BGer 2A.658/2006 | |||
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BGer 2A.658/2006 vom 10.01.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.658/2006 /fco
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Urteil vom 10. Januar 2007
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Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma,
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Rechtsberaterin und Dolmetscherin,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Am 10. Februar 2005 ersuchte er um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen unter Beilage einer Übersetzung eines türkischen Geburtsregisterauszuges; danach sei er am 4. Juli 2003 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden, da er keinen Militärdienst geleistet habe. Mit Verfügung vom 14. März 2005 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch von X.________ ab.
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B.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 29. September 2006 ebenfalls ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass keine objektiven Gründe ersichtlich seien, weshalb von X.________ nicht verlangt werden könne bzw. es für diesen unmöglich sein solle, sich um die Wiedereinbürgerung und heimatliche Reisepapiere zu bemühen.
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C.
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X.________ hat am 31. Oktober 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Beschwerdeentscheid des Departements und die Verfügung des Bundesamts aufzuheben; seine Schriften- bzw. Staatenlosigkeit sei zu bestätigen und es sei ihm ein Pass für ausländische Personen auszustellen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Departement beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die Verweigerung eines Reisedokuments für schriftenlose Ausländer fällt nicht unter diesen Ausschlussgrund, da ein solches Dokument dem Gesuchsteller keinen bestimmten Anwesenheitsstatus in der Schweiz verschafft und damit keine fremdenpolizeiliche Bewilligung darstellt. Ein anderer Ausschlussgrund fällt nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.
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1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Departements vom 29. September 2006. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 14. März 2005 verlangt, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden (sog. Devolutiveffekt; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).
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1.4 Der Beschwerdeführer, dem ein Reisedokument verweigert wurde, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Departements und ist somit zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Soweit sich diese als zulässig erwiesen hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden.
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid des Departements stützt sich insbesondere auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5). Diese Verordnung regelt die Frage, ob einem Ausländer ein Pass für eine ausländische Person, ein Identitätsausweis, ein Reiseausweis oder ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden kann.
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2.2 Der Beschwerdeführer, dem seine türkische Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist, ersucht um einen Pass für ausländische Personen. Dieser wurde ihm verweigert, weil er sich gemäss den Vorinstanzen vorerst hätte wiedereinbürgern lassen müssen, worauf ihm dann die Türkei Reisepapiere hätte ausstellen können, so dass er nicht mehr als schriftenlos zu gelten hätte.
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2.3 Nach Art. 4 Abs. 1 RDV hat Anspruch auf einen Pass für ausländische Personen eine nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Person (lit. a) oder eine schriftenlose ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung (lit. b). Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt (Art. 7 Abs. 1 RDV), und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (lit. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (lit. b).
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2.4 Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann weder als staatenlos noch als schriftenlos gelten; massgebend ist, dass er die türkische Staatsbürgerschaft wieder erlangen könnte (vgl. auch Urteil 2A.147/2002 vom 27. Juni 2002, E. 3 und 4). Dass eine Wiedereinbürgerung unter den gegebenen Umständen (Ausbürgerung wegen Dienstverweigerung) grundsätzlich möglich ist, wird denn auch an sich nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, bei der türkischen Vertretung erfolglos ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, ist indes durch nichts belegt. Es kann daher jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht als erstellt gelten, dass ihm die Beschaffung eines türkischen Reisedokuments nicht möglich ist.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der sorgfältigen Ausführungen des Departements hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG) abzuweisen ist. Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2007
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Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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