BGer 5C.249/2006 | |||
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BGer 5C.249/2006 vom 08.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.249/2006 /bnm
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Urteil vom 8. Dezember 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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V.________,
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Beklagter und Berufungskläger,
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gegen
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S.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag,
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Gegenstand
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Mündigenunterhalt,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Mit Urteil vom 5. September 1997 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe von X.________ und V.________ und teilte die elterliche Sorge über S.________, geboren 1984, und seine drei Geschwister der Mutter zu. Das Gericht verpflichtete V.________, an den Unterhalt der Kinder bis zu deren Eintritt in das volle Erwerbsleben, längstens bis zur Mündigkeit, je Fr. 750.-- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
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A.b S.________ absolvierte die Handelsmittelschule an der Schule A.________ und erwarb nach einem einjährigen Praktikum bei einer Treuhandgesellschaft in A.________ im Juni 2004 die kaufmännische Berufsmaturität. Im Oktober 2004 begann er mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule B.________. Mit Klageschrift vom 18. März 2005 beantragte er, sein Vater, V.________, sei zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss seines Studiums an der Fachhochschule Fr. 600.-- pro Monat an den Unterhalt zu bezahlen. V.________ beantragte die Abweisung der Klage und stellte sich auf den Standpunkt, sein Sohn habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung.
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A.c Mit Urteil vom 20. Juni/28. September 2005 schützte die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon die Klage und verpflichtete V.________, S.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2004 bis zum Abschluss des Studiums an der Fachhochschule in B.________ monatlich Fr. 600.-- zu bezahlen.
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Die von V.________ gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Thurgau eingereichte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 21. März 2006 wurde das angefochtene Urteil bestätigt und die Klage geschützt.
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B.
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Mit Berufung beantragt V.________ im Wesentlichen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn zu entbinden.
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Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf einem Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Ansonsten gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 126 III 187 E. 2a S. 188).
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2.1.1 Von vornherein unzulässig sind somit die Vorbringen, zwischen Vater und Sohn sei ein gutes Verhältnis nicht mehr wieder herzustellen, wobei der Beklagte die Entwicklung der Beziehung aus seiner Sicht darlegt. Auf diese Darstellung kann nicht eingetreten werden, soweit sich diese nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt.
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2.1.2 Was die (angeblich vergessene bzw. nicht berücksichtigte) Rückerstattung der Krankenkasse anbelangt, wird nicht dargetan, dass der Sachverhalt diesbezüglich lückenhaft festgestellt wurde (Art. 64 Abs. 1 OG). Eine Berücksichtigung dieser Tatsachen würde voraussetzen, dass entsprechende Behauptungen und Beweismittel im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind. Da dies vom Beklagten jedoch nicht dargelegt wird, gelten diese Vorbringen als neu und sind damit unzulässig (BGE 130 III 102 E. 2.2). Dasselbe gilt für die Position Kinderzulagen.
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2.1.3 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Einwände, Kinder, welche hart gegen ihre Eltern vorgingen, sollten nicht vom Staat bzw. von der Justiz geschützt werden. Da er die Familie verlassen habe, habe der Kläger die Hemmschwelle gegenüber seinem Vater verloren. Da diese und die weiteren in diesem Zusammenhang gemachten allgemeinen Vorbringen mit dem angefochtenen Urteil nichts zu tun haben, kann darauf nicht eingetreten werden.
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2.1.4 Sodann rügt der Beklagte, es treffe nicht zu, dass er in der Berufungseingabe vom 29. November 2005 von dem in der Berufungserklärung vom 4. Oktober 2005 gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass er gegenüber seinen anderen Kindern nach Abschluss ihrer Lehre von jeglichen Unterhaltsverpflichtungen befreit sei, abgewichen sei.
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Abgesehen davon, dass die angeblich falsche Feststellung mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte bemängelt werden müssen (BGE 129 III 750 E. 2.2), ist nicht ersichtlich, inwieweit die beklagtische Darstellung, sollte sie zutreffen, auf den Ausgang des Verfahrens hätte Einfluss haben können. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
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2.1.5 Nicht zu hören ist im Berufungsverfahren zudem die Rüge, das Obergericht sei nicht auf das Plädoyer des Beklagten eingegangen, sondern habe sich vollumfänglich auf das Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Arbon abgestützt. Dieser Vorwurf könnte die Frage des rechtlichen Gehörs beschlagen (Art. 29 Abs. 2 BV), was ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können.
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3.
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3.1
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3.1.1 Die Vorinstanz führt - zusammengefasst aus - gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB hätten die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Mündigkeit des Kindes. Habe es dann noch keine angemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, nach Art. 277 Abs. 2 ZGB für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre werde neu in der Phase vom 18. bis zum 20.. Altersjahr häufig Mündigenunterhalt erforderlich sein, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlentscheid schon getroffen wäre. In einer solchen Übergangssituation sei der früher geltende Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts zu relativieren (BGE 129 III 375 E. 3.3; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 377 ZGB). In dieser Phase würden selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan eher Leistungen zuzusprechen sein als bis anhin. Um weitere Leistungen zu rechtfertigen, müssten sich die Vorstellungen nach Abschluss des schulischen Ausbildungsgangs, d.h. um das 20. Altersjahr, hingegen zu einem konkreten Plan verdichtet haben. Diese Übergangsphase sei erforderlich, weil Ausbildung kontinuierliche, wenn auch nicht unbedingt ununterbrochene Abläufe erfordere. Bei der Bestimmung des Ausbildungswegs hätten Eltern und Kinder bis zur Mündigkeit des Kindes zusammenzuwirken. Grundsätzlich umfasse die elterliche Unterhaltspflicht nur die Erstausbildung des Kindes. Für eine Zweitausbildung könne das Kind keinen Unterhalt beanspruchen. Dagegen umfasse die Erstausbildung neben dessen Grundausbildung auch Zusatzausbildungen. Keine abgeschlossene Berufsausbildung bilde regelmässig die Erlangung der Maturität oder eines anderen allgemein bildenden Schulabschlusses (BGE 117 II 127 E. 3b; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 277 ZGB). Habe das Kind vor der Mündigkeit eine Berufsausbildung abgeschlossen oder stehe es bei Eintritt der Mündigkeit in einer solchen, umfasse der Anspruch auf angemessene Ausbildung eine Weiterbildung, wenn diese die Grundausbildung erweitere oder vertiefe oder zwingend voraussetze (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 277 ZGB).
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3.1.2 Das Obergericht fährt fort, der Berufungsbeklagte habe die Sekundarschule abgeschlossen und danach die Aufnahmeprüfung an die Handelsmittelschule bestanden. Im Dezember 2002, als er mithin 18-jährig gewesen sei, habe er mit einer Treuhandgesellschaft in A.________ einen Praktikumsvertrag für ein Jahr (1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004) mit einer monatlichen Entschädigung von Fr. 1'410.-- abgeschlossen. Während dieses Praktikums habe er eine praktische Arbeit verfasst, deren Benotung Eingang in das Maturazeugnis gefunden habe. Am 18. Juni 2004 habe er die kaufmännische Berufsmaturität mit einer Durchschnittsnote von 4,96 erlangt. Der Berufungsbeklagte habe ausgeführt, er habe diesen Ausbildungsweg gewählt, weil dieser ihn besser auf ein späteres Studium vorbereite. Er habe seine Mutter und seinen Vater darüber informiert. Seine Mutter habe dieser Absicht zugestimmt; sein Vater habe dagegen "nicht gross opponiert", hätte aber eine Lehre bevorzugt. Bereits im Urteil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils sei erwähnt worden, der Berufungsbeklagte besuche eine weiterführende Schule; die Mutter habe ihm versprochen, dass er dies dürfe. Damals sei er noch nicht mündig gewesen, und er habe diesen Ausbildungsweg in Absprache mit seiner Mutter, der gesetzlichen Vertreterin, gewählt. Der Berufungskläger habe bereits seit längerer Zeit jedenfalls Kenntnis vom gewählten Ausbildungsweg seines Sohnes gehabt. Damit entspreche das 2004 begonnene Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fachhochschule B.________ einem längerfristigen und bereits seit längerer Zeit bestehenden beruflichen Lebensplan. Diesen habe er mit der sorgeberechtigten Mutter vereinbart, und der Vater habe davon Kenntnis gehabt, auch wenn er ihn nicht befürwortet habe. Diese Ausbildung sei ohne nennenswerte Unterbrüche erfolgt. Zu Recht habe die Bezirksgerichtliche Kommission in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, die einjährige Tätigkeit bei der Treuhandgesellschaft in A.________ sei ein Praktikum gewesen und nicht eine eigentliche Erwerbstätigkeit.
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3.2
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3.2.1 Der Beklagte bestreitet seine Unterhaltspflicht damit, sein Sohn habe eine abgeschlossene Berufsbildung und bei seinem Studium handle es sich eindeutig um eine Weiterbildung. Es gebe viele Firmen, welche Leute einstellten, die die gleiche Berufsausbildung wie der Kläger aufwiesen.
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3.2.2 Der Mündigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Die Ausbildung muss praxisgemäss einem - zumindest in seinen Grundzügen - bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen (BGE 127 I 202 E. 3e S. 207 mit Hinweis auf BGE 118 II 97 E. 4a S. 98/99), wobei ein Universitätsstudium, das vor Erreichen der Mündigkeit (allenfalls mit dem Besuch des Gymnasiums) begonnen und erst als Erwachsener abgeschlossen wird, als ein Ganzes gilt (Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo, Ausbildungsunterhalt für mündige Kinder - Bemerkungen zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts und Thesen, in: 3. Schweizerfamilienrecht§Tage vom 23./24. Februar 2006 in Basel, [Hrsg.] Ingeborg Schwenzer, Bern 2006, S. 96). Die Ausbildung muss es dem Kind erlauben, seine vollen Fähigkeiten zum Erlangen der finanziellen Unabhängigkeit zu nutzen. Auch ein Lehrabschluss ist nicht immer eine angemessene Ausbildung, namentlich dann nicht, wenn im Rahmen eines Ausbildungskonzepts zusätzliche Ausbildung erforderlich ist, die nicht selbst finanziert werden kann (Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O., S. 96).
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3.2.3 Gestützt auf die soeben zitierten Lehrmeinungen und die bundesgerichtliche Praxis ist dem Kläger gestützt auf den derzeitigen Ausbildungsstand seine Weiterbildung an der Fachhochschule B.________ zu ermöglichen. Denn die Vorinstanz hat zu Recht befunden, es handle sich hier nicht um eine Weiterbildung im Sinne einer Zweitausbildung, sondern um eine die Grundausbildung erweiternde und vertiefende Ausbildung.
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Fehl geht somit der Einwand des Beklagten, der Kläger habe sich mit der bisherigen Berufsausbildung zu begnügen. Das Bundesgericht hat im BGE 107 II 465 E. 5 S. 469 befunden: Es dürfte allgemein bekannt sein, dass es gerade für Jugendliche ohne Lehrabschluss ausserordentlich schwierig ist, überhaupt eine Arbeit und geschweige denn eine Arbeit zu finden, die ihren individuellen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Pflicht der Eltern aber ist es, dem Kind eine Ausbildung zu verschaffen, die auf seine Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht nimmt, und ihm so lange beizustehen, als es diese Ausbildung erfordert. Diese Grundsätze lagen der Rechtsprechung zum bisherigen Recht in Art. 276 Abs. 2 aZGB zugrunde (BGE 86 II 217) und wurden in das neue Recht in Art. 302 ZGB ausdrücklich aufgenommen.
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Dass eine gute Ausbildung der Jugendlichen nicht nur für deren Persönlichkeitsentwicklung eminent wichtig ist, sondern in der heutigen Zeit auch ein Garant für gesellschaftliche Stabilität darstellt, ist dem Beklagten angesichts der grossen Probleme von (arbeitslosen) Jugendlichen ohne genügende Ausbildung in Erinnerung zu rufen. Die Absolvierung der Sekundar- und der Handelsmittelschule sowie das einjährige Praktikum und das Bestehen der kaufmännischen Berufsmatura bilden keinen Ausbildungsabschluss, wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat; denn wie die Maturität an einem Gymnasium bildet die Berufsmatura erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende - normalerweise universitäre - Ausbildung (vgl. BGE 117 II 127 E. 3b S. 129; Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo, a.a.O.; Stephan Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, [Hrsg.] Ingeborg Schwenzer, Bern 2005, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB, N. 25 S. 919). Der Kläger hat sich für Letzteres entschlossen. Da seine Eignung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fachhochschule B.________ nicht in Frage gestellt ist, hat der Beklagte seinen Sohn bei der Erreichung dieses Zieles angemessen zu unterstützen.
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3.2.4 Schliesslich macht der Beklagte geltend, sein Sohn habe das Studium ohne seine Zustimmung begonnen und dieser habe seinen Rat ignoriert, das Studium berufsbegleitend durchzuführen oder zuerst die Aufwendungen für das Studium zu ersparen.
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Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf das Vorbringen, in beiden Urteilen werde davon ausgegangen, dass er ein echtes Mitspracherecht beim beruflichen Werdegang des Klägers gehabt habe, was jedoch in keiner Weise zutreffe. Diese Kritik ist im Berufungsverfahren unzulässig (E. 2.1 hiervor). Verbindlich fest steht für das Bundesgericht dagegen, dass der Beklagte von den Zukunftsplänen seines Sohnes Kenntnis hatte (E. 3.1.2 hiervor). Im Übrigen darf die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen nach der Mündigkeit nicht von der Zustimmung der Eltern zur betreffenden Ausbildung abhängig gemacht werden (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1996, N. 39 zu Art. 277 ZGB, S. 248). Der Einwand ist somit unbegründet.
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4.
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Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte hat somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an den Kläger entfällt, da von ihm keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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