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Informationen zum Dokument  BGer 7B.221/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.221/2006 vom 18.12.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.221/2006 /blb
 
Urteil vom 18. Dezember 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2006 (NR060075/U).
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 7. September 2006 betreffend die am 14. August 2006 zugestellte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Zürich 3) abgewiesen wurde,
 
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2006, mit welcher X.________ den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
 
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift auf die Erklärung beschränkt, Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zu führen,
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt,
 
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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