BGer 7B.218/2006 | |||
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BGer 7B.218/2006 vom 21.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.218/2006 /blb
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Urteil vom 21. Dezember 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch V.________ AG,
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gegen
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Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. November 2006.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh. (Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs) vom 21. November 2006, womit auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von X.________ (Schuldner) vom 4. Oktober 2006 nicht eingetreten wurde, welche dieser betreffend den am 26. November 1985 durch das damalige Konkursamt Hinterland für die Gläubigerin G.________ AG ausgestellten Verlustschein eingereicht hatte,
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in die Eingabe von X.________ vom 5. Dezember 2006, mit der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und allenfalls die Rückweisung an das Obergericht beantragt wird,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz ausführt, nach ihrer Auffassung hätte damals die Konkursverwaltung eine ablehnende Verfügung erlassen, weshalb vorliegend von einer materiellen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) und nicht von einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) auszugehen sei, gegen welche der Beschwerdeführer seinerzeit im Konkursverfahren innert der Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG hätte Beschwerde erheben können und müssen,
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dass die Aufsichtsbehörde an der Darstellung des Beschwerdeführers zweifle, wonach er angeblich nicht zu den einzelnen Forderungen befragt worden sei,
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dass sich zwar das Einvernahmeprotokoll und das Eingabeverzeichnis tatsächlich nicht bei den Akten befänden, sich aber aus dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste ergebe, dass bei jeder Forderung in der hintersten Kolonne "a", "b" oder "z.T." angegeben sei, was "anerkannt", "bestritten" oder "teilweise anerkannt" bedeute,
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dass möglicherweise die a.o. Stellvertreterin des Konkursamtes Hinterland den Gemeinschuldner damals auf den einzelnen Forderungseingaben zur Anerkennung oder Bestreitung habe unterzeichnen lassen,
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dass die Forderungsanmeldungen jedoch nicht zu den so genannten Hauptakten gehörten und nach 10 Jahren vernichtet werden dürften (Art. 14 Abs. 1 KOV; SR 281.32), weshalb sie sich nicht (mehr) bei den im Staatsarchiv eingelagerten Akten befänden,
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dass im Übrigen eine Beschwerde einen praktischen Zweck verfolgen müsse und mit ihr nicht bloss eine Pflichtwidrigkeit festgestellt werden könne, d.h. dass das Verfahren noch im Gange sein müsse (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 6 N. 2, S. 37), was vorliegend nach Abschluss des Konkursverfahrens vor mehr als 20 Jahren nicht zutreffe, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht befugt sei, den im November 1985 der G.________ AG ausgestellten Verlustschein abzuändern,
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dass der Beschwerdeführer dagegen in der Hauptsache vorbringt, die Einvernahmeprotokolle über die Anerkennung oder Bestreitung der Forderungen durch den Gemeinschuldner gehörten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zu den Hauptakten und seien nach Art. 14 Abs. 2 KOV während 40 Jahren aufzubewahren,
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dass diese Ansicht fehl geht, denn gemäss Art. 14 Abs. 2 KOV ist nur das Konkursverzeichnis (zur Bedeutung und Führung desselben: Art. 4 KOV) während 40 Jahren aufzubewahren, während die Akten der 10jährigen Aufbewahrungsfrist - vom Tage der Erledigung des Konkurses an gerechnet - nach Art. 14 Abs. 1 KOV unterliegen (BGE 130 III 42, nicht veröffentlichte Erw. 3.1; Entscheid 7B.99/2005 vom 15. November 2005, Erw. 1.2.3),
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dass somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn das Obergericht den im Verlustschein im Sinne von Art. 265 Abs. 1 SchKG angebrachten Vermerk, die Forderung sei vom Schuldner anerkannt worden, nicht mehr anhand des Konkursprotokolls überprüfen konnte,
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dass im Übrigen eine angebliche Rechtsverweigerung stets binnen 10 Tagen anzufechten ist, wenn sie in Form einer Verfügung begangen worden ist (Art. 17 Abs. 2 SchKG),
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dass diese Frist seit vielen Jahren abgelaufen ist,
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dass somit die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht eine Abänderung des Verlustscheins verweigern durfte und auch musste,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Konkursamt Hinterland AR, 9427 Wolfhalden, und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. (Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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