BGer 2A.731/2006 | |||
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BGer 2A.731/2006 vom 12.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.731/2006 /fco
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Urteil vom 12. Dezember 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Andreas Waldmann,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
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Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Kantonale Steuern 1993,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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als Verwaltungsgericht vom 13. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die X.________ AG deklarierte in der Steuererklärung 1993 einen Verlust von 101'866 Franken. Dieses Geschäftsergebnis ging auf den Verkauf einer Liegenschaft unter Buchwert an den Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionär der X.________ AG zurück. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt anerkannte den daraus resultierenden Veräusserungsverlust nicht und veranlagte die X.________ AG für die kantonalen Steuern 1993 mit einem steuerbaren Reinertrag von 278'320 Franken (Verfügung vom 31. August 1995). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schützte diese Veranlagung kantonal letztinstanzlich (Urteil vom 13. Juni 2006).
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2.
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Am 30. November 2006 hat die X.________ AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, so dass auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist.
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3.
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3.1 Für Streitigkeiten, welche Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 betreffen (vorliegend das Steuerjahr 1993), steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Verfügung. Das kantonale Steuerrecht musste bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) entsprechen, weshalb insoweit nicht die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht (Art. 97 ff. OG und Art. 73 StHG; vgl. BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S. 58 f.). Dass das angefochtene Urteil in seiner Rechtsmittelbelehrung versehentlich auf die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweist, ändert nichts. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte aufgrund der gesetzlichen Ordnung und der erwähnten publizierten Rechtsprechung die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung bemerken müssen.
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3.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umgedeutet werden. Zwar werden am Rande auch Verletzungen von Bundesverfassungsrecht gerügt, doch genügen die diesbezüglichen Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Dies gilt zunächst insoweit, als eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (recte: Art. 29 Abs. 1 BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht wird: Das Appellationsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass sich die kantonale Steuerrekurskommission eine Rechtsverzögerung habe zu Schulden kommen lassen; es hat lediglich verneint, dass dieser Umstand zu einer "Verjährung" der Steuerforderung führen könne. Inwiefern diese letztere Schlussfolgerung verfassungswidrig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, setzt sie sich nicht substantiiert mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander, so dass ihre Vorbringen rein appellatorischer Natur sind.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
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