BGer 2A.535/2006 | |||
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BGer 2A.535/2006 vom 11.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.535/2006 /fco
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Urteil vom 11. Dezember 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Peyer,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Entzug eines Passes für eine ausländische Person,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, irakischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses zog er im September 2002 nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin zurück. Zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Februar 2005 stellte das Bundesamt für Migration X.________ auf dessen Gesuch hin einen Pass für ausländische Personen (gültig bis 3. Februar 2010) aus. Diesen Pass entzog ihm das Bundesamt indes wieder mit Verfügung vom 11. April 2005; das Dokument sei innert Frist zurückzugeben. X.________ sei es zumutbar, sich auf der permanenten Mission der Republik Irak in Genf um einen Heimatpass zu bemühen. Am 24. April 2005 verlangte X.________ vom Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, den Entzug des schweizerischen Passes zu annullieren bzw. diesen Pass trotz des zwischenzeitlich erhaltenen irakischen Passes behalten zu dürfen.
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B.
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Das Departement wies am 10. August 2006 die Beschwerde von X.________ vom 24. April 2005 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers seien nach dem Erwerb des irakischen Passes nicht mehr erfüllt.
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C.
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X.________ hat am 13. September 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Beschwerdeentscheid des Departements sowie die Verfügung des Bundesamts aufzuheben und ihm den Pass für ausländische Personen zu belassen.
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Das Departement beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Entzug eines Reisedokuments für schriftenlose Ausländer fällt wie dessen Verweigerung nicht unter diesen Ausschlussgrund, da ein solches Reisedokument dem Gesuchsteller keinen bestimmten Anwesenheitsstatus in der Schweiz verschafft und damit keine fremdenpolizeiliche Bewilligung darstellt. Ein anderer Ausschlussgrund fällt nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.
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1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Departements vom 10. August 2006. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 11. April 2005 verlangt, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden (sog. Devolutiveffekt; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer, dem ein Reisedokument entzogen wurde, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Departements und ist somit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Soweit sich diese als zulässig erwiesen hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden.
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid des Departements stützt sich insbesondere auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5). Diese Verordnung regelt die Frage, ob einem Ausländer ein Pass für eine ausländische Person, ein Identitätsausweis, ein Reiseausweis oder ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden kann.
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2.2 Der Beschwerdeführer verfügte über einen Pass für schriftenlose ausländische Personen, der ihm entzogen wurde, nachdem bekannt geworden war, dass sein Heimatland Irak wieder Pässe ausstellt; damit waren die Voraussetzungen für die Ausstellung des Papiers gemäss den Vorinstanzen nicht mehr gegeben. Inzwischen hat der Beschwerdeführer denn auch einen irakischen Reisepass erhalten.
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2.3
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2.3.1 Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ist - abgesehen vom Fall der Staatenlosigkeit - die Schriftenlosigkeit; diese ist dann gegeben, wenn der Gesuchsteller kein gültiges Reisedokument seines Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt (Art. 4 und 7 Abs. 1 RDV). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer kein solcher Pass ausgestellt werden kann bzw. der bereits ausgestellte wieder einzuziehen ist (Art. 16 Abs. 1 lit. a RDV).
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2.3.2 Dass der irakische Pass weniger gute Reisemöglichkeiten bietet als das schweizerische Ersatzreisepapier, wie der Beschwerdeführer behauptet, aber nicht belegt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Wie das Departement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, liegt der Sinn von Art. 4 RDV nicht darin, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländer besser zu stellen als ihre Landsleute mit heimatlichen Reisepapieren (vgl. E. 2.3.1). Falls diese nicht überall anerkannt werden, hat dies der in der Schweiz wohnende Ausländer gleich wie dessen im Ausland oder in der Heimat ansässige Landsleute mit dem selben Ausweis hinzunehmen; es ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht Sache der Schweiz, durch Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers für Abhilfe zu sorgen. Nur wenn der Ausländer überhaupt schriftenlos ist, kann bzw. muss, wenn er über die Niederlassungsbewilligung verfügt, ihm ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RDV).
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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