BGer 6P.172/2006 | |||
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BGer 6P.172/2006 vom 28.12.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.172/2006, 6P.173/2006,
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6S.385/2006, 6S.386/2007 /hum
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Urteil vom 28. Dezember 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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6S.385/2006, 6P.172/2006
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X.________,
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Beschwerdeführer I, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes,
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6S.386/2006, 6P.173/2006
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Y.________,
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Beschwerdeführer II, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes,
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gegen
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Parteien
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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6S.385/2006, 6S.386/2006
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Gewerbsmässiger Betrug (Arglist, Verjährungsfrist),
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6P.172/2006, 6P.173/2006
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Strafverfahren; Rechtsgleichheit, Willkürverbot, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Nichtigkeitsbeschwerden und Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und Y.________ wird betrügerischer Autohandel vorgeworfen. Sie sollen mit ihren Betrugsopfern Kaufverträge über direkt aus den USA zu importierende Autos abgeschlossen und dafür Anzahlungen oder Occasionsfahrzeuge an Anzahlungs Statt entgegen genommen haben. Die Fahrzeuge wurden nicht geliefert und die Anzahlungen für eigene Zwecke verwendet. Ferner sollen sie Darlehen und die Ausstellung von Flugtickets erschlichen haben. Gesamthaft wird X.________ eine Beteiligung an 30 Betrügereien und ein Deliktsbetrag von annähernd 1 Mio. CHF vorgeworfen. Y.________ soll in 32 Fällen insgesamt weit über 1 Mio. CHF ertrogen haben.
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B.
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Am 12. Februar 2003 wurden X.________ und Y.________ vom Bezirksgericht Baden des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und beide mit 18 unbedingt vollziehbaren Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- resp. Fr. 300.-- Busse bestraft. X.________ wurde vom Vorwurf des Betrugs im Anklagepunkt 5 freigesprochen.
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C.
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Mit Berufungsurteilen vom 15. Juni 2006 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ in sieben, Y.________ in vier Anklagepunkten vom Vorwurf des Betrugs frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Strafen wurden auf je 15 Monate Gefängnis, unbedingt vollziehbar, reduziert. Die Bussen blieben unverändert.
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D.
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Gegen diese obergerichtlichen Urteile erheben X.________ und Y.________ je staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der Dispositivziffer 1 (mit Ausnahme der Freisprüche und des Nichteintretensentscheids betreffend eine Zivilforderung). Ausserdem ersuchen beide für ihre jeweiligen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, Gewährung aufschiebender Wirkung sowie um Freigabe ihrer Reisepässe "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme".
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E.
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Mit Schreiben vom 5. September 2006 reichte das Obergericht seine Vernehmlassung zu den Beschwerden ein, welche den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerden von Beschwerdeführer I (6P.172/ 2006) und Beschwerdeführer II (6P.173/2006)
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1.
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Die staatsrechtlichen Beschwerden der Beschwerdeführer I und II sind identisch, weshalb sie in der Folge gemeinsam abgehandelt werden.
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1.1 Zunächst ist an die Begründungspflicht zu erinnern. Die Beschwerdeschrift hat die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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1.2 Soweit in den Beschwerdeschriften Verfassungsverletzungen ohne jegliche Subsumption einfach behauptet werden, genügen sie den Begründungsanforderungen nicht. Auf die angebliche Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und derjenigen bei Freiheitsentzug (Art. 32 Abs. 1 und 2 BV) sowie auf die angeblich willkürliche Anwendung von § 28 StPO/AG ist deshalb nicht einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr amerikanischer Geschäftspartner, A.________, sei mit den Lieferungen in Verzug gewesen, weshalb die bestellten Autos in der Schweiz nicht hätten ausgeliefert werden können. Es liege somit kein strafrechtliches Betrugs- sondern ein vertragsrechtliches Verzugsproblem vor. Damit wird sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung gerügt. Ferner bringen sie vor, die Verweigerung der Einvernahme von A.________ verletze ihr rechtliches Gehör und stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar.
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2.1 Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).
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-:-
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa). Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise sind abzunehmen (BGE 122 I 53 E. 4a). Dies verwehrt es dem Richter indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen).
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2.2 Die Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist weitgehend appellatorischer Natur und schon aus diesem Grund nicht zu behandeln (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen erweist sich der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung als unbegründet. Gemäss dem Obergericht ist unklar, ob A.________ überhaupt existiert und in Miami lebt. Auf die konkrete Frage nach dessen Aufenthaltsort hätten die Beschwerdeführer ausweichend geantwortet. Es sei völlig unglaubwürdig, dass sie diesem ohne Bestellungsbestätigung und Quittung jeweils Zehntausende von Franken übergeben haben sollen. Dass die Übergabe Ehrensache gewesen sei und sie ihm voll vertrauten, sei offensichtlich gelogen. Unnachvollziehbar sei dieses angebliche Vertrauen insbesondere für den Zeitraum, nachdem den Kunden dessen geschäftliche Schwierigkeiten bereits mitgeteilt worden seien. Nicht einzusehen sei auch, weshalb sie nicht spätestens anlässlich ihrer beiden Besuche im Winter 1996/1997 eine Strafanzeige gegen A.________ eingereicht hätten. Angesichts dieser Widersprüche konnte das Obergericht willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführer A.________ bloss als säumigen Lieferanten vorgeschoben haben, um ihre eigenen Machenschaften zu verschleiern. Vor dem Hintergrund dieser Folgerung erscheint auch der vorweggenomme Schluss nicht unhaltbar, dass auf Aussagen A.________s - sollte er tatsächlich gefunden werden - wegen dessen eigener Verwicklungen nur mit Vorbehalt abgestellt werden könnte. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Verzicht auf eine Einvernahme A.________s das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzen soll.
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3.
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Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden von Beschwerdeführer I (6S.385/2006) und Beschwerdeführer II (6S.386/2006)
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4.
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Auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Beschwerdeführer I und II sind identisch. Die Rügen werden in der Folge gemeinsam abgehandelt.
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5.
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Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdeführer A.________ bloss als säumigen Lieferanten vorgeschoben haben, um ihre eigenen Machenschaften zu verschleiern. Mit ihren Ausführungen zur angeblich falschen Anwendung von Art. 146 StGB machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sie selbst als Betrugsopfer von A.________ anzusehen seien. Sie wenden sich damit gegen vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, weshalb auf ihre Beschwerden insoweit nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Ebenso wenig können die abermals vorgebrachten Verfassungsverletzungen (Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör) behandelt werden (Art. 269 Abs. 2 BStP).
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6.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Verjährungsbestimmungen von Art. 70 aStGB. Zu Unrecht sei die 10-jährige relative Verjährungsfrist für anwendbar erklärt worden.
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6.1 Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (BGE 130 IV 101, E. 1). Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 al. 3 StGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Stafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter (...), ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte (...) überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 und 3 aStGB; AS 54 757, 777 und AS 1951 1, 7). Massgebend für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist die vom Gesetz angedrohte Strafe (BGE 108 IV 41 E. 2a).
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6.2 Gemäss der Vorinstanz werden die Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs beschuldigt. Der Begehungszeitraum der dem Beschwerdeführer I vorgeworfenen Betrüge erstrecke sich von November 1993 bis April 1997. Dem Beschwerdeführer II würden Taten ab 1995 vorgeworfen. Wegen der Herabsetzung der Mindeststrafe auf 3 Monate Gefängnis erweise sich der seit dem 1. Januar 1995 geltende Art. 146 Abs. 2 StGB als das mildere und deshalb einschlägige Recht. Diese Bestimmung sehe eine Strafandrohung vor von Zuchthaus "nicht unter" (recte: "bis zu"; Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP) 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Da sich der zu beurteilende Sachverhalt noch unter dem alten Verjährungsrecht abspielte, sei dieses anwendbar. Gemäss Art. 70 und 72 Ziff. 2 aStGB betrage die absolute Verjährungsfrist im vorliegenden Fall 15 Jahre. Die altrechtliche relative Verjährungsfrist von 10 Jahren gelange nicht zur Anwendung, da die Verjährung wiederholt unterbrochen worden sei (Anklage vom 14. Juni 2000; Berufung am 1. März 2004). Die Verjährung trete daher für den Beschwerdeführer I erst ab 2008, für den Beschwerdeführer II ab 2010 ein. Zum selben Ergebnis gelange man auch unter neuem Verjährungsrecht. Diese Ausführungen sind vollumfänglich bundesrechtskonform. Von einer unrichtigen Verjährungsberechnung kann keine Rede sein. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet.
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7.
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Zu Unrecht habe die Vorinstanz eine Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Geschädigten verneint. Diese hätten sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit schützen können, indem etwa nur ein Depot geleistet oder sonstige Sicherheiten verlangt worden wären.
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7.1 Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gilt (anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren) kein strenges Rügeprinzip. Es muss in der Beschwerde allerdings wenigstens kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dafür reicht es nicht aus, einfach die Bestimmungen aufzuzählen, deren Verletzung behauptet wird, ohne darzulegen, inwiefern die angefochtene Verurteilung bundesrechtswidrig sei. Insbesondere hat sich die Beschwerdebegründung mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen (BGE 129 IV 6 E. 5; 122 IV 139 E. 1-2 ).
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7.2 Die Beschwerdeführer erheben den pauschalen Vorwurf, sämtliche Betrugsopfer hätten sich derart leichtsinnig verhalten, dass die Täuschungshandlungen nicht mehr arglistig erschienen. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil, welches für die Anklagevorwürfe im Einzelnen nachweist mit welchen Machenschaften die Beschwerdeführer ihre Lieferwilligkeit oder Erfüllungsbereitschaft arglistig vortäuschten, findet nicht statt. Die Beschwerden sind insoweit ungenügend substanziiert und werden deshalb nicht behandelt.
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8.
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Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet. Soweit auf sie eingetreten werden kann, sind sie kostenpflichtig abzuweisen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Die Beschwerdeführer stellen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Begehren von vornherein aussichtslos waren, sind die Gesuche abzuweisen (Art. 152 OG). Bei der Gebührenfestsetzung ist den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen.
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Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Freigabe der Reisepässe und um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 1'600.-- auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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