BGer I 436/2006 | |||
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BGer I 436/2006 vom 05.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 436/06
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Urteil vom 5. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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T.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner, Aeschengraben 13, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. März 2006.
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Sachverhalt:
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Die 1963 geborene T.________, verheiratet und Mutter dreier 1992, 1994 und 1996 geborener Kinder, meldete sich am 27. August 2001 unter Hinweis auf seit einem am 4. Juni 2000 erlittenen Sturz bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie auch auf eine Rente (Verfügung vom 9. Januar 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Juni 2005 fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 16. März 2006).
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T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. - Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]), in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
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2.
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Das kantonale Gericht hat namentlich die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der so genannten gemischten Methode (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV [sowie Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV]; vgl. für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV; für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze weder mit Inkrafttreten des ATSG (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]) noch im Rahmen der ab 1. Januar 2004 auf Grund der 4. IV-Revision geltenden Neuerungen (BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04], je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen) eine Änderung erfahren haben.
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3.
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3.1 Nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten, insbesondere der Angaben der Versicherten gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juni 2002, sind Verwaltung und Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin, welche zuletzt vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2001 (letzter Arbeitstag: 31. August 2000) teilzeitlich bei der Firma G.________ als Reinigungshilfe gearbeitet hatte, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 4 ¾ Stunden täglich (Pensum von 56,55 %) erwerbstätig wäre. Konkrete Anhaltspunkte, dass dieser Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall - jedenfalls bis zum für die gerichtliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2005 (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - erweitert worden wäre, bestehen entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Dem Argument, eine Erhöhung hätte bereits aus finanziellen Gründen erfolgen müssen, da der Ehemann infolge eines Unfalles seit September 1999 vollständig arbeitsunfähig sei, ist mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass die Versicherte, obgleich ihr Ehemann in der Lage gewesen wäre, die Kinderbetreuung zu übernehmen, und ihr Leistungsvermögen erst durch die Folgen des im Juni 2000 erlittenen Sturzes dauerhaft eingeschränkt wurde, anlässlich der auf 1. Oktober 1999 angetretenen Anstellung lediglich ein Teilpensum aufgenommen hatte. Der Umstand, dass die jüngste Tochter offenbar ab August 2000 den Kindergarten besucht und die elterliche Betreuungssituation dadurch zusätzlich eine Entlastung erfahren hat, ändert daran nichts. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin - zu ihrer bisherigen täglichen Arbeitszeit als Reinigungsmitarbeiterin befragt - stets nur ein Pensum von drei bis vier Stunden angegeben (vgl. Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2001 [S. 2 oben: drei Stunden], Bericht des Dr. med. F.________, Rheumatologie FMH, vom 4. August 2001 [S. 1 unten: vier Stunden], Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juni 2002 [S. 2 unten: drei bis vier Stunden], Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 16. Juli 2003 [S. 4: drei Stunden]), weshalb die Annahme einer in gutem gesundheitlichem Zustand "weiterhin" während 4 ¾ Stunden pro Tag ausgeübten Erwerbstätigkeit faktisch bereits eine Steigerung des bisherigen Pensums darstellen dürfte. Die im Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 13. September 2001 enthaltene Angabe, wonach die Arbeitszeit durchschnittlich fünf bis sechs Stunden pro Tag, d.h. zwischen 60 und 70 % eines Vollpensums, betragen habe, entbehrt vor diesem Hintergrund wie auch in Anbetracht des für die Anstellungsdauer ausgewiesenen - doch eher geringen - Verdienstes einer stichhaltigen Grundlage.
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3.2 Für das im Rahmen des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Valideneinkommen ist auf den zuletzt bei der Firma G.________ erzielten Verdienst abzustellen. Dieser betrug gemäss Auskünften der Arbeitgeberin vom 13. September 2001 vor dem anfangs Juni 2000 erlittenen Unfall während der Monate Januar bis Mai 2000 insgesamt Fr. 7703.55 oder, auf ein Jahr umgerechnet, Fr. 18'488.50. Zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehend, dass es sich hierbei um eine Entschädigung für ein Arbeitspensum von lediglich drei Stunden pro Tag handelte, was einem Pensum von 35,71 % entspricht, resultiert ein Validenkommen für eine im Gesundheitsfall zu 56,55 % ausgeübte Beschäftigung als Reinigungshilfe - in Berücksichtigung der Lohnentwicklung 2000/2001 im Bereich persönliche Dienstleistungen von 2,1 % (Die Volkswirtschaft, 12/2006, Tabelle B10.2, S. 83, Noga-Abschnitt M, N, O) - von Fr. 29'893.-. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 zurückzugreifen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Nach dieser belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtende (Anforderungsniveau 4) Frauen branchenunabhängig auf Fr. 3658.- monatlich (Tabelle TA1, S. 31) oder Fr. 43'896.- jährlich. Auf das Jahr 2001 hochgerechnet (Nominallohnentwicklung total von 2,4 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.3, S. 83, Frauen; BGE 129 V 408]) und unter Beachtung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 82, 2001, Total) ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 46'859.85 bzw. - bei einem zumutbaren erwerblichen Leistungsvermögen von 75 % (gemäss den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten vom 16. Juli 2003 wie auch der Einschätzung des Dr. med. W.________ in dessen Gutachten vom 23. Januar 2001) - von Fr. 35'144.90. Selbst wenn dieser Tabellenwert noch um 25 % gekürzt würde (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc; AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), wäre in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von nur 11,82 % ausgewiesen. Sofern das Invalideneinkommen - der Beurteilung des Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. März 2004 folgend - auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % erhoben würde, welches sich diesfalls, ohne dass ein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt wäre, auf Fr. 28'115.90 beliefe, resultierte eine Einbusse von knapp 6 %. Eine rentenbegründende Gesamtinvalidität ist demnach zu verneinen, da es hierfür einer - vorliegend ohne weiteres auszuschliessenden - Einschränkung im Haushalt von mindestens 64,1 % bedürfte ([0,5655 x 11,82 %] + [0,4345 x 64,1 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sind sodann, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat und auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, ebenfalls nicht gegeben.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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