BGer 2A.735/2006 | |||
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BGer 2A.735/2006 vom 08.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.735/2006 /leb
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Urteil vom 8. Dezember 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________, alias Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
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als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
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4001 Basel,
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Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1981), alias Y.________ (geb. 1984), versuchte am 21. November 2006, mit dem Nachtzug unter Mitführung gefälschter Dokumente von Italien kommend im Transit durch die Schweiz nach Deutschland einzureisen. Nachdem ihn die deutschen Behörden kontrolliert hatten, wurde er in die Schweiz zurückgewiesen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nahm ihn am 22. November 2006 wegen Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft. Diese wurde mit Urteil vom 24. November 2006 der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bis zum 21. Februar 2007 bestätigt. Hiergegen wandte sich X.________ mit auf französisch verfasstem Schreiben vom 30. November 2006 (Poststempel 4. Dezember 2006) ans Bundesgericht mit dem Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen erledigt werden. Das Bundesgericht hat per Telefax das angefochtene Urteil, auf das gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen wird, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2006 sowie die Verfügung vom 22. November 2006, mit der die Ausschaffungshaft angeordnet worden war, bei den Vorinstanzen eingeholt.
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Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz und wurde von den Behörden am 22. November 2006 weggewiesen. Er legte einen gefälschten marokkanischen Reisepass vor und führte ausserdem gefälschte italienische Dokumente mit sich. Gegenüber den Vorinstanzen gab er schliesslich einen anderen Namen an und erklärte, aus dem Irak zu stammen. Im 10. Lebensjahr habe er seine Heimat verlassen und sich seither in verschiedenen Ländern aufgehalten, zuletzt seit Juni 2006 illegal in Italien, wo er ohne Erlaubnis mit gelegentlichen Arbeiten seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen, dass konkrete Anzeichen bestehen, der Beschwerdeführer werde sich für eine etwaige Ausschaffung nicht zur Verfügung halten, sondern untertauchen. Abgesehen davon, dass die Identität des Beschwerdeführers noch nicht definitiv feststeht, erscheint der Vollzug der Wegweisung derzeit nicht als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Die Behörden können unter anderem damit rechnen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) von Italien übernommen wird.
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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wäre (Art. 156 OG), wird mit Blick auf seine finanzielle Situation praxisgemäss abgesehen (Art. 153a und 154 OG). Das Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt wird sicherzustellen haben, dass das vorliegende Urteil, welches gemäss Art. 37 Abs. 3 OG in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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