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Informationen zum Dokument  BGer 1P.411/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.411/2006 vom 04.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.411/2006 /fun
 
Urteil vom 4. Januar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Ackeret,
 
Gerichtsschreiber Thönen.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren, SVG, Beweiswürdigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 17. Februar 2005 auf der Autobahn A1 zwischen Schönbühl und Bern das Fahrzeug von A.________ rechts überholt und auf der Strecke zwischen Bern und Thun durch Fahren auf der linken Spur A.________ blockiert zu haben. Am selben Tag erstattete dieser auf dem Polizeiposten Thun Strafanzeige. Mit Strafmandat vom 12. April 2005 des Untersuchungsrichters 7 Bern-Mittelland wurde X.________ wegen Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie Hinderung am Überholen durch Nichtfreigabe der Strasse/des Fahrstreifens durch ungenügendes Rechtsfahren, begangen am 17. Februar 2005 in Ittigen auf der Autobahn A1 und A6, verurteilt zu einer Busse von Fr. 1'000.--, löschbar im Strafregister nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren, und zur Zahlung der Gebühr.
 
Auf Einspruch vom X.________ hin wurde dieser mit Urteil der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 24. November 2005 von sämtlichen Anschuldigungen gemäss Strafmandat freigesprochen unter Ausrichtung einer Entschädigung und Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.
 
Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch appelliert hatte, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 schuldig erklärt:
 
1. der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, begangen am 17. Februar 2005 auf der Autobahn A1, Schönbühl-Bern, Grauholz;
 
2. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Nichtfreigabe des Fahrstreifens, begangen am 17. Februar 2005 auf der Autobahn A6 Bern-Thun;
 
und verurteilt zu einer Busse von Fr. 1'200.--, löschbar im Strafregister nach einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Zahlung der Verfahrenskosten.
 
B.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) bei der Beweiswürdigung. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
C.
 
Das Obergericht und die Generalprokuratur des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid. Gegen das Urteil kann gemäss der Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts erhoben werden. Für Rügen der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts oder der Garantie der EMRK ist aufgrund des Vorbehalts in Art. 269 Abs. 2 BStP und Art. 84 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde gegeben.
 
Weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2007 erging, bleibt auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht den Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Nichtfreigabe des Fahrstreifens schuldig erklärt, zu einer Busse von Fr. 1'200.-- mit Eintrag im Strafregister, löschbar nach einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung der Verfahrenskosten erster Instanz von Fr. 1'250.-- verurteilt hat.
 
Der Beschwerdeführer wirft unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dem Obergericht einen Verstoss gegen den aus der Unschuldsvermutung sich ergebenden Grundsatz in dubio pro reo vor.
 
Aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet. Nach der Unschuldsvermutung wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären dürfte, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe (BGE 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz wird verletzt, wenn der Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben musste. Da diese immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann, sind abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend. Es müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 31 E. 2c S. 37). Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
 
3.
 
Das Obergericht hielt es aufgrund der Aussagen des Anzeigeerstatters und Zeugen A.________ für erstellt, dass der Beschwerdeführer diesen rechts überholt und ihn in der Folge am Überholen gehindert hat.
 
3.1 Das Obergericht hat eine besondere Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters aus den Umständen abgeleitet, dass dieser eigens seine Heimfahrt ins Wallis in Thun unterbrochen und die Mühe und den Aufwand auf sich genommen habe, die Autobahn in Thun zu verlassen und einen Polizeiposten aufzusuchen. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als aktenwidrig. Aus den kantonalen Akten ergibt sich nur der damalige Wohnort von A.________ in C.________/Wallis. Es ist fraglich, ob dies ein rechtsgenüglicher Nachweis des konkreten Fahrziels darstellt, kann aber offen bleiben, weil im Folgenden auf diesen Umstand nicht abgestellt wird.
 
Desungeachtet sind aber die Erwägungen des Obergerichts nachvollziehbar, wonach schon aus der Erstattung der Strafanzeige geschlossen werden kann, dass sich tatsächlich unmittelbar zuvor auf der Autobahn etwas ereignet hatte zwischen dem Fahrer des benannten Citroen Jumper und dem Anzeigeerstatter. Eine bewusst falsche Anschuldigung könne ausgeschlossen werden, weil der Anzeigeerstatter weder den Angeschuldigten persönlich noch den von diesem gefahrenen Lieferwagen gekannt habe und kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Anzeigeerstatter gegen einen ihm völlig Unbekannten bewusst falsche Anschuldigungen hätte erheben sollen. Dass die angezeigten Vorfälle sich nicht auf den Beschwerdeführer bezogen, sondern einen anderen Lieferwagen-Lenker betroffen hätten, kann aufgrund Beschreibung der Fahrzeuge und der zeitlichen Koinzidenz ausgeschlossen werden und ist im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass sich der Anzeigeerstatter von ihm durchaus behindert gefühlt habe. Eine Verkehrsregelverletzung sei deshalb aber nicht ausgewiesen.
 
3.2 Bei der Würdigung von Anzeige und Zeugenaussage von A.________ stand nach dem Obergericht der Umstand, dass er hinsichtlich seiner allgemeinen Einstellung gegenüber den Strassenverkehrsregeln einen negativen Eindruck machte, der Glaubwürdigkeit der zur Anzeige gebrachten Geschehnisse nicht entgegen. Für die Beweiswürdigung massgebend erachtete das Obergericht in erster Linie die Glaubwürdigkeit von A.________ im konkreten Fall. Gerade der Umstand, dass er sich mit seinen Aussagen selber belastet und in Kauf genommen habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet würde (Überschreitung der Geschwindigkeit, zu nahes Auffahren), zeige seine Offenheit und Bereitschaft, sich selber zu belasten, und spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
 
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung, dass sich A.________ mit seinen Angaben belastet habe, als aktenwidrig und falsch. Dies schon deshalb, weil A.________ höchstens eine nicht allzu schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt werden könnte (120 km/h statt 100 km/h vor Bern, 140 km/h statt 120 km/h zwischen Bern und Thun, beides noch vor Abzug der Toleranzmarge). Vor allem aber habe A.________ eine allfällige Busse seinem Charakter entsprechend völlig egal sein müssen, habe er doch selber ausgesagt, immer so schnell unterwegs zu sein, dass er es noch zahlen könne. Im Übrigen wäre es wohl der erste Fall, in welchem ein Selbstanzeiger wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gebüsst worden wäre. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich aber als rein appellatorische Kritik: Sie stehen der Beurteilung des Obergerichts nicht entgegen, wonach die Aussagen von A.________ geeignet gewesen seien, ihn selber in ein entsprechendes Verfahren zu verwickeln. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, vermag die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen.
 
3.3 Nach dem erstinstanzlichen Urteil der Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen war Anlass für die Anzeige nicht das Rechtsüberholen auf der A1, sondern das Fahrverhalten auf der Autobahn Richtung Thun, wobei die Gerichtspräsidentin erhebliche Zweifel zum Ausdruck brachte, ob wirklich das Fahrverhalten des Beschwerdeführers für die Auffassung des Anzeigeerstatters verantwortlich war, dass ihn der Beschwerdeführer nicht durchlassen wollte, oder nicht eher dasjenige des Anzeigeerstatters, der einerseits viel zu schnell unterwegs war und andererseits den notwendigen Abstand nicht einhielt. Die Gerichtspräsidentin hielt es aufgrund der Einstellung des Anzeigeerstatters zur eigenen Einhaltung der Rechtsordnung zudem für fraglich, ob er es genau nehme mit der Wahrheit, so dass seine Beweggründe, weshalb er Anzeige gemacht habe, undurchsichtig seien und offen blieben. Das Obergericht hielt demgegenüber dafür, dass die Beweggründe für das Einreichen der Anzeige nicht in der Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu erblicken seien, sondern in dessen, von A.________ als gezielte Provokation empfundenem Verhalten, welches ihn zur Anzeige veranlasst habe. Es kam deshalb zu einem anderen Schluss als die Gerichtspräsidentin, die von der fragwürdigen Einstellung des Anzeigeerstatters zu den Strassenverkehrsregeln auf einen ebenso fragwürdigen Wahrheitsgehalt der Anzeige geschlossen hatte. Nach Ansicht des Obergerichts entsprechen die Beweggründe des Anzeigeerstatters ungeachtet seiner allgemeinen Einstellung zu den Verkehrsregeln dem Sachverhalt und sind erklärbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, was aus der obergerichtlichen Erklärung des Beweggrundes des Anzeigeerstatters gegenüber der Feststellung der Gerichtspräsidentin gewonnen wäre, ist unbegründet.
 
3.4 Nach dem Obergericht ist die Glaubhaftigkeit des angezeigten Sachverhalts klar nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. So sei nachvollziehbar, dass A.________ sich nicht an einen Beifahrer des Lieferwagens habe erinnern können, da er sich erst nach dem erfolgten Rechtsüberholen für den Lieferwagen zu interessieren begonnen habe. Von da an habe er den Lieferwagen immer von hinten gesehen. Aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, ob die Hecktüre des Lieferwagens mit Fenstern ausgestattet sei und ob deshalb die Fahrerkabine von hinten gar nicht oder nur beschränkt einsehbar sei. Die anfängliche Unsicherheit des Zeugen A.________ bei der Angabe zum Ort des Rechtsüberholmanövers (vor oder nach der Kuppe Grauholz) sei nachvollziehbar, weil zwischen Ereignis und Aussage über neun Monate vergangen seien. Letztendlich sei die Aussage von A.________, das Manöver habe nach der Kuppe stattgefunden, unmissverständlich, wofür auch verschiedene vom Obergericht ausgeführte Indizien sprächen. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil widersprüchlichen Aussagen bzw. die notwendigen Präzisierungen von A.________ zum Verkehrsaufkommen seien durch Unklarheiten entweder im Verständnis der Frage oder im Protokollieren zu erklären. Das Obergericht hält schliesslich fest, dass oft das Verhalten des einen Automobilisten, das dem anderen als verkehrsregelwidrig oder schikanös erscheine, Auslöser von "Spielchen" sein könne. Das Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers würde darauf hindeuten, dass er sich über die Nichtfreigabe der Überholspur durch A.________ geärgert habe. Nachvollziehbar und nahe liegend sei demnach, dass sich der Beschwerdeführer mit ähnlichem Verhalten habe rächen wollen.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, auch wenn der angezeigte Sachverhalt an sich sachlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sei, müsse er deshalb nicht glaubhaft sein. Das Vorbringen zielt an den Erwägungen des Obergerichtes vorbei, indem diese die Unklarheiten und Widersprüche in den Aussagen des Zeugen A.________, welche die Gerichtspräsidentin als Indizien für dessen Unglaubwürdigkeit aufführte, erklärbar machten und das Obergericht zum Schluss führten, dass diese Ungereimtheiten nicht geeignet seien, ernsthafte Zweifel an den Kernaussagen von A.________ zu den Vorkommnissen auf der Autobahn zu wecken. Dass solche Zweifel nach wie vor bestünden, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht.
 
3.5
 
3.5.1 Wie das Obergericht festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ auf der Autobahn tatsächlich etwas vorgefallen ist, was der Beschwerdeführer in seinen Aussagen offensichtlich verschwiegen habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien überdies arm an Details und beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten unter dem Hinweis darauf, dass das ihm Vorgeworfene aus zeitlichen wie aus technischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei. Genau dort, wo der Beschwerdeführer seine Unschuld mit Argumenten zu begründen versuche, hätten sich Widersprüche ergeben. Die ursprüngliche Behauptung, er habe den Lieferwagen mit 500 bis 700 kg beladen, sei von seinem Mitfahrer B.________ widersprochen worden. Dieser habe den Lieferwagen im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht als langsam und träge, sondern als spritzig und hochtourig beschrieben.
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil helfen auch die Aussagen des Zeugen B.________ bezüglich Entstehung und Ablauf der Querele wenig weiter, denn dieser sei nach eigenen Angaben auf den Heimfahrten jeweils eingedöst und zwischendurch wieder erwacht. B.________ habe zum Rechtsüberholen nichts sagen können, da er rechts gesessen sei und nicht nach links geblickt habe. Auf Nachhaken der Verteidigung habe er im Widerspruch dazu angegeben, der Beschwerdeführer habe zwischen Grauholz und Bern sicher kein Fahrzeug rechts überholt. Zu dem vorgeworfenen Blockieren zwischen Bern und Thun habe er angegeben, nicht nach hinten geschaut zu haben und deshalb nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer jemanden blockiert habe. Ausgehend davon, dass es zwischen A.________ und dem Beschwerdeführer tatsächlich zu Vorkommnissen gekommen sei, seien die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen B.________ nicht glaubhaft.
 
Nach Ansicht des Obergerichts lässt schliesslich das letzte Wort des Beschwerdeführers aufhorchen, welcher an der Hauptverhandlung sein Bedauern ausgedrückt habe für den Fall, dass er A.________ auf die Zehen getreten sei. Dies sei einigermassen erstaunlich, nachdem der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen habe, und als weiterer Hinweis darauf zu werten, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ tatsächlich etwas ereignet habe.
 
3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die obergerichtliche Würdigung, wonach die Strafanzeige von A.________ nicht aus der Luft gegriffen sei und der Beschwerdeführer offensichtlich etwas in seinen Aussagen verschweige, stehe mit der gewürdigten Wirklichkeit in klarem Widerspruch. Es sei sodann auch unhaltbar, wenn das Obergericht die Aussagen des Beschwerdeführers herabwürdige, weil sich für den Beschwerdeführer auf der Fahrt eben überhaupt nichts Erwähnenswertes ereignet habe. Schliesslich ergäben sich in seinen Aussagen auch keine Widersprüche. So erweise sich die Behauptung des Obergerichts als wirklichkeitsfremd und unlogisch, wonach der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme seine "Behauptung", bis 16.00 Uhr in Niedergösgen gearbeitet zu haben, bereits auf Vorhalt der Anzeige aber wohl auch in Erwartung der Aussage des Zeugen B.________ wieder habe fallen lassen müssen, sei ihm doch schon zu Beginn der Einvernahme bekannt gewesen, dass der Zeuge B.________ anschliessend aussagen werde. Wenn sich im Weiteren der Beschwerdeführer und der Zeuge B.________ hinsichtlich der Beladung des Fahrzeuges und dessen Fahreigenschaften nicht einig gewesen seien, wäre es nicht haltbar, hieraus etwas über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten zu wollen, zumal es sich um den einzigen Widerspruch in der Aussage handle und dieser einen Nebenpunkt betreffe, der bis heute nicht geklärt worden sei.
 
Auch die Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen B.________ sei unhaltbar. Entgegen dem Obergericht müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeuge B.________ zumindest am Grauholz wach und aufmerksam war. Dessen Aussage, der Beschwerdeführer habe zwischen Grauholz und Bern sicher kein Fahrzeug rechts überholt, hätte deshalb zur Feststellung führen müssen, dass tatsächlich kein Rechtsüberholen stattgefunden habe. Ebenso willkürlich sei die Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugens, dass ihm auf der Strecke Bern-Thun nichts aufgefallen sei.
 
Diese Rügen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung als unhaltbar erscheinen zu lassen. Das Obergericht erachtete willkürfrei als erstellt, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeigeerstatter und Zeugen A.________ auf der Fahrt zwischen Grauholz und Thun etwas ereignet habe, sich der angezeigte Sachverhalt als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und glaubhaft darstelle und sich Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters als nicht begründet erwiesen hätten. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, seine Sachdarstellung sei arm an Details, weil sich für ihn auf der Fahrt überhaupt nichts Erwähnenswertes ereignet habe, so erscheint es jedenfalls als nicht unhaltbar, wenn dies das Obergericht als weitere Bestätigung des angezeigten Sachverhaltes gewürdigt hat. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen B.________, indem dieser entweder eben gedöst und nichts wahrgenommen oder die Vorfälle mit dem Anzeigeerstatter unerwähnt gelassen hat, obwohl sie einem aufmerksamen Beifahrer nicht unbemerkt bleiben konnten und bei anderem Ablauf auch abweichend geschildert worden wären. Schliesslich ist auch das Schlusswort des Beschwerdeführers durchaus als Indiz gewürdigt worden, dass sich zwischen ihm und dem Anzeigeerstatter tatsächlich etwas ereignet hat, ansonsten sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigt hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb auch insoweit als unbegründet.
 
4.
 
Wie sich zusammenfassend ergibt, hat das Obergericht den Beschwerdeführer ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Verkehrsregelverletzungen für schuldig befunden und verurteilt. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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