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Informationen zum Dokument  BGer U 447/2006  Materielle Begründung
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BGer U 447/2006 vom 28.12.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 447/06
 
Urteil vom 28. Dezember 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
M.________, 1956, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 23. August 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die zuletzt von Oktober 1987 bis Ende November 2001 teilzeitlich (80%) als Schwesternhilfe im Spital L.________ angestellt gewesene M.________ (geb. 1956) leidet an psychischen Erkrankungen und Allergien (Spättypensensibilisierung nachweisbar auf Nickel (II)-Sulfat, Perubalsam und Duftstoffmix sowie Ellen Betrix Nagellack und Cover Girl Nailstick 36) mit rezidivierenden Ekzemen im Gesichtsbereich, insbesondere im Bereich der Augenlider. Auf Gesuch hin klärte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) bezüglich der Kontaktallergien das Vorliegen einer Berufskrankheit ab, verneinte jedoch eine solche - im Wesentlichen gestützt auf den Bericht der Dermatologischen Klinik X.________ vom 4. Januar 2001 und die Beurteilung des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Dermatologie, Venerologie und Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, vom 11. Januar 2006 - mit Verfügung vom 21. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei eine Berufskrankheit zu anerkennen und der Unfallversicherer zur Ausrichtung der ihr zustehenden Versicherungsleistungen zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 23. August 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren; eventualiter sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die Zürich beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der vorinstanzliche Entscheid enthält die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheit massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 3 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV und Art. 9 Abs. 2 UVG, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen [BGE 131 V 360 Erw. 1.3 in fine, mit Hinweis] hier anwendbaren Fassung), namentlich die Rechtsprechung zum erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und beruflicher Tätigkeit (BGE 119 V 200 f. Erw. 2; s. auch BGE 126 V 186 Erw. 2b. mit Hinweisen; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 174 Erw. 3.2 und S. 177 f. Erw. 4.1 und Erw. 4.2 [Urteil M. vom Entscheid 1. Dezember 2005, U 245/05]). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen zum Beweiswert von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Spättypensensibilisierung auf Nickelsulfat, Perubalsam und Duftstoffmix sowie Ellen Betrix Nagellack und Cover Girl Nailstick 36 als eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG zu qualifizieren und die Zürich hierfür leistungspflichtig ist.
 
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist und namentlich die Berichte der Dermatologischen Klinik X.________ vom 4. Januar 2001 und des SUVA-Arztes Dr. med. R.________ vom 11. Januar 2006 eine beweisrechtlich einwandfreie Grundlage für die Beurteilung der Streitfrage bieten. Gestützt auf die dortigen Ausführungen und Stellungnahmen wird im vorinstanzlichen Entscheid - wie bereits in der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vom 21. Februar 2006) und in deren Einspracheentscheid (vom 7. Juni 2006) - einlässlich und überzeugend begründet, weshalb eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG von vornherein ausser Betracht fällt und eine solche nach Art. 9 Abs. 2 UVG daran scheitert, dass die festgestellten Allergien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht sind (BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich nichts vor, was vom kantonalen Gericht nicht bereits mit stichhaltigen Argumenten entkräftet wurde. Es wird daher auf die in allen Teilen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Beizufügen bleibt, dass kein Anlass besteht, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten, bisher nicht beigebrachten Beweismittel - angeblich zwei fachärztliche Berichte - abzuwarten. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG ist es unzulässig, in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Absicht kundzutun, nach Ablauf der Beschwerdefrist Beweismittel nachzureichen und/oder zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens zu beantragen (BGE 127 V 356 Erw. 3b in fine). Nicht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) unaufgefordert eingereichte Schriftstücke sind praxisgemäss nur zu berücksichtigen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b); hier bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel revisionsrechtlich von Belang sein könnten. In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erübrigen sich (beweismässige) Weiterungen.
 
3.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art 134 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden, hier anwendbaren Fassung]).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 28. Dezember 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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