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Informationen zum Dokument  BGer I 534/2006  Materielle Begründung
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BGer I 534/2006 vom 14.12.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 534/06
 
Urteil vom 14. Dezember 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
B.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi, Fürstenlandstrasse 39, 9500 Wil,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 3. Mai 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1944 geborene B.________ ist gelernter Mechaniker und arbeitete in der seinem Bruder gehörenden X.________ AG. Nach dessen Tod wurde er Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese beschäftigt ausser ihm zwei bis drei Arbeitnehmer. Am 8. März 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Laut Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 21. März 2004 leidet er an einem chronischen lumbovertebragenen Schmerzsyndrom sowie an einer leichten reaktiven depressiven Störung und ist nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 15. bis 26. September 2003 seit dem 27. September 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog die Buchhaltungsunterlagen der X.________ AG bei und ordnete eine Abklärung der Verhältnisse im Betrieb an, welche am 18. November 2004 stattfand. Gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2005, wonach der Tätigkeitsbereich von B.________ zu 20 % aus Betriebsführungsaufgaben, zu 40 % aus körperlich leichten sowie zu 40 % aus körperlich schweren Arbeiten besteht und der Versicherte in der Betriebsführung sowie den körperlich leichten Arbeiten nicht erheblich beeinträchtigt ist, körperlich schwere Arbeiten dagegen nicht mehr zu verrichten vermag, setzte sie den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode auf 36 % fest. Mangels einer anspruchsbegründenden Invalidität lehnte sie die Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 22. März 2005 ab. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher B.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte und einen neuen Arztbericht in Aussicht stellte, wies sie mit Entscheid vom 28. Juli 2005 ab.
 
B.
 
B.________ beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid und beantragte, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er vor, die Invalidität sei nach der ordentlichen Bemessungsmethode mittels Einkommensvergleichs zu bemessen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61,41 % führe. Anspruch auf eine halbe Rente bestehe auch bei Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode, weil die IV-Stelle von unzutreffenden Annahmen ausgehe. Des Weiteren rügte er, die Verwaltung habe es unterlassen, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes näher abzuklären.
 
Mit Entscheid vom 3. Mai 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (und Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) und die für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) geltenden Bestimmungen zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zur ausserordentlichen Bemessungsmethode, wenn sich die für den Einkommensvergleich massgebenden hypothetischen Einkommen insbesondere bei Selbstständigerwerbenden nicht zuverlässig feststellen lassen (BGE 128 V 29 ff.). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Stellung im Betrieb als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren ist, weshalb für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich die Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles massgebend sind. Diese bilden indessen keine zuverlässige Grundlage für die Invaliditätsschätzung, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass sie durch invaliditätsfremde Gründe beeinflusst wurden. Abgesehen davon, dass nach den Abklärungen an Ort und Stelle der Umsatz aus konjunkturellen Gründen stark schwankend war, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er auch aus persönlichen Gründen (Eheprobleme) und altershalber die Tätigkeit reduziert habe. Unter diesen Umständen ist eine zuverlässige Schätzung der Vergleichseinkommen nicht möglich, weshalb der Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Verfahren festgelegt werden muss (BGE 128 V 31 Erw. 2). An der im kantonalen Verfahren vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Beschwerdeführer zu Recht nicht fest.
 
3.
 
3.1 Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. R.________ vom 21. März 2004 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebragenen Schmerzsyndrom sowie an einer leichten reaktiven depressiven Störung und ist nach vorangegangener voller Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. September 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten ist er vollständig arbeitsunfähig. Zumutbar sind ihm körperlich leichtere Tätigkeiten, wie eine Bürotätigkeit, wobei auf eine wechselnde Sitzposition zu achten ist; bei erhöhter Arbeitsfläche sind ihm teilweise auch stehende Tätigkeiten zumutbar. Zur Frage nach möglichen Eingliederungsmassnahmen am bisherigen Arbeitsplatz führt Dr. med. R.________ aus, er könne dazu keine genauen Angaben machen, da er auf die Auskunft des Patienten angewiesen sei und dessen bisherige Tätigkeit zu 50 % aus körperlicher Arbeit und zu 50 % aus Bürotätigkeit bestanden habe. Die von der IV-Stelle angeordnete Abklärung an Ort und Stelle ergab, dass der Beschwerdeführer zu 20 % mit der Betriebsführung (Verhandeln mit Kunden, Offert- und Rechnungswesen, Personalführung etc.), zu 40 % mit leichteren Arbeiten (Vorbereitungs- und Kontrollarbeiten, Überwachung der Maschinen, Bearbeitung von Gegenständen bis zu 20 kg) und zu weiteren 40 % mit körperlich schweren Arbeiten (Bearbeitung von Gegenständen von mehr als 20 kg) beschäftigt war. Die Aufgaben der Betriebsführung, welche sich aus invaliditätsfremden Gründen etwas verringert haben (weniger persönliche Kundenkontakte, weniger Werbung), vermag er nach wie vor zu verrichten. Auch die leichten Arbeiten sind ihm grundsätzlich möglich, wobei er seinen Angaben zufolge nach zwei Stunden jeweils eine Pause einlegen muss. Die schweren Arbeiten führt er nicht mehr aus, weil sie zu einer sofortigen Schmerzverstärkung führen. Sie werden von den Angestellten erledigt. Gestützt auf diese Angaben wird im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Betriebsführung und bei den körperlich leichten Arbeiten sowie einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei den körperlich schweren Arbeiten ausgegangen.
 
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die vorgenommenen Abklärungen als mangelhaft und rügt, die Verwaltung habe es unterlassen, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit nach der Abklärung vom 18. November 2004 näher zu prüfen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 12. April 2005 vorgebracht hatte, sein Zustand habe sich "in der Zwischenzeit verschlechtert" und es werde "eine neue Analyse erfolgen". Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 forderte ihn die IV-Stelle auf, entsprechende Unterlagen (Untersuchungsergebnisse, Arztzeugnisse etc.) nachzureichen, worauf sich der Versicherte am 24. Juni 2005 in dem Sinne vernehmen liess, nach Rücksprache mit Dr. med. R.________ vom 20. Juni 2005 verlange er eine Überprüfung der Abklärungsergebnisse und ersuche die IV-Stelle, beim behandelnden Arzt einen neuen Bericht einzufordern. Im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 hielt die IV-Stelle fest, bis zum heutigen Zeitpunkt habe der Einsprecher keine neuen Unterlagen eingereicht, weshalb kein Anlass bestehe, vom Abklärungsbericht abzuweichen. Eine allfällige Verschlechterung könne er mittels entsprechender Belege der IV-Stelle melden, welche den Anspruch alsdann neu prüfen werde. Mit dieser Feststellung durfte sich die Verwaltung nicht begnügen, nachdem der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung und des Einspracheentscheids geltend gemacht hatte. Zumindest hätte im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Mahnung erfolgen müssen. Zu einer Rückweisung der Sache wegen Verletzung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) besteht indessen kein Anlass, nachdem sich Dr. med. R.________ in der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahme vom 24. Mai 2006 zum medizinischen Sachverhalt geäussert hat und sich daraus keine Anhaltspunkte für eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Dass in der für die Beurteilung massgebenden Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2005 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in somatischer Hinsicht eine wesentliche Änderung eingetreten ist, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen und wird auch nicht behauptet. Unter Hinweis darauf, dass Dr. med. R.________ die am 21. März 2004 als leicht bezeichnete depressive Störung nunmehr als mittelgradig beurteilt, wird geltend gemacht, der psychische Zustand habe sich verschlechtert. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2006 bleibt Dr. med. R.________ jedoch bei der schon am 21. März 2004 geäusserten Auffassung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Rückenleidens und der depressiven Störung insgesamt zu 50 % arbeitsunfähig ist. Das eingereichte Zeugnis ist daher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen und gibt keinen Anlass zur Anordnung weiterer Abklärungen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht auch kein Grund zu einer Rückweisung der Sache zwecks Überprüfung der im Abklärungsbericht der IV-Stelle enthaltenen Angaben zur Leistungsfähigkeit insbesondere bei der Verrichtung körperlich leichterer Arbeiten. Der Beschwerdeführer hat die Angaben betreffend Art und Ausmass der behinderungsbedingten Einschränkungen am 18. Januar 2005 im Abklärungsbericht unterschriftlich als richtig bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids wesentlich geändert hätten, liegen nicht vor.
 
3.3 Zu bestätigen ist auch die von der Verwaltung im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode vorgenommene erwerbliche Gewichtung der krankheitsbedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit (vgl. hiezu BGE 128 V 32 Erw. 4). Nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er im Jahr 2004 für die gemischte Tätigkeit als Geschäftsführer und Mechaniker einen Bruttolohn von Fr. 6800.- im Monat bezogen. Der im Betrieb angestellte Maschinenmechaniker erhielt einen Monatslohn von Fr. 5800.- und der Hilfsarbeiter einen solchen von Fr. 5200.- (x 13). Im Lichte dieser Angaben ist nicht zu beanstanden, wenn im Abklärungsbericht vom 16. Februar 2005 für die Betriebsführung von einem Jahreseinkommen von Fr. 104'000.- (Fr. 8000.- x 13) und für die Tätigkeit als Mechaniker von einem solchen von Fr. 71'500.- (Fr. 5500.- x 13) ausgegangen wird. Die Berechnung ist lediglich insofern zu berichtigen, als sich bei Anteilen der Betriebsführung von 20 % und der manuellen Tätigkeit von 80 % ein Jahreseinkommen aus der Betriebsführung von Fr. 20'800.- (20 % von Fr. 104'000.-) und aus der manuellen Tätigkeit von Fr. 57'200.- (80 % von Fr. 71'500.-) ergibt, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.- (und nicht Fr. 77'920.-) führt. Weil der Beschwerdeführer lediglich noch leichte körperliche Arbeit zu verrichten vermag, deren Anteil an der gesamten manuellen Tätigkeit 50 % beträgt, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 49'400.- (Fr. 20'800.- + Fr. 28'600.-). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 78'000.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 36 2/3 %, weshalb Verwaltung und Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint haben. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach der Beschwerdeführer bei leichten Arbeiten nicht "mehr als zwei Stunden am Stück" arbeiten kann, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Arbeitspausen auch bei gesunden Arbeitnehmern üblich sind und der Beschwerdeführer in einem bestimmten Mass zwischen körperlich leichten Arbeiten und Bürotätigkeiten wechseln kann. Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine adäquate Umverteilung der Arbeit im Betrieb eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu erlangen vermöchte. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle hat der Beschwerdeführer erklärt, die schwereren Arbeiten, welche er nicht mehr ausführen könne, überlasse er krankheitsbedingt seinen Angestellten. Zudem hat er bestätigt, dass er die Betriebsführung und die leichteren Arbeiten, welche insgesamt 60 % der Gesamttätigkeit ausmachen, ohne wesentliche Einschränkungen verrichten kann. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass mit einer geeigneten Arbeitsverlagerung sogar eine gegenüber dem Betätigungsvergleich geringere erwerbliche Auswirkung der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf, muss es daher bei der Feststellung bleiben, dass die Abweisung des Rentenanspruchs zu Recht besteht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 14. Dezember 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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