BGer I 656/2006 | |||
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BGer I 656/2006 vom 09.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 656/06
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Urteil vom 9. Januar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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F.________, 1961, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
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20. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1961 geborene F.________ reiste im Juni 1990 in die Schweiz ein. Seit Mitte April 1992 arbeitete er bei der Gemeinde X.________ - zunächst im Strassenunterhaltsdienst, später aufgrund eines zunehmenden Rückenleidens in der Abfallbewirtschaftung und -entsorgung. Die anhaltenden Beschwerden zwangen ihn ab Juni 2003, die Arbeit aufzugeben. Da er diese nicht wieder aufnahm, kündigte die Gemeinde X.________ das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2004 auf.
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Im März 2004 meldete sich F.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz veranlasste die notwendigen medizinischen und beruflichen Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 sprach sie ihm eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Diese beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 15. November 2004 abgeschlossen. Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2004. Die gegen die beiden letztgenannten Verfügungen erhobene Einsprache wurde nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) X.________ vom 8. September 2005 mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2003 abgelehnt.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2006 ab.
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C.
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F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 28. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 31. Juli 2006 beim Bundesgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Bundesgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw.1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass ein Versicherter gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente hat, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. In der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. In der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
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3.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw. 1.1) intertemporalrechtlich anwendbar (Erw. 1.2), ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. c OR) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OR) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06 Erw. 2.2).
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4.
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Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vorab streitig, ob bzw. in welchem Ausmass der Versicherte noch arbeitsfähig ist.
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4.1 Die ärztliche Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen eine Tatfrage. Soweit diese ärztliche Stellungnahme sich zu dem in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen ausspricht, die eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06 Erw. 3.2).
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4.2 Die Ärzte der Medas X.________ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 8. September 2005 im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit möglicherweise radikulärem Reizsyndrom S1 bei Osteochondrose mit medianer linksbetonter Diskushernie L5/S1 sowie Osteochondrose mit medianer Protrusion L4/5. Vor diesem Hintergrund erachteten sie den Versicherten "in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemeindearbeiter sowohl auf dem Friedhof als auch bei der Altstoffsammelstelle [...] aus rheumatologischen Gründen bleibend nicht mehr für arbeitsfähig, da die Tätigkeit mit Heben schwerer Lasten über 15 kg, ergonomisch ungünstigen und monotonen Körperstellungen und Arbeiten in gebückter Haltung verbunden ist". Dagegen sei ihm eine "alternative körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar". Der Bericht der Ärzte der Klinik A.________ vom 5. April 2004 sah prognostisch gar eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor ("im 3. Monat nach Klinikaustritt sind 75 % Arbeitsfähigkeit vorgesehen, dann sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Vermieden sollten häufige Tätigkeiten in vorgeneigten Körperpositionen werden."). Namentlich gestützt darauf und im Anschluss an die Verwaltung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Versicherte sei für eine leichte, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Feststellung ist nach dem Gesagten (Erw. 3.1) tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung namentlich nicht mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. S.________, Spezialarzt für Chirurgie, (etwa vom 19. August 2004) sowie Dr. U.________, Spezialarzt für Innere Medizin, (etwa vom 2. Februar 2006) zu begründen. Denn die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es nicht auf die Berichte dieser beiden Ärzte sondern im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas X.________ abstellte.
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5.
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Unter Zugrundelegung der neuen Kognitionsregelung (1.1 und 2.2) ist auch gegen die vorinstanzliche Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens (einschliesslich des 10%igen Abzugs im Sinne von BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc) und gegen den auf dieser Basis errechneten, nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad nichts einzuwenden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch nichts Abweichendes geltend gemacht.
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6.
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Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, es fehle dem Beschwerdeführer an der notwendigen Bereitschaft, eine ihm zumutbare, seinen Leiden angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Auch diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend. Deshalb ist auch die vorinstanzliche Ablehnung des Anspruchs auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG nicht zu beanstanden.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. Erw. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 9. Januar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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