BGer 2A.591/2006 | |||
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BGer 2A.591/2006 vom 18.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.591/2006 /leb
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Urteil vom 18. Dezember 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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lic.iur. Pollux L. Kaldis,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Kammer, vom 23. August 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus der Republik Serbien stammende X.________, geb. 1969, kam 1990 (nach eigenen Angaben 1988) im Familiennachzug in die Schweiz. Seit 1998 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Im Juni 1994 heiratete er die ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Y.________, mit welcher ihn drei Kinder, geb. 1994, 1996 und 2001, verbinden. Ehefrau und Kinder verfügen ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.
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Mit Urteil vom 18. Oktober 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ in zweiter Instanz des mehrfachen Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 4 ¾ Jahren Zuchthaus.
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Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich unter Hinweis auf das besagte Strafurteil die Ausweisung von X._______ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. In teilweiser Gutheissung einer hiegegen gerichteten Beschwerde reduzierte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) mit Entscheid vom 23. August 2006 die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit am 2. Oktober 2006 eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, das vorinstanzliche Urteil "abzuändern", die Ausweisungsverfügung aufzuheben und den Regierungsrat zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "mit einer scharfen Verwarnung" zu erteilen. Zudem ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Das Verwaltungsgericht (4. Abteilung) und der Regierungsrat (Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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2.
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Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Der Fall kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden. Die eingereichten Vernehmlassungen enthalten keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe, die einen zusätzlichen Schriftenwechsel rechtfertigen würden, weshalb darauf zu verzichten ist.
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Im Übrigen ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid einer richterlichen Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:
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3.1 Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher und schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit Strafurteil vom 18. Oktober 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.
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3.2 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.201) als "angemessen", d.h. gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).
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Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist wegen gravierender Betäubungsmitteldelikten (u.a. Einfuhr von 12 kg Heroin) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zumal selber nicht drogenabhängig und damit die mit derartigen Mengen an Betäubungsmitteln verbundene Gefährdung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen aus finanziellem Antrieb in Kauf nehmend, wiegt sein Verschulden schwer. Entsprechend gewichtig ist das Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erwähnt die für die Prüfung der Verhältnismässigkeit massgebenden Kriterien (S. 5) und wendet sie in zulässiger Weise an. Der Beschwerdeführer ist kein Ausländer der "zweiten Generation", lebt aber bereits seit langer Zeit in der Schweiz und hat sich hier bis zu einem gewissen Grad beruflich integriert. Wie im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht angenommen wird, ist für ihn eine Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar. Das Gleiche gilt an sich auch für seine Ehefrau, welche mit der Kultur des Herkunftslandes ebenfalls noch vertraut ist. Hingegen haben die Kinder ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht, womit eine Rückkehr der Familie nach Serbien auf entsprechende Schwierigkeiten stossen würde. Angesichts der im Strafmass zum Ausdruck kommenden Schwere der begangenen Delikte vermögen diese privaten Interessen jedoch die Anordnung einer Ausweisung nicht auszuschliessen. Das Verwaltungsgericht hat der dargelegten familiären Situation in vertretbarer Weise dadurch Rechnung getragen, dass es die Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren beschränkte. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
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4.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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