Im Zusammenhang mit Getränken, wie sie die Beschwerdegegnerin in den Klassen 32 und 33 beanspruche, sei die Bezeichnung "Champ" nicht beschreibend und daher schutzfähig. Die Rekurskommission verneinte auch den irreführenden Charakter der Marke, da die Bezeichnung "Champ" bezogen auf die fraglichen Waren keinen Wortsinn ergebe, sondern ein Fantasiezeichen darstelle. Es liege auch kein Verstoss gegen den Staatsvertrag vor. Gemäss Anlage A zum Staatsvertrag sei "Champagne" als Herkunftsangabe nur für Weine geschützt. Die Marke der Beschwerdegegnerin beanspruche andere Waren als Wein. Für diese Waren kämen die Einschränkungen nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zur Anwendung. Darauf könne sich das IGE nicht berufen. Die Anfechtungsgründe nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zählten zu den relativen Ausschlussgründen, die nur vom Inhaber der älteren Marke geltend gemacht werden könnten und im Markenprüfungsverfahren in der Schweiz nicht zur Anwendung kämen. Schliesslich folge auch aus der Tatsache, dass in Frankreich die Marke ohne Beanstandung zum Markenschutz zugelassen worden sei, die Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Champ" für die in den Klassen 32 und 33 beanspruchten Waren.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Beschwerdeführer), den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 19. Juli 2006 betreffend die Gutheissung der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung der internationalen Registrierung Nr. 725 137 "Champ" aufzuheben und der Marke den Schutz für das Gebiet der Schweiz für die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Waren in den Klassen 32 und 33 definitiv zu verweigern.
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Die Beschwerdegegnerin und die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, die unter anderem gegen Entscheide eidgenössischer Rekurskommissionen zulässig sind (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 lit. e OG). Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 ff. OG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist fristgerecht (Art. 106 i.V.m. 34 Abs. 1 lit. b OG) vom zuständigen Departement (BGE 131 III 495 E. 2) eingereicht worden.
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1.2 Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich nur soweit zulässig, als sie die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 III 454 E. 1 S. 456 f.). Dagegen prüft das Bundesgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin frei, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG).
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2.
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Nach Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück, wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen.
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Das IGE stützte die Zurückweisung auf die Ausschlussgründe nach Art. 2 lit. c und d MSchG. Gemäss Art. 2 lit. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz absolut ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund gilt auch als Schutzverweigerungsgrund gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ. Nach Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Markenschutz absolut ausgeschlossen.
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Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Ausschlussgründe verneint, was der Beschwerdeführer als Bundesrechtsverletzung rügt.
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3.
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3.1 Den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. d MSchG (Verstoss gegen geltendes Recht) erblickt der Beschwerdeführer in einer Verletzung des Staatsvertrags. Die "Champagne" zähle zu den historischen französischen Provinzen im Sinne von Ziff. 5 des Protokolls zum Staatsvertrag, denen gemäss Art. 2 des Staatsvertrags ein absoluter Schutz für alle Warengattungen zukomme. Dieser Schutz gelte nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Staatsvertrags auch für Zeichen, die mit der geschützten Herkunftsbezeichnung "Champagne" verwechselbar seien. Letzteres treffe vorliegend auf die Bezeichnung "Champ" zu, nachdem diese in französischsprachigen Verbraucherkreisen nachweislich als Abkürzung für "Champagne" verwendet werde.
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3.2 Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Das Bundesgericht hat sich im Urteil "Schlumpagner" 4C.34/2002 vom 24. September 2002 (sic! 2003 S. 337 ff.) mit der Tragweite von Art. 2 des Staatsvertrags auseinander gesetzt und festgehalten, dass es nach dieser Bestimmung zwei Schutzkategorien zu unterscheiden gilt: Die erste Kategorie geniesst einen absoluten Schutz, der sich auf sämtliche Naturerzeugnisse und Waren erstreckt. Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags die Namen "Französische Republik" sowie "Frankreich" und die Namen der historischen französischen Provinzen. Diese Namen werden in Art. 5 des Vertragsbestandteil bildenden Protokolls vom 14. Mai 1974 aufgezählt. Dort findet sich auch der Name "Champagne". Die zweite Kategorie von Herkunftsangaben geniesst einen relativen Schutz in dem Sinne, dass diese Angaben bloss geschützt sind in Verbindung mit denjenigen Waren, denen sie in der Anlage A und B des Vertrags zugeordnet sind. In der Anlage A wird in der Liste der Weine mit Ursprungszeugnis der Name "Champagne" aufgeführt. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass dieser Name im Zusammenhang mit Wein verwendet bloss relativ, d.h. ausschliesslich gegenüber dem Gebrauch für nicht aus der Champagne stammende Weine geschützt ist. Es gilt vielmehr auch hier der absolute Schutz, wie er gemäss Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags den Namen der historischen französischen Provinzen zukommt. Die Auflistung des Namens "Champagne" in beiden Kategorien hängt mit dem internen französischen Recht zusammen (Urteil 4C.34/2002 vom 24. September 2002, E. 1.1 f., sic! 2003 S. 337 ff.).
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An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es besteht kein Grund, davon abzuweichen und - wie die Vorinstanz - der Bezeichnung "Champagne" nur einen relativen Schutz bezogen auf Weine zu attestieren. Namentlich verbietet der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags - konkret der dort vorgesehene Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 - nicht, den Namen der historischen Provinzen einen absoluten Schutz zu gewähren, auch wenn sie zugleich als Bezeichnung in den Listen für Weine und Spirituosen aufgeführt sind. Im Übrigen handelt es sich bei der Auflistung des Namens "Champagne" in beiden Kategorien nicht um einen Einzelfall, finden sich doch auch zahlreiche weitere Namen historischer Provinzen ("Alsace", "Anjou", "Auvergne", "Bourgogne", "Provence", "Languedoc", "Roussillon", "Savoie" und "Touraine") zugleich in den Listen für Weine und Spirituosen. Die gleichzeitige Aufführung in den Listen für Weine und Spirituosen kann nicht den Sinn haben, die entsprechenden Namen des absoluten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags zu berauben, ansonsten dieser praktisch ausgehöhlt würde.
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Die Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Massgeblichkeit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts verfangen ebenfalls nicht. So ging es im Urteil 4C.34/2002 vom 24. September 2002 (sic! 2003 S. 337 ff.) zwar um ein Zweiparteienverfahren. Indessen ist der Verstoss gegen geltendes Recht als absoluter Ausschlussgrund vom IGE auch im Registrierungsverfahren zu berücksichtigen. Sodann trifft nicht zu, dass es in jenem Entscheid nur um Champagner ging. Vielmehr wurde die Marke für Biere, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, Mineralwässer (Klasse 32) sowie alkoholische Getränke (ausser Bier; Klasse 33) beansprucht.
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Dem Beschwerdeführer ist somit recht zu geben, dass "Champagne" gemäss Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags einen absoluten Schutz für alle Warengattungen geniesst, somit auch hinsichtlich der vorliegend beanspruchten Waren. Dies hat die Vorinstanz verkannt.
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3.3 Der Staatsvertrag gewährt einerseits Schutz vor der unveränderten Übernahme von Herkunftsbezeichnungen, und zwar auch dann, wenn die Bezeichnungen in Übersetzung oder in adjektivischer Form verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2). Anderseits verbietet der Staatsvertrag aber auch den Gebrauch von Bezeichnungen, die mit diesen Herkunftsangaben verwechselbar sind (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2). Zu prüfen ist, ob dies auf die vorliegend betroffene Bezeichnung "Champ" zutrifft.
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3.3.1 Die Verwechselbarkeit beurteilt sich für Herkunftsangaben gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie in den anderen Gebieten des Kennzeichenschutzes, insbesondere im Markenschutz. Sowohl beim Markenschutz als auch beim Schutz von Herkunftsangaben geht es darum, die Unterscheidungsfunktion des Kennzeichens zu gewährleisten und insbesondere Fehlzurechnungen zu verhindern. Anders als Marken ordnen Herkunftsangaben allerdings die damit gekennzeichneten Waren nicht einem bestimmten Unternehmen, sondern einem Land, einer Gegend oder einer Ortschaft zu. Herkunftsangaben sind deshalb gegen Kennzeichen zu schützen, die geeignet sind, unzutreffende Vorstellungen über die Herkunft der Waren zu wecken (Urteil 4C.34/2002 vom 24. September 2002, E. 2.1, sic! 2003 S. 337 ff.; BGE 125 III 193 E. 1b S. 200 f. mit Hinweisen).
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Die Verwechslungsgefahr kann sich aus dem Klang, der Bildwirkung oder dem Sinngehalt ergeben, wobei ausreicht, dass nach einem dieser Kriterien eine solche Gefahr besteht. Zu beachten ist sodann, dass es genügt, wenn die Verwechslungsgefahr in einer der schweizerischen Landessprachen gegeben ist (Urteil 4C.34/2002 vom 24. September 2002, E. 2.1 mit Hinweisen, sic! 2003 S. 337 ff.).
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3.3.2 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr zwischen dem französischen Wort "Champagne" und der von der Beschwerdegegnerin als Marke beanspruchten Bezeichnung "Champ" verneint, weil "Champ" bezogen auf die fraglichen Waren keinen Wortsinn ergebe, sondern ein Fantasiezeichen darstelle. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, dass "Champ" in französischsprachigen Verbraucherkreisen nachweislich als Abkürzung für "Champagne" verwendet werde und somit synonym für "Champagne" sei.
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3.3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr für den ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts nicht eine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage dar. Diese prüft das Bundesgericht frei, soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, welches die streitige Leistung in Anspruch nimmt und kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 128 III 401 E. 5 S. 404; 126 III 315 E. 4b mit Hinweisen).
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Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die Frage, ob ein Wort eine gängige Abkürzung eines anderen Wortes sei, stelle eine Tatfrage dar. Die Vorinstanz habe somit für das Bundesgericht verbindlich verneint, dass "Champ" als Abkürzung für "Champagne" gelte.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verwechslungsgefahr kann sich namentlich aus dem Sinngehalt des Wortes ergeben (Erwägung 3.3.1). Insofern bildet die Ermittlung des Sinngehalts Teil der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die vom Bundesgericht grundsätzlich überprüft werden kann. Die Vorinstanz stützte ihre Ausführungen über das Verständnis des Wortes "Champ" nicht auf Beweiserhebungen. Das Bundesgericht ist somit nicht an ihre Ansicht gebunden und kann als Rechtsfrage prüfen, welchen Sinngehalt dem Wort "Champ" beigemessen wird (vgl. Urteil 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006, E. 2.3 mit Hinweisen, sic! 2006 S. 677 ff.).
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3.3.4 Dabei ist dem Beschwerdeführer recht zu geben, dass "Champ" in französischsprachigen Abnehmerkreisen als gängige Abkürzung für "Champagne" aufgefasst wird. Dies belegt die entsprechende Angabe im Nouveau Petit Robert (Paris 2004, S. 394), aber auch die vom Beschwerdeführer beigebrachte Internetrecherche, die eine Vielzahl einschlägiger Treffer ausweist. Dass "Champ" auch die Bedeutung von "Acker, Feld" hat, wie die Vorinstanz anführt, trifft zu. Indessen kommt es bei mehreren Wortbedeutungen darauf an, ob eine von ihnen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren Assoziationen hervorruft. In Bezug auf die vorliegend beanspruchten alkoholischen Getränke der Klassen 32 und 33 steht eindeutig die Bedeutung "Champagne" und nicht die Bedeutung "Acker, Feld" im Vordergrund. Wird aber das Zeichen "Champ" von den französischsprachigen Verbraucherkreisen in der Schweiz als Abkürzung für "Champagne" aufgefasst, ist es mit der geschützten Herkunftsangabe "Champagne" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Staatsvertrags verwechselbar und missachtet den dieser Herkunftsangabe nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags zukommenden absoluten Schutz.
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3.4 Daran ändert nichts, dass die internationale Marke "Champ" in Frankreich zum Markenschutz zugelassen worden ist. Die Vorinstanz erblickte in diesem Umstand einen Hinweis darauf, dass die Bezeichnung keine Assoziationen zu "Champagne" wecke. Es bestehe daher auch keine Gefahr, dass der Konsument irregeführt werde, weil er nicht ein Champagner Getränk erwarte. Die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Freihaltebedürfnis für ausländische geografische Bezeichnungen entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 117 II 327 E. 2b) seien analog bei der Beurteilung der Irreführung über die geografische Herkunft heranzuziehen.
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Das Bundesgericht erwog in BGE 117 II 327 E. 2b, dass jedes Land die Freihaltebedürftigkeit seiner geografischen Namen am besten in eigener Verantwortung beurteilt. Einer Bezeichnung, die im Ursprungsland eingetragen wurde, soll deswegen nicht unter Berufung auf ein Freihaltebedürfnis der Schutz in der Schweiz verwehrt werden.
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In casu ist jedoch nicht streitig, ob ein Freihaltebedürfnis besteht oder nicht, sondern ob Verwechselbarkeit des Zeichens "Champ" mit dem nach Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrags geschützten Namen "Champagne" vorliegt. Für diese Frage ist ausschlaggebend, wie das Zeichen nach dem Verständnis der schweizerischen Abnehmer wahrgenommen wird (vgl. David, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 2 MSchG; vgl. BGE 129 III 225 E. 5.5 S. 229). Diesbezüglich wurde festgehalten (Erwägung 3.3.4), dass die französischsprachigen Abnehmer in der Schweiz bei "Champ" "Champagne" assoziieren. Eine Schutzgewährung für dieses Zeichen würde daher gegen den Staatsvertrag und somit gegen geltendes Recht gemäss Art. 2 lit. d MSchG verstossen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.
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4.
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Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 lit. c MSchG geltend, weil die Vorinstanz die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers über die geografische Herkunft der beanspruchten Waren verneinte.
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4.1 Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung besteht, und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft. Keine Gefahr der Irreführung besteht dagegen, wenn die geografische Angabe erkennbar Fantasiecharakter hat, offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage kommt, als Typenbezeichnung erkannt wird oder sich im Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat. Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob eine Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden (BGE 4A.13/2006 vom 8. September 2006, E. 2.1; BGE 128 III 454 E. 2.2; 117 II 327 E. 1a S. 328; 112 II 263 E. 2b; Urteil 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006, E. 2.1, sic! 2006 S. 677 ff., je mit Hinweisen).
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4.2 Die Vorinstanz hat die Irreführungsgefahr verneint, weil sie die Bezeichnung "Champ" für die von der Beschwerdegegnerin in den Klassen 32 und 33 beanspruchten Waren als Fantasiezeichen qualifizierte. Dieser Qualifikation kann indessen - wie oben ausgeführt (Erwägung 3.3.4) - nicht gefolgt werden. Vielmehr wird die Bezeichnung "Champ" von den französischsprachigen Verbraucherkreisen in der Schweiz als Abkürzung für "Champagne" aufgefasst. Damit liegt die Irreführungsgefahr im dargestellten Sinne auf der Hand. Die "Champagne" ist eine allgemein bekannte Gegend. Beim Abnehmer werden daher durchaus Erwartungen über die Herkunft der entsprechenden Waren geweckt.
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4.3 Entgegen der Vorinstanz ist auch die Gefahr der sachlichen Irreführung zu bejahen. Wie dargelegt (Erwägung 3.3.4), wird "Champ" als Abkürzung für "Champagne" verstanden, somit auch für das alkoholische Getränk "Champagne". Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass der französischsprachige Verbraucher bei mit "Champ" gekennzeichneten Getränkeflaschen einen Bezug zu dem aus der Region "Champagne" stammenden Schaumwein herstellt und erwartet, dass die Flasche ganz oder teilweise einen derartigen Schaumwein enthält. Nachdem die in den Klassen 32 und 33 beanspruchten Getränke nach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einschränkung zwingend keinen Schaumwein enthalten, kann jene Erwartung nicht erfüllt werden.
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4.4 Demnach ist auch der Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. c MSchG gegeben, was die Vorinstanz verkannt hat.
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5.
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Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 19. Juli 2006 wird aufgehoben und der internationalen Registrierung Nr. 725 137 "Champ" wird der Schutz für das Gebiet der Schweiz für die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Waren in den Klassen 32 und 33 definitiv verweigert.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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