BGer 1P.808/2006 | |||
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BGer 1P.808/2006 vom 04.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.808/2006 /fun
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Urteil vom 4. Januar 2007
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Verweigerung des vorläufigen Strafvollzugs,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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vom 2. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1966) befindet sich seit dem 12. Oktober 2005 wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft.
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Die Strafgerichtspräsidentin von Basel-Stadt wies am 8. September 2006 ein Gesuch von X.________ vom 28. August 2006 um Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug ab.
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Mit Urteil vom 2. November 2006 wies das Appellationsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin ab. X.________ war im kantonalen Verfahren durch Advokat Robert Kunz vertreten.
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B.
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Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt X.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 staatsrechtliche Beschwerde. Am 12. Dezember 2006 reicht er auf Aufforderung das angefochtene Urteil ein. Am 18. Dezember 2006 ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die Strafgerichtspräsidentin und das Appellationsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) über die Verweigerung der Versetzung in den vorläufigen Strafvollzug nach kantonalem Strafprozessrecht (§ 75 StPO/BS).
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1.2 Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit die Ausführungen sinngemäss als Verfassungsrügen verstanden werden können (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Nach dem angefochtenen Urteil kann der vorläufige Strafvollzug nicht bewilligt werden, weil dort eine "weniger einschränkende Beaufsichtigung" herrsche (Telefon, Briefe, Besuche, Urlaub) und weil aufgrund der Umstände eine "verdichtete Gefahr" bestehe, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit den anderen Mitbeschuldigten und Zeugen treten könnte, um sie im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung zu beeinflussen. Das Strafgericht müsse die entscheidenden Beweise unmittelbar in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erheben, d.h. namentlich Zeugen und Auskunftspersonen befragen (Unmittelbarkeitsprinzip). Im Hinblick darauf gelte es Einflussnahmen zu verhindern. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, als Mitglied eines europaweiten Drogenhändlerrings Heroin und Kokain im mehrfachen Kilobereich, grosse Mengen Marihuana und mehrere tausend Extasy-Pillen beschafft und eingeführt zu haben, Mittelsmann zwischen Holland und der Schweiz gewesen zu sein und gegenüber den hiesigen Drogenverkäufern eine führende Rolle eingenommen zu haben. Gegen ihn werde auch in den Niederlanden ein Strafverfahren wegen Drogenhandels geführt. Da er von weiteren Beteiligten in erheblichem Masse über die eigenen Zugeständnisse hinaus belastet werde, habe er im Hinblick auf die Schwere der Anklage ein evidentes Interesse daran, das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Überdies habe die Untersuchungsbehörde an ihn gerichtete Briefpost zurückbehalten müssen, weil darin über das laufende Verfahren und Verhaftungen in Holland berichtet worden sei.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt, es sei zu Unrecht Kollusionsgefahr angenommen worden. Aus seinem bisherigen Verhalten ergäben sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte.
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3.1 Das Bundesgericht hat in einem Berner Fall betreffend einen verweigerten vorzeitigen Strafantritt (Urteil 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003) entschieden, Kollusionsgefahr könne unter bestimmten Umständen auch dann angenommen werden, wenn der Untersuchungsgefangene bisher keine Anstalten getroffen bzw. keine Gelegenheit zu Kollusionshandlungen hatte. Die Aussagen eines Mitangeschuldigten bildeten den Hauptbelastungsbeweis gegen den Betroffenen, der wegen Verdachts qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gefangen gehalten wurde. Für die Annahme der Kollusionsgefahr reichte aus, dass der Untersuchungsgefangene ein eminentes Interesse an einer Kontaktaufnahme mit dem Mitangeschuldigten hatte. Gemäss diesem Urteil ist es gerichtsnotorisch, dass in Verfahren gegen Drogenhändlerbanden immer wieder versucht wird, Belastungszeugen einzuschüchtern oder sonstwie zu beeinflussen, um sie zu einer Rücknahme ihrer Belastungen zu bringen. Unter solchen Umständen kann Kollusionsgefahr angenommen werden.
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3.2 Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, einem internationalen Drogenring anzugehören und mit Drogen gehandelt zu haben. Er ist angeklagt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine empfindliche Strafe. Er wird von weiteren Beteiligten in erheblichem Mass belastet. Die Hauptverhandlung ist gemäss Mitteilung des Strafgerichts auf 15. bis 19. Januar 2007 festgesetzt. Es sind dort gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzip Personen einzuvernehmen, die den Beschwerdeführer belasten könnten. Für die Wahrheitsfindung ist es von grosser Bedeutung, dass sich die Mitangeklagten vor der Hauptverhandlung nicht absprechen können.
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Diese Umstände reichen nach der Rechtsprechung als konkrete Hinweise für Kollusionsgefahr aus. Dass dem Beschwerdeführer keine bereits begangenen Kollusionshandlungen vorgeworfen werden, vermag an der Einschätzung der Gefahrenlage nichts zu ändern. Das Vorbringen ist unbegründet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschleunigungsgrundsatz sei verletzt. Gemäss dem Appellationsgericht ist die Haftdauer von heute rund 15 Monaten angesichts der drohenden Strafe verhältnismässig. Der Gang des Strafverfahrens bewege sich in einem üblichen und vertretbaren Rahmen, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei. Diese Ansicht ist nicht verfassungswidrig und das Vorbringen ist unbegründet.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vier Kinder und es sei nicht korrekt, ihn von diesen zu isolieren. Nach Ansicht des Appellationsgerichts ist der überwachte briefliche Verkehr mit den Kindern bereits in Untersuchungshaft möglich; der vorläufige Strafvollzug lasse keine wesentlich kindgerechteren Kontakte zu. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich keine Verfassungsverletzung; seine Beschwerde ist insoweit - gemessen an den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - ungenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unterbringung in der Untersuchungshaft sei äusserst hart und belastend; die Strafgerichtspräsidentin lehne vorurteilshaft alles ab, was er beantrage, und Gesichtspunkte, die für ihn sprächen, würden nicht zur Kenntnis genommen.
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Das Vorbringen geht fehl. Erweist sich die Verweigerung des vorläufigen Strafantritts als zulässig, so dauern die Untersuchungshaft und die damit verbundenen Einschränkungen fort. Soweit sie den Verfahrensgegenstand betreffen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die allgemeinen und pauschalen Behauptungen eine Verfassungsverletzung begründeten. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Da die Beschwerde aussichtslos ist, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden (Art. 152 Abs. 2 OG). In Sinne einer Ausnahme wird aber davon abgesehen, eine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 154 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafgerichtspräsidentin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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