BGer I 492/2005 | |||
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BGer I 492/2005 vom 19.12.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 492/05
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Urteil vom 19. Dezember 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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C.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 25. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1949 geborene C.________, verheiratet und Mutter zweier 1977 und 1980 geborener Kinder, war als gelernte Krankenschwester seit November 1988 vorerst im Altersheim U.________, ab April 1994 im Verein X.________ in unterschiedlichem Umfang teilweise erwerbstätig. Daneben amtete sie ab 1995 bei der Organisation Y.________ als Kursleiterin. Nachdem sie ab 19. Februar 1999 ihre Arbeit krankheitshalber nicht mehr verrichten konnte, kündigte sie ihre Stelle auf Ende Mai 1999. Ab 1994, bis zu deren Tod im November 1998, war C.________ auch in der Pflege ihrer Eltern engagiert. Am 2. April 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen Nackenbeschwerden, Migräne und Depression zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Arbeitgeberberichte des Vereins X.________ und der Organisation Y.________ sowie Arztberichte u.a. der Frau Dr. med. S.________ vom 19. Oktober 2002 ein. Weiter nahm sie einen Fragebogen vom 24. November 2002 zu den Akten und veranlasste eine Haushaltsabklärung, worüber am 2. Juni 2003 Bericht erstattet wurde. Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Ausmass von 35 % sprach die Verwaltung der Versicherten - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - mit Verfügung vom 4. März 2004 rückwirkend ab 1. März bis 31. Mai 2002 eine Viertelsrente nebst Zusatzrenten und ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
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2.1 Diese Frage beurteilt sich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Die Verwaltung errechnete einen Invaliditätsgrad von 56 Prozent, indem sie die für den erwerblichen Bereich ermittelte Invalidität von 90,81 Prozent und die Einschränkung im Haushalt von 38 Prozent im Verhältnis 35 zu 65 Prozent gewichtete. Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 55 Prozent erwerbstätig wäre, wie sie selber geltend macht, oder ob mit den Vorinstanzen anzunehmen ist, sie würde ohne den versicherten Gesundheitsschaden ein Teilzeitpensum von 35 Prozent wahrnehmen und sich zu 65 Prozent der verfügbaren Zeit ihrem Haushalt widmen.
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3.1 Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte, bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei die hypothetische, im Gesundheitsfall ausgeübte (Teil-)Erwerbstätigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein muss (BGE 125 V 150 Erw. 2c).
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3.2
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3.2.1 Als Begründung ihres Entscheid führt die Vorinstanz an, seit 1992 bis zur Kündigung im Jahre 1999 habe die Beschwerdeführerin beim Verein X.________ einzig im Jahre 1994 ein höheres Pensum als das zuletzt ausgeübte verrichtet. Damals hätte eine finanzielle Notwendigkeit für ein grösseres Engagement gesprochen. Da die Tochter im Jahre 1994 schon 14 Jahre alt war, sei es unglaubwürdig wenn heute vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin hätte ihr Pensum nicht erhöhen wollen, bis ihre Tochter im Dezember 2001 im Alter von 21 Jahren das Elternhaus verlassen habe. Ebenso wenig könne auf das Argument abgestellt werden, ein höheres Arbeitspensum sei durch die Pflege der Eltern unmöglich gewesen, da dieses erst mit der Beschwerde vorgebracht worden und daher nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Man beruft sich auf den allgemeinen Beweisgrundsatz der so genannten "Aussage der ersten Stunde".
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3.2.2 Die Rechtsprechung bezeichnet die Qualifikation der "Aussage der ersten Stunde" als "Beweismaxime" (vgl. BGE 121 V 47, 115 V 143), womit sie als Bestandteil der freien Beweiswürdigung zu betrachten ist (vgl. zum Ganzen auch Pantli, Kieser, Pribnow, Die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht - und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, in: AJP 2000, S. 1195 ff.). Entscheidend ist, dass gemäss dem Untersuchungsprinzip der Sachverhalt solange abzuklären ist, bis er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Sollten Widersprüche vorliegen, sind diese - soweit möglich - vorerst durch weitere Abklärungen aus dem Wege zu räumen. Das gilt insbesondere auch bei widersprüchlichen Angaben von Betroffenen. Erst wenn keinerlei Massnahmen mehr zur Verfügung stehen, um den Sachverhalt abzuklären, kommen die Beweislastregeln überhaupt zum Tragen.
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3.2.3 Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit hielt die Beschwerdeführerin bereits am 24. November 2002 fest, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie seit Dezember 2001 zu 50 % als Krankenschwester beim Verein X.________ arbeiten. Genau die selben Angaben machte sie gegenüber der Sachbearbeiterin vom Abkärungsdienst der IV-Stelle am 23. März 2003. Ihr gegenüber begründete sie den Zeitpunkt der Pensenerhöhung - verglichen mit einer Tätigkeit im Rahmen von 35 % bis zur krankheitsbedingten Aufgabe im Februar 1999 - mit dem damaligen Auszug der Tochter aus dem Elternhaus. Die IV-Stelle begründet in der Verfügung vom 4. März 2004 die Aufteilung Erwerbsarbeit/Haushaltstätigkeit damit, dass diese bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1999 35 % : 65 % betragen habe. Im Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 wird ergänzt, eine andere Aufteilung sei aus finanziellen Gründen nicht notwendig und die Versicherte hätte bereits vor dem Auszug der 21-jährigen Tochter vermehrt erwerbstätig sein können, wenn sie das gewünscht hätte.
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Wenn in der Beschwerde ans kantonale Gericht auf Grund dieser erstmals vorgebrachten Begründung für die Aufteilung eingehend erklärt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch nach 1994 mehr als die beim Verein X.________ geleisteten 30 % als Krankenschwester tätig war, weil sie ihre zunehmend pflegebedürftigen Eltern, insbesondere den an Prostatakrebs erkrankten Vater, versorgte, steht dies nicht im Gegensatz zu den bei der Haushaltsabklärung gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin hat sich in Bezug auf eine vermehrte Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle nie widersprüchlich geäussert. Bereits bei der ersten schriftlichen Befragung hat sie sich klar für eine 50%ige Tätigkeit beim Verein X.________ ausgesprochen. Davon ist sie nie abgewichen. Der Umstand, dass sie die Erhöhung einerseits mit dem Auszug der Tochter und andererseits mit dem Wegfall der Pflege der Eltern begründet hat, macht die Aussage nicht an sich unglaubwürdig. Die Vorinstanz berücksichtigte nicht, dass die Versicherte bereits ab November 1988, als die Tochter 8-jährig war, wieder eine ausserhäusliche Berufstätigkeit aufnahm. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass sie ihren Beruf sehr schätzte und offenbar auch gut qualifiziert war, ansonsten sie keine Lehrtätigkeit bei der Organisation Y.________ hätte aufnehmen können. Das sind Indizien, welche für für eine Berufstätigkeit in erheblichem Umfang sprechen, auch wenn keine besondere finanzielle Notwendigkeit dafür besteht. Da sie in engem zeitlichen Konnex nach Wegfall dieser familiären Pflicht selbst in dem Masse erkrankte, dass sie auch die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte, stellte sich die Frage nach einer Pensenerhöhung gar nicht. Entscheidend für die Würdigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Begründung für eine 50%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin des Vereins X.________ im Gesundheitsfalle ist indessen, in welchem Ausmass sie in den Jahren 1994 bis 1998 durch die Betreuung und Pflege der Eltern tatsächlich in Anspruch genommen worden war. Die Vorinstanz hat das Argument, die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Pflege ihrer Eltern ihre Erwerbstätigkeit nicht ausgebaut, abschliessend als "nicht überwiegend wahrscheinlich" qualifiziert, ohne darüber nähere Abklärungen zu treffen. Damit wurde nicht berücksichtigt, dass Beweislastregeln im Sozialversicherungsrecht erst zum Tragen kommen, wenn bereits durchgeführte Abklärungen zu keinem überzeugenden Resultat geführt haben oder im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass solche keine bessere Erkenntnis bringen würden. Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin selbst, dem ehemaligen Arzt der Eltern und - eventuell - weiteren Angehörigen Erkundigungen über den in der Pflege der Eltern geleisteten zeitlichen Aufwand einzuholen. Je nach Ausgang dieser Sachverhaltsabklärung wird die beschwerdeführerische Darstellung, weshalb sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht schon früher erhöhte, bestätigt oder widerlegt. Falls ihr zu folgen ist, wird auch abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit beim Verein X.________ schon nach dem Tod der Eltern oder erst nach Auszug der Tochter ausgebaut hätte. Je nach Resultat wird die Höhe und der Beginn des Rentenanspruchs neu festzusetzen sein.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Dezember 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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